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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300392/9/Ki/Ka

Linz, 27.06.2001

VwSen-300392/9/Ki/Ka Linz, am 27. Juni 2001

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der RL, vom 13.3.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2.3.2001, Pol96-28-2000-W, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21.6.2001, zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
 
II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000,00 Schilling (entspricht 145,35 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.
 
Rechtsgrundlage:
zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG
 
 
Entscheidungsgründe:
 
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 2.3.2001, Pol96-28-2000-W, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe am 13.1.2000 in der Zeit von ca. 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr im Barraum der "Erotik-Bar" in R., die Prostitution dadurch angebahnt, indem sie zwei Herren im Barraum anbot, bei einem Kauf einer Flasche Sekt oder Champagner zum Preis von S 2.000,-- oder S 3.000,--, mit diesen auf eines der Zimmer im 1. Stock zu gehen, wo die Herren je nach Wert der Flasche, mit ihr machen könnten was sie wünschten, u.a. auch "schnackseln", obwohl die Verwendung des Gebäudes zu diesem Zweck mit Verordnung der Gemeinde P vom 2.6.1995 verboten wurde. Sie habe somit dem Verbot der Gemeinde P zuwidergehandelt. Gemäß § 10 Abs.1 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt.
Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.
 
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund unbedenklicher Zeugenaussagen der unter Diensteid stehenden Beamten angenommen werden müsse, dass der festgestellte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen sei. Die Äußerung gegenüber den Beamten, dass die zweite Flasche Sekt auch in einem Zimmer im Obergeschoss gemeinsam zu einem Preis von S 2.000,-- bis S 3.000 ,-- konsumiert werden und dabei alles was das Sexuelle betrifft gemacht werden könnte, sei als Kontaktaufnahme und Preisabsprache für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs anzusehen, zumal bejaht wurde, dass ein solcher im Preis enthalten sei. Die Beschuldigte habe damit allgemein erkennbar zum Ausdruck gebracht, sich gegen Entgelt, welches in diesem Fall im Flaschenpreis enthalten war, fremden Personen zum Geschlechtsverkehr hinzugeben, wodurch die Prostitution angebahnt worden sei.
 
Bezüglich Strafbemessung wurde von einer Schätzung, monatliches Nettoeinkommen 15.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten ausgegangen und ausgeführt, dass bei einem Strafrahmen bis zu 200.000 S das ausgesprochene Strafausmaß dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst sei. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, straferschwerende Umstände würden keine vorliegen.
 
I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 13.3.2001 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die über sie verhängte Geldstrafe von 11.000 S dementsprechend herabzusetzen.
 
In der Berufung wird bestritten, dass die Rechtsmittelwerberin am 13.1.2000 im Barraum der "Erotik-Bar" in R, die Prostitution angebahnt hätte. Sie habe in dieser Bar als Kellnerin gearbeitet und es sei ihre Aufgabe gewesen, Getränke zu verkaufen und sie habe sich, um die Konsumation anzukurbeln, zu den beiden Beamten gesetzt, wobei man sich unterhalten habe. Es sei immer wieder das Thema Sex zur Sprache gekommen. Die Berufungsbehörde werde sich damit zu beschäftigen haben, ob ein Gespräch überhaupt ein tauglicher Versuch sei bzw ob eine Unterhaltung allenfalls einen Versuch darstelle, was jedoch zu verneinen sein werde.
 
Sie habe nicht gegen die Verordnung der Gemeinde P verstoßen, da sie lediglich kellnerte und Sekt mitkonsumierte. Die Höhe der verhängten Geldstrafe sei nicht angemessen, zumal sie lediglich 4.320 S brutto monatlich ins Verdienen bringe.
 
I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.
 
I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.6.2001. An dieser Berufungsverhandlung nahmen die Bw im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn teil. Die beiden Meldungsleger wurden als Zeugen einvernommen.
 
I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:
 
Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liege eine Anzeige des Gendarmeriepostens Braunau/Inn vom 21.2.2000 zugrunde. Danach wurde der gegenständliche Sachverhalt von zwei Gendarmeriebeamten im Rahmen einer verdeckten Ermittlung, welche aufgrund diverser Hinweise, dass im Lokal Prostitution ausgeübt werde, durchgeführt wurde, festgestellt.
 
