Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250877/5/Lg/Bk

Linz, 24.10.2000

VwSen-250877/5/Lg/Bk Linz, am 24. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit verbundene Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20. Jänner 2000, Zl. MA2-SV-42-1999, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufung werden zurückgewiesen (§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4, 71 Abs.1 AVG).

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass das angefochtene Straferkenntnis während der Abholfrist nicht behoben wurde. Nach Zustellversuchen am 25.1.2000 und am 26.1.2000 wurde das Schriftstück am 27.1.2000 beim Postamt W hinterlegt. Zur Ortsabwesenheit befragt, gab der Berufungswerber gegenüber dem unabhängigen Verwaltungssenat bekannt, er habe sich in der fraglichen Zeit in einem angemieteten Objekt in K befunden und sei während dieser Zeit nicht nach W an den Ort der Hinterlegung zurückgekehrt. Als Beweis für diese Behauptung bietet er eine näher genannte Zeugin an.

Da der Berufungswerber seine Ortsabwesenheit während der Abholfrist glaubhaft gemacht hat, ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Straferkenntnis nicht als zugestellt gelten kann. Deshalb richtet sich die Berufung gegen einen Nichtakt und ist sie daher zurückzuweisen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, da keine Frist versäumt wurde, zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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