Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103595/14/BI/FB

Linz, 23.12.1997

VwSen-103595/14/BI/FB Linz, am 23. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1997, VwSen-103595/12/BI/FB, der Berufung des Herrn J S, A, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, vom 29. Februar 1996 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. Februar 1996, VerkR96-13452-1995-Shw, im Punkt 1. wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe keine Folge gegeben und die verhängte Strafe unter Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages zum Rechtsmittelverfahren bestätigt.

In Abänderung dieser Entscheidung ergeht folgender Spruch:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 52a, 19 und 20 VStG, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 idF BGBl.Nr. 518/94. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 52a Abs.1 kann ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von Amts wegen von der Behörde, die ihn erlassen hat oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechts hat niemand einen Anspruch. Laut Mitteilung der Erstinstanz wurde die Berufungsentscheidung vom 3. Dezember 1997, VwSen-103595/12/BI/FB, dem Parteienvertreter bereits zugestellt, sodaß von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses auszugehen ist.

Im nunmehr abgeänderten Bescheid ist unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1997, B 2443-9, davon auszugehen, daß, zumal der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Vorfalls Jugendlicher war, in Anwendung des § 20 VStG ein Strafrahmen von 4.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall von 84 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe zugrundezulegen war. Nicht geändert haben sich die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers von 10.000 S netto monatlich und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten. Im übrigen war mildernd im gegenständlichen Fall die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die vom Rechtsmittelwerber beim zugrundeliegenden Unfall davongetragene eigene Verletzung, die möglicherweise Einfluß auf die ihm vorgeworfene Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung hatte, zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor; der neuerliche Vorfall aus dem Jahr 1996 hindert jedoch die Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs.1 Z18 StGB. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt auf der Grundlage dieser Überlegungen die Auffassung, daß auch die nunmehr festgesetzte Strafe den Kriterien des § 19 VStG Genüge tut. Angesichts der vorliegenden Milderungsgründe und des Fehlens von Erschwerungsgründen ist eine Verhängung der nahe an der gesetzlichen Mindeststrafe liegenden Strafe gerechtfertigt. Die nunmehr herabgesetzte Strafe möge den Rechtsmittelwerber auch im eigenen Interesse anhalten, in Hinkunft die Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr zu beachten. zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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