Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104783/7/BR

Linz, 12.08.1997

VwSen-104783/7/BR Linz, am 12. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, c/o Fa. D GmbH & Co, vertreten durch die Rechtsanwälte, D & Partner, N, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 2. Juni 1997, Zl.: VerkR96-11552-1996, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde mit dem obbezeichneten Straferkenntnis gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG (angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auf der Westautobahn bei S) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 11. Juni 1997 zu Hd. seiner Rechtsvertreter im Wege der Post zugestellt.

2. Dagegen verfaßte der Berufungswerber am 11. Juni 1997 eine Berufung, welche er mit diesem Datum sowohl per FAX als auch im normalen Postweg an die Erstbehörde übermittelte (Übertragungsdatum des FAX u. Datum des Poststempels auf dem Kuvert). Diese Berufung enthielt keine inhaltliche Ausführungen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.2, 2. Halbsatz VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 18. Juli 1997 die voraussichtliche Verspätung der Berufung zur Kenntnis gebracht und ihm damit Parteiengehör gewährt. Mit seiner diesbezüglich übermittelten Stellungnahme konnte der Berufungswerber einen Zustellmangel nicht dartun. In einem Schreiben zu diesem Verspätungsvorhalt teilten die Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit, daß in seinem Handakt der Eingangsstempel des Straferkenntnisses den 13. Juni 1997 trage. Diesbezüglich wurde ihm eine Kopie des Zustellnachweises übersendet. Der Rechtsvertreter teilte folglich fernmündlich mit, daß ein Versehen einer Kanzleikraft zur verspäteten Einbringung führte. 5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 25. Juni 1997. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 26. Juni 1997 verfaßt und an die Erstbehörde weitergeleitet.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher nicht mehr möglich. Abschließend sei noch bemerkt, daß die vorgelegte Berufung auch die formale Mindestvoraussetzung, welche u.a. in einer zumindest erkennbaren Begründung zu bestehen hat, nicht erfüllen würde (§ 63 Abs.3 AVG). Es müßte darin zumindest die Auffassung des Berufungswerbers erkennbar sein. Diesem Anspruch wird der Schriftsatz vom 26. Juni 1997 nicht gerecht. Dieser Mangel könnte wohl innerhalb der offenen Frist durch entsprechend nachgereichte Ausführungen saniert werden. Die Berufung wäre voraussichtlich auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen, wenngleich mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 27. Juni 1997 diesem Mindesterfordernis entsprochen worden wäre. Aber auch diesem könnte hier wegen der ebenfalls verspäteten Weiterleitung keine Rechtswirkung zukommen. Gründe, welche einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulassen könnten, hat der Berufungswerber, entgegen der fernmündlichen Mitteilung des Rechtsvertreters, im Rahmen seiner Eingaben bislang nicht vorgebracht. Es findet sich jedenfalls im vorgelegten Akt kein diesbezüglicher Antrag. Über einen solchen hätte letztlich die Erstbehörde abzusprechen (§71 Abs.4 AVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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