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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320117/5/Li/Rd/Gam

Linz, 23.04.2004

 VwSen-320117/5/Li/Rd/Gam Linz, am 23. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des E W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Februar 2004, N96-2-2002 und ForstR96-2-2002, wegen Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Oktober 2003, N96-2-2002-Lac und ForstR96-2-2002-Lac, wegen mehrerer Bestrafungen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und dem Forstgesetz 1975 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen den Bescheid vom 11. Februar 2004 wegen Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt I bestätigt.

 

II. Die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 20. Oktober 2003 wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 


Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 71 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 20. Oktober 2003, N96-2-2002-Lac und ForstR96-2-2002-Lac, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen mehrerer Übertretungen des Oö. NSchG und des ForstG Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis als auch der Bescheid mit der Aktenzahl N10-62-2002, wegen konsensloser Errichtung eines Forstweges, wurde dem Bw am 29. Oktober 2003 an seine Wohnsitzadresse zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2004, zur Post gegeben am 28. Jänner 2004, wurde vom Bw ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt sowie auch gleichzeitig Berufung an den Oö. Verwaltungssenat eingebracht.

 

Begründend wurde dabei vorgebracht, dass gleichzeitig mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.10.2003, zugestellt am 29.10.2003, in welchem dem Bw Übertretungen des Oö. NSchG als auch des Forstgesetzes zur Last gelegt wurden, auch der Bescheid vom 17.9.2003, N10-62-2002-Lac, in welchem ihm der behördliche Auftrag erteilt wurde, die Trasse des Forstweges teilweise rückzubauen, zugestellt wurde. Er habe daraufhin den Entschluss gefasst, Berufung zu erheben und, da er noch nie eine Berufung verfasst habe und er sich zudem diesbezüglich völlig überfordert fühlte, Hilfe bei seiner Interessenvertretung zu suchen. Er habe mit dem dortigen Sachbearbeiter die Angelegenheit besprochen und, da die Berufungsfrist zu verstreichen drohte, vereinbart, dass ihm die Berufung mittels E-Mail übermittelt werde, er diese unterschreiben und bei der belangten Behörde einreichen solle. Er habe glaublich am vorletzten Tag der Einbringungsfrist das Schriftstück erhalten, unterschrieben und persönlich bei der belangten Behörde abgegeben.

In der Folge habe er dann am 15.1.2002 eine Zahlungserinnerung erhalten, in der er aufgefordert wurde, die Strafe zu bezahlen. Diesbezüglich wurde mit dem damaligen Sachbearbeiter seiner Interessenvertretung Kontakt aufgenommen. Dabei habe sich herausgestellt, dass offensichtlich zwei Berufungen an ihn gesendet worden seien, er jedoch nur die erste bei der belangten Behörde einreichte.

Da er die beiden oben genannten Bescheide mit einer Postsendung erhalten habe und bisher noch nie eine Berufung gemacht habe, sei es ihm in keiner Weise bewusst gewesen, dass er zwei Berufungen von der Landwirtschaftskammer erhalten werde. Noch dazu habe es sich bei den beiden Bescheiden um die gleiche Angelegenheit gehandelt, sodass er nicht im Geringsten daran gedacht habe, dass mit dem von ihm unterfertigten Schreiben nur der Bescheid und nicht auch das Straferkenntnis bekämpft werde. Er sei somit also dem Irrtum aufgesessen, dass er nur eine Berufung erhalten werde, mit der beide Bescheide bekämpft werden. Aufgrund dieses Irrglaubens sei ihm das Versehen passiert, dass er nicht mitbekommen habe, dass in der Anlage des Emails ein zweites Dokument angeschlossen war. Der Bw ersuche daher, das ihm unterlaufene Versehen zu entschuldigen und stelle er daher sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch den Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; überdies werde auch Berufung erhoben.

 

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Februar 2004, N 96-2-2002, ForstR96-2-2002, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben.