Die Bw bestritt von Anfang an, Prostitution auszuüben bzw dass sie eine solche angebahnt hätte, sie habe lediglich als Kellnerin gearbeitet und nach Lust und Laune ohne Entgelt getanzt.
 
Bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt sie nicht, dass sie sich zum Vorfallszeitpunkt im Lokal aufgehalten habe. Es sei auch richtig, dass sie sich zu den beiden Gendarmeriebeamten an einen Tisch gesetzt habe. Sie habe sie als Gendarmeriebeamte erkannt. Sie sei im gegenständlichen Lokal Kellnerin gewesen und habe dort Getränke ausgeschenkt, es handle sich um eine "Go-Go Bar". Dass im Lokal Prostitution ausgeübt worden wäre, habe sie nie feststellen können. Sie habe die beiden Herren sofort bemerkt, als sie das Lokal betreten haben, diese hätten sich gegenüber der Tanzbühne an einen kleinen Tisch gesetzt. Sie habe zu diesem Zeitpunkt getanzt. Die beiden Herren hätten zunächst lediglich Bier konsumiert und keine Gesellschaft haben wollen. Später wäre mit den beiden Herren ein Kontakt zustande gekommen, sie und ihre Kollegin hätten sich mit ihren Vornamen vorgestellt. Es sei eine Flasche Sekt bestellt worden, welche gemeinsam getrunken wurde. Dazu hätten sich alle vier an einen größeren Tisch gesetzt. Sie hätten sich dann unterhalten und auch Spaß gehabt. Es wäre über Diverses gesprochen worden, auch über das Lokal. Die Bw selbst habe sich hauptsächlich mit Herrn E unterhalten, der andere Herr dürfte in Anbetracht dessen, dass sie an einem großen Tisch gesessen sind, das Gespräch nicht mitverfolgt haben. Sie hätten den Herrn auch erklärt, dass es Champagner gebe, und zwar Piccolo-Champagner um 1.000 S, eine Halbe Flasche Champagner um 2.000 S und eine ganze Flasche um 3.000 S. Sie hätten den Herren angeboten, dass der Champagner im Lokal, oder auch in der Küche oder aber auch in privaten Räumen im oberen Bereich des Lokals konsumiert werden könnte, zumal es in den privaten Räumen gemütlicher gewesen wäre. Sie habe jedoch gegenüber den Herren nie gesagt, dass diese mit ihr machen könnten, was sie wollten. Es handle sich bei den erwähnten Räumen um Schlafräume. Jedenfalls habe sie nie gesagt, dass sie selbst mit in die oben gelegenen Räume gehen würde. Die Herren hätten von dem Angebot, Champagner zu bestellen, keinen Gebrauch gemacht, die diesbezüglichen Ausführungen in einer Niederschrift vom 21.1.2000, welche von ihr nicht unterfertigt wurde, würden nicht der Tatsache entsprechen.
Sie sei zur Zeit Hausfrau und verdiene derzeit nichts, sie habe keine Kinder und kein Vermögen, ihr Gatte übe derzeit den Beruf eines Fernfahrers aus.
 
Jedenfalls sei von ihrer Seite aus nicht über Sex gesprochen worden, die beiden Herren hätten schon über Sex gesprochen, von ihrem Gesprächspartner sei eine gewisse Art Druck auf sie ausgeübt worden, dass sie über dieses Thema sprechen sollte.
 
Die beiden Meldungsleger bestätigten bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme, dass sie den dienstlichen Auftrag hatten, im gegenständlichen Lokal Ermittlungen durchzuführen. Sie hätten sich zunächst an einen Tisch gesetzt und ein kleines Bier bestellt, eine angebotene Kontaktaufnahme wurde vorerst abgelehnt. Später hätten sich die Bw und eine weitere Dame zu ihnen gesellt und es wäre eine Flasche Sekt bestellt worden. Ihrem Auftrag gemäß hätten sie das Gespräch auf das Thema "Sex" gebracht. Die Damen seien auch befragt worden, ob eine Möglichkeit bestehe auf ein Zimmer zu gehen, um dort Sex zu haben. Beide Mädchen hätten erklärt, dass die Möglichkeit bestehe auf ein Zimmer zu gehen um dort Sex zu haben.
 
