Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310116/9/Le/Ha

Linz, 14.10.1997

VwSen-310116/9/Le/Ha Linz, am 14. Oktober 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Walter K, G, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.7.1997, UR96-10-1997/Tm, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II. : § 66 Abs.1 VStG.

III. Der am Schluß der mündlichen Verhandlung vom 9.10.1997 verkündete Spruch, wonach der Berufung keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid unter Änderung der Tatzeit bestätigt und der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren mit 2.000,--S festgesetzt wurde, wird damit abgeändert.

Rechtsgrundlage : § 52a VStG Entscheidungsgründe: Zu I.: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.7.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z22 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels Land vom 14.11.1996, UR01-15-1995-Re, eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es in der Zeit von 18.12.1996 bis zum heutigen Tag unterlassen, der Behörde einen Begleitschein über die Entsorgung des auf der Liegenschaft G in P abgelagerten Fahrzeugwracks der Marke Ford Escort vorzulegen, obwohl ihm dies mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.11.1996 vorgeschrieben wurde und in Bescheiden ergangene Auflagen und Vorschreibungen einzuhalten sind.

In der Begründung dazu wurde zunächst die Rechtfertigung des Beschuldigten wiedergegeben, wonach dieser nicht gewußt hätte, daß es sich bei dem von ihm beauftragten Unternehmer um einen dazu nicht befugten gehandelt hätte. Tatsächlich habe Herr Wimmer das Fahrzeug von seinem Grundstück abgeholt.

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage kam die Erstbehörde unter Hinweis auf die Nichtbestreitung des Tatvorwurfes durch den Beschuldigten zum Ergebnis, daß er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hätte, da er den im Bescheid vom 14.11.1996 geforderten Nachweis bis heute nicht erbracht hätte.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land niederschriftlich rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 1.8.1997, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Bw begründete dies damit, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hätte. Als Zeugin dafür führte er Frau Helga S, J 5, B an.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sachlage führte der unabhängige Verwaltungssenat am 9. Oktober 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung in den Amtsräumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land durch, bei der in Anwesenheit einer Vertreterin der Erstbehörde der Bw sowie die Zeugin Helga Steinbacher gehört wurden.

3.1. Dabei wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Bei dieser Verhandlung verwies der Bw darauf, daß er mehrmals den Eigentümer des Fahrzeuges Wilhelm G aufgefordert hätte, das Fahrzeug zu entfernen. Dies wurde von der Zeugin Helga S bestätigt.

Der Bw verwies weiters darauf, daß er den PKW schließlich von der Firma W aus Wels entsorgen lassen habe, was durch eine von dieser Firma ausgestellte Bestätigung bewiesen wurde. Daß diese Firma zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen nicht befugt ist, sei dem Bw zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Das Fahrzeug sei deshalb nicht mehr verkäuflich gewesen, da Herr G selbst das Zündschloß demoliert hätte. 3.2. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende das Erkenntnis: "Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatzeitraum eingeschränkt wird auf 18.12.1996 bis 7.3.1997. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens werden mit 2.000 S festgesetzt." 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Es ist unbestritten, daß dem Bw mit Bescheid vom 14.11.1996, zugestellt am 18.11.1996, ein Beseitigungsauftrag betreffend ein näher bezeichnetes Autowrack, das von der Behörde als gefährlicher Abfall qualifiziert wurde, erteilt und ihm dafür eine Frist zur Beseitigung sowie die Vorlage eines entsprechenden Entsorgungsnachweises in Form eines Begleitscheines aufgetragen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Tatsache ist weiters, daß der Bw diesen gefährlichen Abfall jedoch nicht durch einen befugten Sammler entsorgen ließ, sondern (schon vorher !) am 6.11.1996 durch die Firma Gerhard W, Wels, die über keine entsprechende Sammlererlaubnis verfügte, wegschaffen gelassen hatte.

Dadurch war es ihm jedoch nicht mehr möglich, einen ordnungsgemäß ausgestellten Begleitschein im Sinne des § 6 der Abfallnachweisverordnung sowie entsprechend dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag der Erstbehörde zu erhalten, weil der Übernehmer kein hiezu befugter Sammler war und demgemäß auch keinen "ordnungsgemäßen" Begleitschein ausstellen konnte. Er legte zum Beweis der "Entsorgung" aber am 21.11.1996 eine "Kassaausgangsbestätigung" dieser Firma W vom 6.11.1996 der Erstbehörde vor.

Ab dem Zeitpunkt der Wegschaffung des verfahrensgegenständlichen Altautos am 6.11.1996 war somit der Bw nicht mehr in der Lage, den Anordnungen im Behandlungsauftrag der Erstbehörde vom 14.11.1996 bescheidgemäß zu entsprechen, weshalb ihm die Erfüllung des Auftrags, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitschein vorzulegen, faktisch nicht mehr möglich war. Es war daher Unmöglichkeit der Leistung eingetreten, sodaß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.3. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß der Bw sehr wohl aber gegen die Vorschrift des § 17 Abs.3 AWG verstoßen hat, weil gefährliche Abfälle nur an befugte Sammler oder Behandler (im Sinne des § 15 AWG) übergeben werden dürfen. Daß die Firma Gerhard W aus Wels über keine derartige Erlaubnis verfügt, kam im Ermittlungsverfahren klar hervor. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde jedoch gegen den Bw offensichtlich kein Strafverfahren eingeleitet.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß der Bw weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungs-strafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

III. Gemäß § 52a Abs.1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.

Durch die Verkündung des Erkenntnisses im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 9.10.1997 wurde die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates erlassen. Da im Zuge der Erarbeitung der schriftlichen Ausfertigung festgestellt wurde, daß diese Entscheidung den Bw offenkundig in seinen Rechten verletzt, war der mündlich verkündete Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Nichterfüllung eines Behandlungsauftrages; Begleitschein

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum