Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221888/36/Lg/He

Linz, 11.05.2005

 

 

 VwSen-221888/36/Lg/He Linz, am 11. Mai 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über den Antrag des M M vom 24. September 2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2004, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen (§ 24 VStG iVm § 71 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Am 25. Juni 2004 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufungsverhandlung betreffend M M wegen Übertretungen der GewO 1994 statt. Zu dieser Berufungsverhandlung war der Antragswerber mit Schreiben vom 11. Mai 2004 (vom Antragswerber persönlich übernommen am 17. Mai 2004) ordnungsgemäß geladen. Er erschien jedoch nicht.

 

Das Straferkenntnis vom 9. August 2004 wurde dem Berufungswerber zugestellt (das genaue Datum ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich).

 

Am 24. September 2004 beantragte M M die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wird angeführt: "Ich habe erst vom Magistrat Linz am
10. Dezember von dem Erkenntnis erfahren. Ich konnte an der Verhandlung vor dem Senat nicht teilnehmen, da ich durch einen Krankenhausaufenthalt daran gehindert war."

 

Mit Schreiben vom 19. November 2004 (vom Antragsteller übernommen am 29. November 2004) wurde dem Antragsteller folgender Auftrag erteilt:

 

"Sie haben am 24.9.2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand persönlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht. Der Antrag betrifft Ihre Versäumnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.6.2004 in der Sache VwSen-221888. Sie haben geltend gemacht, Sie seien wegen Krankenhausaufenthalts nicht in der Lage gewesen, an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie hätten erst am 10. September von dem Erkenntnis erfahren. Ein Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Verbesserungsauftrag ließen Sie unbeantwortet.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.6.2004 von Ihnen am 17.5.2004 an die Adresse T S, L, persönlich übernommen wurde.

 

Sie werden ersucht, dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitzueilen:

  1. die Dauer des Krankenhausaufenthaltes,
  2. den Grund des Krankenhausaufenthaltes und
  3. den Zeitpunkt Ihrer Kenntnis von der Notwendigkeit des Krankenhausaufenthaltes.

 

Ferner werden Sie nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es zum Zweck der Glaubhaftmachung Ihres Vorbringens notwendig ist, dass Sie Ihre Behauptungen hinsichtlich der Dauer und des Grundes Ihres Krankenhausaufenthaltes mittels entsprechender Bestätigungen belegen.

 

Es wird Ihnen dafür - bei sonstiger Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages - eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt."

 

Dieses Schreiben blieb seitens des Berufungswerbers bis dato unbeantwortet.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung Kenntnis hatte, jedoch den Verhinderungsgrund nicht glaubhaft machte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Berufungswerber bei Kenntnis der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zumutbar gewesen wäre, seine Verhinderung dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitzueilen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 
 

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