Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310188/13/Le/La

Linz, 03.04.2001

VwSen-310188/13/Le/La Linz, am 3. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des E W, W Straße 24, Wels, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.7.2000, Zl. UR96-36-1-1996/Tm, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.11.2000 und 28.3.2001 sowie durchgeführtem Lokalaugenschein am 28.3.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 10.000 S (entspricht 726,73 Euro) zu entrichten.
Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.
Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.7.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 17 Abs.1 und § 1 Abs.3 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.
Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe zumindest am 15.4.1999 auf dem Grundstück Nr. 554/9, KG K, Gemeinde E bei L, mehrere näher bezeichnete gefährliche Abfälle gelagert und durch diese Lagerung die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs.3 AWG insofern gefährdet, als durch die gefährlichen Abfälle in der vorgefundenen Lagerung, nämlich auf unbefestigtem Boden, im Freien, vor Witterungseinflüssen ungeschützt, wobei durch Niederschlagsauswaschungen oder durch Undichtheiten an den genannten Gegenständen wassergefährdende Stoffe (zB Betriebsmittel wie Öl) ins Erdreich und in weiterer Folge ins Grundwasser eintreten können, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann und durch den verwahrlosten Eindruck, den das Grundstück durch die ungeordnete Lagerung unbrauchbarer Materialien hinterlässt, das charakteristische Erscheinungsbild des ansonsten gepflegten Ortsbildes stark gestört ist, auch das Ortsbild erheblich beeinträchtigt.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.7.2000, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, dass überhaupt keine gefährlichen Abfälle gelagert wären und es sich dabei um wertvolle Metallteile handle, die er und seine Gattin für ihren Betrieb benötigen. Seine Frau M W hätte auch einen Gewerbeschein für Buntmetall.
Von ihrem Platz wäre sehr viel gestohlen worden und es sei ein Prozess anhängig. In Wels wäre ihm eine ganze Fabrik voll Metall und Maschinen gestohlen oder geraubt worden.
Im Großen und Ganzen wäre das Strafverfahren verjährt, weshalb er ersuchte, das Strafverfahren einzustellen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 30.11.2000 und am 28.3.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Erstbehörde teilnahmen. Am 28.3.2001 wurde überdies ein Lokalaugenschein am gegenständlichen Grundstück durchgeführt und dabei die vorgefundenen Abfälle mit der Auflistung im Straferkenntnis sowie in den Gutachten der Amtssachverständigen H H, Ing. E F und DI R F verglichen; dabei wurden auch die Lichtbilder, die von den drei genannten Amtssachverständigen aufgenommen worden waren, mit den Verhältnissen an Ort und Stelle verglichen.
3.2. Daraus geht hervor, dass die von den Amtssachverständigen festgestellten Zustände nach wie vor bestehen und sogar noch weitere Abfälle hinzugekommen sein dürften.
Lediglich der im Spruchabschnitt 1. genannte "Getriebeteil mit Rädern" konnte nicht mehr aufgefunden werden, was der Berufungswerber damit erklärte, dass ihm dieser Teil gestohlen worden sei.
Daraus geht aber hervor, dass der Getriebeteil tatsächlich vorhanden war.
Aus dem Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen Ing. E F sowie dem abfallchemischen Gutachten des Amtssachverständigen H H ist ersichtlich, dass es sich bei dem in Spruchabschnitt "im westlichen Bereich" angeführten "Getriebeteil mit Rädern" um gefährlichen Abfall handelt, weil dieser Getriebeteil mit Öl verunreinigt und durch die lange unsachgemäße Lagerung in einem schlechten technischen Zustand war, sodass eine ordnungsgemäße Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich war.
Bei dem Kompressor mit angeflanschtem Generator handelte es sich ebenfalls um gefährlichen Abfall, da der Kompressor Motoröl enthielt und einen angeschraubten Ölfilter besaß. Durch die lange Lagerung im Freien auf unbefestigtem Boden war das Gerät bereits stark verrostet und waren die beweglichen Teile festgefressen.
Der Berufungswerber räumte anlässlich des Lokalaugenscheines selbst ein, dieses Gerät noch nie in Betrieb genommen zu haben, sodass er nicht feststellen konnte, ob dieses noch funktioniert.
Auch der im Gutachten des Amtssachverständigen H beschriebene Kompressorteil des Kühlschrankes konnte noch festgestellt werden. Aus fachlicher Sicht wurde dieser Teil vom Sachverständigen als gefährlicher Abfall begutachtet.
Insgesamt stellten die Amtssachverständigen fest, dass die vorgefundenen Materialien ohne erkennbares Ordnungsprinzip ungeschützt im Freien auf unbefestigtem Grund gelagert waren.
