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VwSen-240148/4/Gf/Km

Linz, 16.10.1995

VwSen-240148/4/Gf/Km Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

B e r i c h t i g u n g

Das in der h. Rechtssache ergangene Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. VwSen-240148/2/Gf/Km, wird insofern berichtigt, als in der zweiten Zeile des Spruchpunktes I.

vor dem Wort "Ersatzfreiheitsstrafe" die Wendung "Geldstrafe auf 1000 S und die" einzufügen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG.

Begründung:

Wie sich aus Pkt. 4.4. des obzitierten h. Erkenntnisses ergibt, wurde der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 131/2 Stunden herabgesetzt werden.

Offenbar aufgrund eines Versehens wurde der die Geldstrafe betreffende Entscheidungsteil nicht in den Spruch aufgenommen, weshalb die gegenständliche Berichtigung vorzunehmen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Bjelak Hilko, Wankmüllerhofstr. 26, 4020 Linz, mit RSb; 2. Mag. Linz, z.Zl. 101-6/1-53-3281, nachweislich.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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