 

Gegen diesen Bescheid wurde nunmehr rechtzeitig Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass, wie bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung näher dargelegt wurde, bis zum Ablauf der Berufungsfrist nur noch wenige Tage Zeit gewesen seien, sodass mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Interessenvertretung vereinbart worden sei, dass ihm die Berufung mittels E-Mail übermittelt werde, er diese unterschreiben und bei der Bezirkshauptmannschaft einreichen solle. Er habe glaublich am vorletzten Tag der Berufungsfrist das Schriftstück erhalten, welches er unterfertigt und bei der Bezirkshauptmannschaft abgegeben habe. Am 15. Jänner 2004 habe er eine Zahlungserinnerung von der belangten Behörde erhalten, worin er aufgefordert wurde, die Strafe zu bezahlen. Daraufhin habe er Kontakt mit dem Sachbearbeiter der Landwirtschaftskammer aufgenommen. Dabei habe es sich herausgestellt, dass offensichtlich zwei Berufungen an ihn gesendet worden seien, er jedoch nur die erste bei der Bezirkshauptmannschaft eingereicht habe. Er habe nicht im Geringsten daran gedacht, dass sich das von ihm unterfertigte Schreiben lediglich auf den Bescheid zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beziehe und nicht auch das Straferkenntnis mitumfasst sei. Aufgrund dieses Irrtums und, da er mit dem E-Mail noch sehr wenig Erfahrung habe, sei ihm das Versehen passiert, nicht mitbekommen zu haben, dass in der Anlage des E-Mails ein zweites Dokument angeschlossen war. In diesem Zusammenhang werde nochmals darauf hingewiesen, dass er rechtsunkundig sei und bisher noch nie Berufung in einem Verwaltungsverfahren erhoben habe. Überdies habe er mit E-Mails noch sehr wenig Erfahrung, jedoch sei er dazu gezwungen gewesen, sich dieses Mediums zu bedienen, da die Rechtsmittelfrist bereits fast abgelaufen sei. Aufgrund seiner Unerfahrenheit habe er in keiner Weise damit rechnen können, dass er zwei Berufungen erhalten werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beauftragt wurde, war eine solche nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG, welcher nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2) die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (§ 71 Abs.2 und 4 leg.cit.).

 

4.2. Wie aus den Angaben des Bw unbestritten zu entnehmen ist, hat er sich eines Dritten (Sachbearbeiter der Landwirtschaftskammer ) als Verfasser seiner Berufungen bedient. Von diesem wurden allerdings ohnedies rechtzeitig, also innerhalb der Berufungsfrist, zwei Berufungen - nämlich eine für den Administrativbescheid (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) und eine gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis (Übertretungen des OÖ. NSchG und des ForstG) - verfasst und vereinbarungsgemäß im Email-Wege an den Bw zur weiteren Veranlassung übermittelt.

 

Der Bw vermeint nunmehr, dass ihm ein minderer Grad des Versehens zugute käme, da er irrtümlich lediglich die Berufung gegen den Wiederherstellungsbescheid und nicht auch jene gegen das Straferkenntnis eingebracht habe. Als Erklärung hiefür wurde von ihm vorgebracht, dass er sich eines Mediums bedienen habe müssen, mit dessen Handhabung er nicht sehr vertraut sei und er hinsichtlich der Abfassung von Berufungen keinerlei Erfahrungen besitze und dadurch auf die Hilfestellung seiner Interessenvertretung angewiesen gewesen sei.

 

Gegen dieses Vorbringen spricht insofern jedoch die weitere Vorgangsweise des Bw, da er, trotz seines Wissens, dass er kaum Erfahrungen mit dem Versenden und Öffnen von Email-Nachrichten besitzt, kein besonderes Augenmerk darauf gerichtet hat, ob die von ihm getätigten Schritte auch den jeweiligen Erfordernissen gerecht werden. Um auch nur die geringsten aufkommenden Zweifel auszuräumen, hätte der Bw diesbezüglich Rücksprache bei seiner Interessenvertretung halten müssen, ob mit dieser Berufung beide Bescheide bekämpft werden oder nicht. Wäre dieser Schritt vom Bw getätigt worden, hätte noch fristgerecht das Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis eingebracht werden können.

Überdies kann auch von einem diesbezüglich unerfahrenen Berufungswerber erwartet werden, dass er den Inhalt des Schriftsatzes, unter welchen er seine Unterschrift setzt, kennt und versteht. Wie aus dem vorliegenden Rechtsmittel gegen den Wiederherstellungsbescheid zu entnehmen ist, geht dieses mit keinem Wort auf die Tatvorwürfe im Straferkenntnis ein. Spätestens zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung hätte der Bw daher erkennen müssen, dass lediglich der Wiederherstellungsbescheid bekämpft wird und die Berufung gegen das Straferkenntnis noch offen ist.

