Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109841/11/Fra/Ka

Linz, 03.12.2004

 

 

 VwSen-109841/11/Fra/Ka Linz, am 3. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über den Antrag des Herrn Dipl. Betriebswirt OA vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. MP, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung am 9.9.2004 durch seinen ausgewiesenen Vertreter, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 72 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 13.5.2004, Zl. VerkR96-2297-2004, über den Antragsteller (Ast) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 140 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt. Dagegen wurde durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben. Am 9. September 2004 wurde in Angelegenheit dieser Berufung eine Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Berufungsverhandlung war der Berufungswerber persönlich sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen anwesend. Der ausgewiesene Vertreter ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Berufungswerber seine Berufung gegen das oa Straferkenntnis zurückgezogen. Eine Berufungsentscheidung entfiel daher.

 

2. Mit Schreiben vom 19. November 2004 teilte der ausgewiesene Vertreter des Ast dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass er aufgrund des hg. Schreibens vom 15.11.2004, VwSen-109841/7/Fra/He, erstmalig erfahren habe, dass er am
9. September 2004 eine Berufungsverhandlung stattgefunden habe und er dazu mit Bedauern feststellen müsse, dass er als ausgewiesener Vertreter des Ast keine Ladung zu dieser Berufungsverhandlung erhalten habe, weshalb er höflich um Aufklärung ersuche. Mit hg. Schreiben vom 22.11.2004, VwSen-109841/9/Fra/Ka, teilte der Oö. Verwaltungssenat dem ausgewiesenen Vertreter des Ast mit, mit Ladung vom 2. August 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt zu haben. Zu dieser wurde sowohl der Berufungswerber, Herr Dipl. Betriebswirt OA, als auch sein ausgewiesener Vertreter, Herr Rechtsanwalt Dr. MP, geladen. Die Ladungen an den Rechtsvertreter des Ast als auch die Ladung an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurden per E-Mail zugestellt.

 

3. Mit Eingabe vom 23. November 2004 hat nun der ausgewiesene Vertreter des Ast einen Antrag auf Bewilligung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung am 9. September 2004 durch seinen ausgewiesenen Vertreter gestellt. Zur Begründung der Rechtzeitigkeit des Antrages verweist der Ast auf das hg. Schreiben vom 15. November 2004, welches der Kanzlei seines Rechtsvertreters am 7. November 2004 eingelangt ist. An diesem Tage habe er erstmals Kenntnis von der Tatsache, dass am 9. September 2004 eine Berufungsverhandlung stattgefunden habe, erlangt. Bis dahin sei sein Rechtsvertreter, wie aus der Korrespondenz mit der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ersichtlich ist, der Annahme, die Erstbehörde habe ihn zu einer Zurückziehung der Berufung veranlasst . Tatsächlich sei dies jedoch bereits die Berufungsverhandlung gewesen. Die einwöchige (gemeint wohl: zweiwöchige) Frist gemäß § 71 Abs.2 AVG beginne daher mit 17. November 2004 zu laufen und sei sohin gewahrt. Zur Berechtigung des Antrages wird ausgeführt, dass sein Rechtsvertreter durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Die Ladung per E-Mail sei in der Kanzlei seines Rechtsvertreters nicht eingelangt. Diese überprüfe täglich zweimal sämtliche einlangenden E-Mails und zwar jeweils zu Arbeitsbeginn am Morgen und vor Kanzleischluss am Abend. Eine E-Mail des Oö. Verwaltungssenates sei weder am 2. August 2004 noch zu einem späteren Zeitpunkt bei seinem Rechtsvertreter eingelangt. Durch die Versäumung habe er einen Rechtsnachteil erlitten, weil in Gegenwart seines Rechtsvertreters eine Zurückziehung der Berufung nicht stattgefunden hätte und sein Rechtsvertreter den Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde auch von der Richtigkeit und Stichhaltigkeit der in der Berufung bereits vorgebrachten Argumente überzeugen hätte können. Die von ihm in der Berufungsverhandlung am 9. September 2004 erklärte Zurückziehung der Berufung werde sohin ausdrücklich widerrufen. Weiters stelle er den Antrag auf Anberaumung einer neuerlichen Berufungsverhandlung unter gleichzeitiger Ladung seines Rechtsvertreters.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 71 Abs.2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 71 Abs.3 AVG hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

 

Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde.

 

Gemäß § 71 Abs.6 zweiter Satz AVG hat ein Unabhängiger Verwaltungssenat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4.2. Vorauszuschicken ist, dass der Berufungswerber bei der Berufungsverhandlung persönlich anwesend war. Nach Erinnerung des unterfertigten Mitgliedes wurde mit dem Berufungswerber in einem sehr sachlich-konstruktiven Klima die Sach- und Rechtslage erörtert, insbesondere die sehr strenge Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verantwortlichkeit eines Zulassungsbesitzers im Zusammenhang mit dem geforderten Kontrollsystem. Das unterfertigte Mitglied kann sich auch erinnern, dem Berufungswerber die neuesten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2004 gezeigt und eine Kopie dieser Erkenntnisse ausgehändigt zu haben. Das unterfertigte Mitglied kam zum Ergebnis, dass aufgrund der vorgebrachten Argumente des Berufungswerbers das im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Kontrollsystem nicht ausreichend dargelegt werden konnte und aus diesem Grunde die Berufung abzuweisen wäre. Da der ausgewiesene Vertreter des Berufungswerbers bei der Berufungsverhandlung nicht anwesend war, wurde der Berufungswerber nochmals darüber aufgeklärt, dass er bei einer Abweisung der Berufung einen 20%igen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen hätte. Sollte er das Rechtsmittel zurückziehen, würde eine Berufungsentscheidung und sohin auch die Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages zu entfallen. Der Berufungswerber zog sohin aus freien Stücken sein Rechtsmittel zurück. Dies kann mit Sicherheit auch die bei der Berufungsverhandlung anwesende Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Frau MD, bestätigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass der bei der Berufungsverhandlung persönlich anwende Berufungswerber nicht versucht hat, mit seinem Vertreter telefonisch Kontakt aufzunehmen. Hätte er den Wunsch geäußert, dass auch sein Vertreter bei der Berufungsverhandlung persönlich anwesend ist, wäre diesem Antrag stattgegeben und die Verhandlung verschoben oder vertagt worden.

 

4.3.. Der Oö. Verwaltungssenat kann sohin nicht finden, dass der Ast durch die Versäumung der Berufungsverhandlung durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Rechtsnachteil erlitten hat. Der Ast bringt in seinem Antrag auch nicht vor, welche inhaltlichen Argument er bei der Berufungsverhandlung erstattet hätte, um den Unabhängigen Verwaltungssenat von der Richtigkeit und Stichhaltigkeit des Berufungsvorbringens zu überzeugen.

 

Da der Ast ausdrücklich Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages gemacht hat, ist er als rechtzeitig eingebracht anzusehen, weshalb er nicht zurück-, sondern abzuweisen war.

 

4.4. Zum Widerruf betreffend die erklärte Zurückziehung der Berufung ist festzustellen, dass die Zurückziehung eines Rechtsmittels eine unwiderrufliche Prozesserklärung darstellt (vgl. VwGH vom 23.4.1996, 95/05/0320 ua), ein derartiger Widerruf sohin rechtlich nicht zulässig ist.

 

4.5. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden (§ 51e Abs.4 VStG).

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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