Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420070/17/Gf/Km

Linz, 13.06.1995

VwSen-420070/17/Gf/Km Linz, am 13. Juni 1995 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß des Antrages des K G, vertreten durch RA auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Maßnahmenbeschwerde beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. Am 4. Mai 1995 hat der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129 Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m.

§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, gerichtet auf sofortige Wiederausfolgung des entzogenen Militärflugzeugführerscheines, verbunden.

1.2. Am 29. Mai 1995 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorwegentscheidung über diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch vor Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt und diesen damit begründet, daß er durch den Entzug des Militärflugzeugführerscheines gegenwärtig einerseits eine gravierende Einkommenseinbuße erleide und andererseits deshalb auch eine Umschreibung in einen zivilen Berufspilotenschein (Erteilung eines Berufspilotenscheines ohne weiteres Ermittlungsverfahren gemäß § 30 Abs. 2 Luftfahrtgesetz) verunmöglicht werde.

2. Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Anders als § 85 Abs. 2 des VfGG bzw. § 30 Abs. 2 des VwGG, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungs- bzw. den Verwaltungsgerichtshof regeln und vor dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1988 am 1. Jänner 1991 deshalb auch auf Maßnahmenbeschwerden anwendbar waren, weil bis dahin diese beiden Gerichte über solche zu erkennen hatten, sieht das für diesen Beschwerdetypus gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. Art. II Abs. 2 lit. A Z. 2 EGVG nunmehr maßgebliche AVG weder in seinen §§ 67a ff selbst die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den unabhängigen Verwaltungssenat im Zuge einer Maßnahmenbeschwerde noch eine analoge Heranziehung des § 85 Abs. 2 VfGG oder des § 30 Abs. 2 VwGG vor.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in einer ähnlich gelagerten Problemkonstellation erkannt, daß Bestimmungen des VwGG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten auch ohne ausdrücklichen Verweis des AVG auf diese analog anzuwenden sind (vgl. VwGH v. 23. September 1991, Zl. 91/19/0162). Die Rechtslage ist jedoch diesbezüglich insofern eine andere, als § 79a AVG zumindest dem Grunde nach einen Kostenersatz vorsieht, die analoge Heranziehung der §§ 47 ff VwGG somit - verfassungskonform interpretiert gleichsam nur zur näheren Auslegung dieser ansonsten als zu unbestimmt anzusehenden Regelung dient.

Stellt aber bereits diese Rechtsansicht eine mehr als gewagte Interpretation dar, so ist eine solche Analogie aber jedenfalls gehindert, wenn es - wie hinsichtlich der hier vorliegenden Problematik der Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde - bereits an jener dem § 79a AVG vergleichbaren "Grundsatzbestimmung" im AVG überhaupt fehlt.

Auch aus dem Umstand, daß damit im Ergebnis für den Beschwerdeführer durch die B-VG-Novelle 1988 insoweit eine Verschlechterung des Rechtsschutzes eingetreten ist, läßt sich für diesen nichts gewinnen: Möglicherweise bzw. sogar sehr wahrscheinlich wurde dieses Problem (wie viele andere) vom Verfahrensgesetzgeber anläßlich der erforderlichen Novellierung des AVG im Jahre 1990 gar nicht erkannt; Versäumnisse des Gesetzgebers können von den Vollzugsorganen, selbst wenn diese - wie der unabhängige Verwaltungssenat von Verfassungs wegen (vgl. Art. 129 B-VG) zur Kontrolle der gesamten staatlichen Verwaltung, damit also zumindest mittelbar auch der gesetzesvorberatenden Stellen, berufen sind, jedoch nur innerhalb der Grenzen zulässiger Norminterpretation substituiert werden, wenn und weil es sich hiebei um judizierende und nicht um politische Organe handelt.

2.2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher mangels verfahrensrechtlicher Grundlage für diesen gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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