I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:
 
Gemäß § 10 Abs.1 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs.3 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 200.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
 
Gemäß § 2 Abs.3 lit.e leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer Untersagung gemäß Abs.1 oder 2 sowie einen Verbot gemäß Abs.2 zuwiderhandelt.
 
Gemäß einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde P. vom 1.6.1995 ist aufgrund des § 2 Abs.2 Oö. Polizeistrafgesetz die Nutzung des Hauses R, zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verboten.
 
Es wird zunächst festgestellt, dass nach freier Beweiswürdigung auch die Berufungsbehörde von einer Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes ausgeht. Die beiden Meldungsleger haben im dienstlichen Auftrag recherchiert und es lag von der Natur der Sache her nahe, dass diese von sich aus das Gespräch bzw das Thema initiiert haben. Die zeugenschaftlichen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren sachlich und in den wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich. Es muss dazu festgestellt werden, dass von Gendarmeriebeamten zu erwarten ist, dass sie den maßgeblich relevanten Sachverhalt wiedergeben können. Auch ist zu berücksichtigen, dass sie als Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren, eine allfällige unrichtige Zeugenaussage hätte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Aussagen der Meldungsleger der Entscheidung zugrunde zulegen.
 
Die Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch ihrer Aussage kein Glauben geschenkt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass sie den Meldungslegern zwar angeboten hätte, diese könnten einen Champagner in einem Zimmer im 1. Stock trinken, sie selbst würde jedoch nicht mit aufs Zimmer gehen. Dass letztlich von den Zeugen das Gespräch in Richtung "Thema" geführt wurde, schadet nicht. Es kommt nämlich für die Erfüllung des Tatbestandes der "Anbahnung" nicht darauf an, von wem die Initiative ausgegangen ist (VwGH 27.11.1989, 89/0124 u.a.).
 
Wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses richtig ausgeführt wurde, ist unter Anbahnung der Prostitution jedes erkennbare sich Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich dadurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Es muss die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hingeben zu wollen, allgemein erkennbar zum Ausdruck gebracht werden.
 
Diese Kriterien liegen im vorliegenden Fall vor, wurde die Anbahnung doch in einem öffentlichen Lokal vorgenommen und somit allgemein erkennbar zum Ausdruck gebracht.
 
Naturgemäß ist eine Anbahnung zunächst der konkreten Ausführung einer Prostitution vorgelagert und es stellt eine solche zunächst nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch einen Versuch dar. Dennoch gehen die in der Berufung angezogenen Fragen im Zusammenhang mit einem Versuch ins Leere, zumal eben die Anbahnung und damit der Versuch einer tatsächlichen Prostitution, bereits unter Strafe gestellt wurde.
 
Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat die Bw keine Gründe hervorgebracht, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche sie diesbezüglich entlasten würden. Sie hat die ihr vorgeworfene Verwaltungs-übertretung daher in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.
 
Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist im Interesse einer klaglos funktionierenden Gesellschaft auf die Einhaltung der gegenständlichen polizeistrafrechtlichen Bestimmungen zu achten. Aus diesem Grunde ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende strenge Bestrafung geboten, der Gesetzgeber hat dies insoferne zum Ausdruck gebracht, als eine Höchstgeldstrafe von 200.000 S vorgesehen wurde. In Anbetracht dieser möglichen Höchstgeldstrafe ist die tatsächlich verhängte Strafe (lediglich 5 %) durchaus gerechtfertigt und auch im Hinblick auf die von der Bw geschilderten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vertretbar.
 
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die bisherige verwaltungsstraf-rechtliche Unbescholtenheit der Bw als mildernd gewertet, straferschwerende Umstände können auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt werden.
 
Dem Eventualbegehren um Herabsetzung der Strafe konnte nicht entsprochen werden, zumal aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen eine Reduzierung nicht zu vertreten war.
 
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bw weder durch den Schuldspruch noch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
 
II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 

Mag. K i s c h

 
 
 

Beschlagwortung:
Anbahnung der Prostitution ex lege als strafbarer Versuch zu beurteilen.