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des Landes Oberösterreich
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VwSen-251134/8/Kon/Rd/Hu

Linz, 30.11.2004

 

 

 VwSen-251134/8/Kon/Rd/Hu Linz, am 30. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des K S, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27. Oktober 2004, SV96-83-2003-Shw, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Übertretungen des AuslbG zu Recht erkannt:

 
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 27.10.2004, SV96-83-2003-Shw, behoben.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 71 Abs.1 AVG iVm §§ 24 und 51c VStG iZm § 17 Abs.3 Zustellgesetz.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 14.6.2004, SV96-83-2003-Shw, über den Berufungswerber (kurz: Bw) wegen Übertretungen des AuslBG Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut Postrückschein beim Postamt 5270 Mauerkirchen hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde vom Zusteller der 21.6.2004 vermerkt.

 

Gegen das oa Straferkenntnis wurde vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 6.7.2004 Berufung erhoben. Dem Oö. Verwaltungssenat lag eine verspätet eingebrachte Berufung vor, weshalb mit Schreiben vom 19.7.2004 dem Vertreter in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt wurde, hiezu Stellung zu nehmen.

 

Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 29.7.2004 vom Rechtsvertreter des Bw ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt sowie auch Berufung an den Oö. Verwaltungssenat eingebracht.

Begründend wurde vorgebracht, dass der Bw am Tag der Zustellung der Hinterlegungsanzeige sowie der Hinterlegung des Straferkenntnisses ortsabwesend gewesen sei. Seine geschiedene Gattin, die allerdings im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt, M S, habe das Straferkenntnis für den ortsabwesenden Bw am 22.6.2004 beim Postamt 5270 Mauerkirchen abgeholt. Sie habe es allerdings unterlassen, vielmehr erstmalig vergessen, dem Bw, der, wie oben ausgeführt, schon mehrere Tage ortsabwesend gewesen sei, davon zu informieren, dass das Straferkenntnis hinterlegt worden sei und sie erst am ersten Tag nach Hinterlegung, also am 22.6.2004 das Poststück beim Postamt Mauerkirchen abgeholt habe. Eine Unzuverlässigkeit in dieser Form seitens der geschiedenen Gattin des Bw sei bislang noch nie vorgekommen, zumal es sich bei der geschiedenen Gattin vielmehr um eine sehr zuverlässige Person gehandelt habe.

Die sohin unterlassene Information seitens der geschiedenen Gattin und die aus diesem Grund falsche Anbringung des Eingangsvermerkes mit 22.6.2004 auf dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau durch den Bw selbst sei auf einen äußerst niedrigen Grad des Verschuldens zurückzuführen, wodurch jedoch der Antragsteller an der fristgerechten Einbringung der Berufung gehindert worden sei. Erst durch das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 19.7.2004 sei offenbar geworden, dass das gegenständliche Straferkenntnis offensichtlich bereits am 21.6.2004 und nicht, wie dem Eingangsvermerk zu entnehmen sei, erst am 22.6.2004 für den Antragsteller hinterlegt worden. Dem Antrag wurde eine eidesstattliche Erklärung der geschiedenen Gattin, Frau M S, angeschlossen.

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27.10.2004, SV96-83-2003-Shw, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben.

 

Gegen diesen Bescheid wurde nunmehr rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen eingewendet, dass die belangte Behörde offensichtlich bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist für die Erhebung der Berufung gegen ihr Straferkenntnis vom 14.6.2004 darauf abgestellt habe, mit welchem Datum der Beschuldigte Kenntnis von der Hinterlegung des Schriftstückes erlangt habe. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass gemäß § 17 Abs.3 ZustellG hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, völlig unabhängig davon, ob derjenige, für den die Sendung hinterlegt worden sei, Kenntnis von der Zustellung erlangte.

Wie sich aus der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes des Postamtes Mauerkirchen ergeben habe, sei zwar die Hinterlegung am 21.6.2004 erfolgt, das Schriftstück sei aber erst am darauffolgenden Tag, nämlich dem 22.6.2004 am Postamt Mauerkirchen abholbereit gewesen. Die Zustellung des Schriftstückes sei daher erst mit 22.6.2004 als erfolgt anzusehen gewesen, weshalb die Einbringung der Berufung am 6.7.2004 noch rechtzeitig gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine solche nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.4 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG, welcher nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

4.2. Wie sich nunmehr aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, wurden Ermittlungen dahingehend getätigt, als ua vom Postamt Mauerkirchen die verfahrensgegenständliche Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes in Kopie angefordert wurde.

 

Daraus lässt sich entnehmen, dass in der Spalte, wann das Schriftstück abzuholen ist, "ab morgen (nächster Werktag)" angekreuzt wurde, das Formular jedoch vom Zusteller mit 21.6.2004 datiert und unterfertigt wurde. Die Frist, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, hat demnach mit 22.6.2004 zu laufen begonnen und gilt daher mit diesem Tag als zugestellt.

 

Der Vorwurf in der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde, nämlich dass der Bw bereits am 21.6.2004 durch Mitteilung seiner geschiedenen Gattin Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt habe und durch diese Kenntnisnahme auch mit diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen begonnen habe, wurde durch die vorliegende Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes widerlegt, zumal darin nicht der 21.6.2004 als Tag der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung angeführt ist, sondern vielmehr erst der nächste Tag, sohin der 22.6.2004.

 

Folglich war bei der Berechnung der zweiwöchigen Berufungsfrist als Beginn vom 22.6.2004 auszugehen und endete diese demnach am 6.7.2004.

Da laut Poststempel die Berufung am 6.7.2004 zur Post gegeben wurde, konnte von einer rechtzeitig eingebrachten Berufung ausgegangen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Hinsichtlich der Berufung gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.6.2004, SV96-83-2003-Shw, ergeht eine gesonderte Entscheidung.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Konrath

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