Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310101/2/Le/Ha

Linz, 08.09.1997

VwSen-310101/2/Le/Ha Linz, am 8. September 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des H M, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.3.1997, Wi96-5-1995/Tr, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 1. richtet, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.3.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z1 lit.b iVm § 8 Z3 und 7 und § 2 Abs.7 Z7, 8 und 10 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

(Im selben Straferkenntnis wurde der Bw im Spruchabschnitt 2. wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes bestraft. Über die dagegen erhobene Berufung entscheidet die hiefür zuständige Kammer des O.ö. Verwaltungssena- tes, da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt worden war. Die Entscheidung ergeht daher in einem gesonderten Erkenntnis).

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der H M Ges.m.b.H. (Komplementär der M Ges.m.b.H. & Co KG) zu vertreten, daß am 20.6.1995 und am 14.9.1995 eine Reihe von näher beschriebenen nicht gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück der ÖBB beim Bahnhof T, Grundstück Nr., von der M Ges.m.b.H. & Co KG auf lediglich geschottertem Untergrund im Freien gelagert worden waren, wobei eine Verunreinigung der Umwelt (des Bodens) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus sowie eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes erfolgte und die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers infolge des Auswaschens von Schadstoffen bei Niederschlagsereignissen gegeben gewesen wäre. Dies stelle eine Lagerung entgegen den Grundsätzen des § 8 O.ö. AWG dar. In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Sachverhalt im Zuge mehrerer Lokalaugenscheine festgestellt worden war und dieser unbestritten geblieben war.

Nach einer ausführlichen Darlegung der Rechtslage wurde der objektive Tatbestand als hinreichend erwiesen angesehen.

Hinsichtlich des Verschuldens ging die Erstbehörde in Anwendung des § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten aus, wobei die Behörde das Verschulden als gegeben annahm. Sie wies darauf hin, daß ein Gewerbetreibender verpflichtet ist, sich vor Ausübung (seiner Tätigkeit) über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt, wobei die Erstbehörde die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigte sowie den Umstand, daß straferschwerende Umstände fehlen; überdies wurde als strafmildernd berücksichtigt, daß der Lagerplatz in den ersten Monaten des Jahres 1996 vollständig geräumt wurde. Allerdings wurde erwähnt, daß trotz wiederholter Aufforderungen keine Entsorgungsnachweise vorgelegt wurden.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 25. 3. 1997, mit der der Bw hinsichtlich des gegenständlichen ersten Tatvorwurfes Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe erhob. Er begründete dies damit, daß er als Pensionist über ein sehr geringes Einkommen verfüge und daher die Strafe von 5.000 S als überhöht empfinde. Letztendlich seien auch sämtliche Abfälle und sonstige Materialien vom Grundstück entfernt worden, was ihn 170.000 S gekostet hätte. Da sein Unternehmen aufgelöst worden sei und er in Pension wäre, sei auch nicht zu erwarten, daß eine solche Übertretung noch einmal passiere. Er ersuchte daher, die Strafe auf ein angemessenes Ausmaß herabzusetzen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafe ist das Straferkenntnis dem Grunde nach rechtskräftig geworden. Gegenstand der Überprüfung durch die Berufungsbehörde kann daher nur mehr die Strafhöhe sein.

Zur Strafbemessung stellt das VStG in § 19 folgende Grundsätze auf:

Gemäß Abs.1 leg.cit. ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie schon das für Delikte der gegenständlichen Art vorgesehene Strafausmaß im O.ö. AWG von bis zu 500.000 S zeigt, hat der Gesetzgeber den Schutz der Umwelt vor Verunreinigungen sehr hoch bewertet. Übertretungen der entsprechenden Vorschriften sind daher grundsätzlich hoch zu bestrafen.

Es ist daher im Sinne des § 19 Abs.1 VStG zunächst zu prüfen, inwieweit die angelastete Tat Schädigungen oder Gefährdungen der Umweltinteressen bzw. sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Aufgrund der bei den Lokalaugenscheinen aufgenommenen Lichtbilder sowie der dabei beschriebenen Lagerungen von nicht gefährlichen Abfällen ist ersichtlich, daß es sich hiebei um eine nicht unbeträchtliche Abfallmenge handelte. Negative Umwelteinwirkungen durch die unsachgemäße Lagerung wurden im Bereich der Container insofern festgestellt, als dort Bodenverunreinigungen vorgefunden wurden. Auch die vorgeworfene Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes war vom unmittelbar daneben vorbeiführenden Radweg H sowie von den benachbarten Grundstücken offensichtlich festzustellen. Dazu kommt, daß der Platz frei zugänglich war und von jedermann betreten werden konnte.

Daraus folgt, daß das Gefahrenpotential für die Umwelt als hoch einzustufen war und tatsächlich Umweltinteressen im Sinne des § 8 O.ö. AWG verletzt wurden, weshalb eine höhere Strafe als die verhängte grundsätzlich angemessen erscheint.

Die Erstbehörde hat jedoch die Milderungsgründe der absoluten Unbescholtenheit sowie der gänzlichen Entfernung der Abfälle entsprechend gewürdigt und die Strafe demgemäß geringer bemessen. Der Bw hat anläßlich seiner Berufung angegeben, nur über ein sehr geringes Einkommen zu verfügen. Er hat es jedoch unterlassen, sein Einkommen genau zu beziffern und er hat auch weiters keine entsprechenden Nachweise dafür vorgelegt. Es ist daher im Berufungsverfahren weiterhin von einem angenommenen Einkommen von 15.000 S monatlich auszugehen, wobei zu bemerken ist, daß auch ein geringeres Einkommen eine Herabsetzung der Strafe nicht mehr rechtfertigen würde. Da ohnedies eine Strafe in Höhe von lediglich 1 % der vorgesehenen Höchststrafe verhängt worden war, konnte schon aus generalpräventiven Gründen die Strafe nicht mehr weiter herabgesetzt werden.

Ein Absehen von der Strafe oder der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG kamen nicht in Frage, da weder das Verschulden des Bw geringfügig noch die Folgen der Übertretung unbedeutend waren. Wie schon die Erstbehörde zutreffend darauf hinwies, ist ein Gewerbetreibender verpflichtet, sich über die ihn treffenden Verpflichtungen entsprechend zu informieren. Dazu gehören im Falle der Lagerung von Abfällen jedenfalls auch die Bestimmungen des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.


Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Lagerung von Abfällen; Strafbemessung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum