Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220150/29/Kl/Rd

Linz, 21.12.1994

VwSen-220150/29/Kl/Rd Linz, am 21. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.1994, 94/04/0156/5, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Beisitzer: Mag. Gallnbrunner, Berichterin: Dr. Klempt) über die Berufung des Dkfm. G W vertreten durch RA Dr. W R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.2.1992, Ge96-1182-1991/Bi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.2, 32 Abs.2, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.2.1992, Ge96-1182-1991/Bi, wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm §§ 74 ff und 81 GewO 1973 und § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 25.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz freiheitsstrafe von 25 Tagen, verhängt, weil Dkfm. G W als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G W GesmbH es zu verantworten hat, daß am 5.9.1991 in der Zurichtehalle im Bau 16, OG, der L in N Nr. die Doppelspritzbänder mit Trocknungskanal Nr. 5 und Nr. 6 (laut Numerierung der dem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrundeliegenden Maschinenaufstellungsskizze vom 22.3.1991, und zwar die Doppelanlage mit zwei Rundspritzmaschinen und zwei Trockenkanälen Nr. 5 Fabrikat Carlessi sowie die Doppelanlage mit zwei Rundspritzmaschinen und zwei Trockenkanälen Nr. 6 - ohne nähere Firmenbezeichnung) ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurden; die Spritzbänder Nr. 5 und Nr. 6 wurden als Änderungs- bzw. Ausbaumaßnahme der mit Bescheid vom 17.2.1971, Zl. Ge-848-1970, genehmigten Spritzlackierund Trocknungsanlage errichtet und in Betrieb genommen; der Betrieb der Spritzbänder Nr. 5 und Nr. 6 ist insbesondere wegen der Abluftführungen der beim Farb- und Lackauftrag sowie beim Trocknen entstehenden Farbnebel geeignet, geruchtstragende Stoffe vorwiegend in Richtung Süden und Nordwest bis Nordost zu emittieren, die dadurch in die Umgebung gelangen und somit geeignet sind, ua bei den Nachbarn H, M, B, Bahnhofswohnung, Geruchsbelästigungen hervorzurufen, weshalb diese Doppelspritz- und Trocknungsanlage Nr. 5 und Nr. 6 gemäß § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtig ist.

2. Im Grunde des Erkenntnisses des VwGH vom 23.11.1993, 93/04/0149/5, hat der O.ö. Verwaltungssenat durch seine 3.

Kammer mit Erkenntnis vom 8.2.1994, VwSen-220150/16/Kl/Rd, das obzit. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.2.1992 dahingehend berichtigt und ergänzt, daß die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß a) im Spruch die Formulierung "ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurden; die ... und in Betrieb genommen" durch die Formulierung "entgegen der mit dem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 17.2.1971, Ge-848-1970, genehmigten Spritzlackier- und Trocknungsanlage als Änderungs- bzw. Ausbaumaßnahme betrieben wurden" zu ersetzen, b) bei der verletzten Rechtsvorschrift anstelle des "§ 9 Abs.1 VStG" der "§ 370 Abs.2 GewO 1973" zu zitieren ist und c) als Strafnorm "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz iVm § 370 Abs.2 GewO 1973" zu zitieren ist.

3. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde hat der VwGH nunmehr mit eingangs zitiertem Erkenntnis vom 22.11.1994 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Dazu führte er in der Begründung an:

"Wie der VwGH bereits in seinem mehrfach zitierten Erkenntnis vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0149, dargelegt hat, entspricht der Vorwurf, bestimmte Maschinen ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben zu haben, dem Tatbild des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr. 29/1993. Mit der nunmehr durch die belangte Behörde vorgenommenen Änderung der Formulierung der dem Beschwerdeführer iSd § 44a Z1 VStG zur Last gelegten Tat wird aber dieser Vorwurf sachverhaltsmäßig nicht geändert, sodaß nach wie vor die im Spruchteil nach § 44a Z1 VStG zur Last gelegte Tat nicht dem Tatbestand der als verletzte Norm herangezogenen Bestimmung des § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 in der zitierten Fassung entspricht. Wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, besteht nämlich das Tatbild dieser Norm nicht darin, daß der Gewerbetreibende einzelne geänderte Maschinen einer Betriebsanlage betreibt, sondern darin, daß die (gesamte) Betriebsanlage nach der Vornahme genehmigungspflichtiger Änderungen betrieben wird.

Da dies die belangte Behörde neuerlich verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid wiederum mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs.2 Z1 VwGG aufzuheben.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich der VwGH zu der Bemerkung veranlaßt, daß nach dem Inhalt der ihm vorliegenden, allerdings wenig geordneten und wegen des Mangels eines Aktenverzeichnisses auch unübersichtlichen Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Grund zur Annahme besteht, daß hinsichtlich einer durch den Beschwerdeführer zur in Rede stehenden Tatzeit begangenen Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 in der zitierten Fassung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG eine geeignete Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 leg.cit. nicht ergangen ist." 4. Da der O.ö. Verwaltungssenat gemäß der Bestimmung des § 63 Abs.1 VwGG verpflichtet ist, im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides in dem betreffenden Fall mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Zustand herzustellen, war spruchgemäß zu entscheiden und wird auf die Rechtsanschauung des VwGH verwiesen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren gemäß § 66 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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