 

Zum Vorbringen des Bw, dass er nicht bemerkt hätte, dass im Anschreiben der Landwirtschaftskammer zwei Anlagen angeschlossen waren, ist auszuführen, dass auch einem mit dem Umgang mit dem PC weniger Vertrauten erkennbar sein muss, dass einer Nachricht mehrere Anlagen angeschlossen sind, zumal diese jeweils in getrennten Dokumenten abgespeichert und auch jeweils anders benannt sein müssen. Wäre dies beim Bw nicht so der Fall gewesen, so wäre in dem von ihm geöffneten Dokument die eine Berufung, lediglich getrennt durch den Beginn einer neuen Seite, nahtlos in die andere übergegangen und wären dadurch beide Rechtsmittel fristgerecht eingebracht worden.

Es erscheint daher für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich das erste und nicht auch das zweite Dokument geöffnet wurde, wo doch offenkundig zwei Dokumente aufschienen.

 

In diesem Zusammenhang muss dem Bw auch entgegengehalten werden, dass er trotz des behaupteten Mangels an einschlägigen Fertigkeiten mit diesem Medium, aber auch der Materie der Einbringung von Rechtsmitteln, nicht rechtzeitig einen allfälligen anderen Weg der Übermittlung gewählt hat.

Eine Nachfrage bei der Landwirtschaftskammer für durch den Bw zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels gegen den Wiederherstellungsbescheid, ob er auch das zweite Dokument öffnen, unterschreiben und bei der Bezirkshauptmannschaft abgeben solle, wurde von ihm nicht vorgebracht und wurden diesbezüglich auch keine Beweise angeboten.

Es konnte daher der Bw aufgrund der obigen Ausführungen weder ein mangelndes Verschulden noch einen minderen Grad des Versehens glaubhaft machen.

Auch wurde vom Bw nicht glaubhaft dargelegt, dass es sich bei seinen Kommunikationsproblemen mit dem Verfasser der Berufungsschriften um ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG gehandelt hat, wie oben bereits begründend ausgeführt wurde.

Aus diesem Grunde war der Bescheid über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages spruchgemäß zu bestätigen.

 

4.3. Bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zu bemerken, dass gleichzeitig mit der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages auch implizit über den erstgenannten Antrag abgesprochen wurde, sodass sich eine ausdrückliche Entscheidung hierüber erübrigt.

 

4.4. Zum Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides vom 11. Februar 2004 (Kosten) wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde i.S.d. § 34 Abs.1 des Gebührengesetzes 1957 i.d.g.F bei einer Feststellung einer Verletzung der Gebührenvorschriften (wenn dies zutrifft, vgl. dazu jedoch § 14 TP 6 Abs.5 Z7 leg.cit.!) einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden hat. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Stempelgebühren durch die Organe der Gebietskörperschaften, die die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen haben, ist nach diesem Gesetz nicht vorgesehen. Mangels Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gebührengesetzes vertritt der Oö. Verwaltungssenat jedoch die Auffassung, dass der diesbezügliche Spruchpunkt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Februar 2004, von ihm nicht behoben werden kann und dass die Berufung hinsichtlich dieses Punktes - sofern nicht eine Behebung von Amts wegen i.S.d. § 68 Abs.2 AVG erfolgt - der zuständigen Abgabenbehörde zur Entscheidung vorzulegen wäre, wenn nicht überhaupt von einer absoluten Nichtigkeit dieses bereits zitierten Bescheidteiles auszugehen ist.

 

4.5. Was die Berufung gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Oktober 2003, N96-2-2002-Lac, ForstR96-2-2002-Lac, anbelangt, ist Folgendes auszuführen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 29. Oktober 2003 vom Bw persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese sohin am 12. November 2003. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 28. Jänner 2004 eingebracht (zur Post gegeben). Eine Berufung ist verspätet, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Aufgrund dieses Umstandes war die Berufung spruchgemäß als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:
Stempelgebührenfestsetzung mit Bescheid unzulässig
 

 

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