Im Gutachten des DI F zur Frage der Störung des Ortsbildes führte dieser an, dass sich die genannten Gegenstände und Gebäude (Holzhütte) zum überwiegenden Teil im Inneren des Grundstückes befinden, welches unbefestigt und stark überwachsen ist. Insgesamt bezeichnete der Sachverstände das Grundstück als verwahrlost und durch die dauernde Lagerung von größtenteils unbrauchbaren Materialien als verunstaltet. Dadurch sei das charakteristische Erscheinungsbild des ansonsten durchschnittlich gepflegten Ortsbildes im Beurteilungsbereich auf der gegenständlichen Liegenschaft stark gestört. Die festgestellte Störung widerspreche dem § 4 Abs.7 Oö. AWG bzw. dem § 1 Z8 AWG.
Dieser Eindruck konnte von der erkennenden Kammer beim Lokalaugenschein ebenfalls festgestellt werden. Die völlig ungeordnete Lagerung von Gegenständen, die objektiv gesehen nicht mehr verwendbar sind, lässt das Grundstück als überaus verwahrlost erscheinen. Daneben befinden sich zwei Wohnhäuser, südlich anschließend die Bahnstrecke und gegenüber (über die S Straße) nördlich hinaus eine neue Siedlung. Das Grundstück des Berufungswerbers ist jedenfalls aus objektiver Sicht ein Schandfleck in dieser Umgebung.
Zu den angeführten Gegenständen gab der Berufungswerber im Wesentlichen an, dass er diese noch verwenden könne, wobei anzumerken ist, dass er selbst über keinen Gewerbeschein verfügt und auch über keine Betriebsanlage. Seine Verantwortung, er könne diese Gegenstände in seinem Betrieb noch verwenden, entbehrt daher jeglicher Realität.
Die erkennende Kammer konnte an Ort und Stelle feststellen, dass die gelagerten Abfälle zum Teil noch immer vorhanden waren. Sie waren schon in den Boden eingewachsen und erweckten insgesamt den Eindruck, als ob sie bereits seit langer Zeit nicht bewegt worden wären. Dafür spricht auch das deutliche Überwachsen vieler Abfälle mit Gras, Gestrüpp und Sträuchern sowie die starke Bemoosung dieser Abfälle.
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.
Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).
4.2. Nach § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle iS dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Gemäß § 1 Abs.3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, ...
8. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 17 Abs.1 leg.cit. legt fest, dass gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern, oder sonst zu behandeln) sind, dass Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 vermieden werden können.
In seiner Verantwortung und auch bei der Konfrontation mit den Abfällen an Ort und Stelle erklärte der Berufungswerber, dass diese wertvoll wären und von ihm noch verwendet werden würden.
Sohin scheidet eine Entledigungsabsicht des Berufungswerbers hinsichtlich dieser Gegenstände und somit eine Qualifizierung als Abfälle im subjektiven Sinn aus.
Allerdings wurde von den Amtssachverständigen im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass diese Abfälle auf Grund der ungeschützten Lagerung im Freien und auf unbefestigtem Boden geeignet sind, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen. Das erklärt sich vor allem aus den in diesen KFZ-Teilen enthaltenen Ölen bzw. Ölresten.
Die diesbezügliche Verantwortung des Berufungswerbers, er hätte alles Öl abgelassen, ist nicht geeignet, die Eigenschaft dieser Abfälle als gefährliche Abfälle zu verhindern, da ein bloßes Ablassen von enthaltenen Ölresten keine gänzliche Entleerung zur Folge haben kann, da eine gänzliche Entölung nur mit Spezialgeräten und Chemikalien möglich wäre. Dass der Berufungswerber dies getan hätte, hat er nicht einmal selbst behauptet; offensichtlich fehlen ihm dazu auch die entsprechenden Werkzeuge und Betriebsörtlichkeiten.
Weiters wurde vom Amtssachverständigen für Belange des Ortsbildschutzes in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass in Ansehung des ansonsten durchschnittlich gepflegten Ortsbildes im Beurteilungsbereich das charakteristische Ortsbild in diesem Bereich stark gestört ist. Diese Beurteilung konnte von der erkennenden Kammer beim Lokalaugenschein, weil offensichtlich, bestätigt werden.
Somit liegen gemäß § 2 Abs.1 Z.2 AWG Abfälle im objektiven Sinn vor. Daran ändert auch nichts, dass vielleicht einzelne Teile davon noch einen gewissen materiellen Wert haben, da selbst dann, wenn für einzelne dieser Sachen noch ein Entgelt erzielt werden könnte, dies ihre Qualifizierung als Abfälle nicht hindert (§ 2 Abs.1 letzter Satz AWG).
Darüber hinaus sind die angelasteten Abfälle auch gefährliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs.5 AWG, weil sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und dementsprechend in der Festsetzungsverordnung genannt sind (Schlüsselnummern 35201, 35203 und 35205).
Weil sie auch geeignet sind, die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs.3 insbesondere die Ziffern 3 und 8 AWG zu beeinträchtigen, ist ihre Sammlung, Lagerung und Behandlung als Abfälle erforderlich.
Aufgrund der völlig ungeschützten Lagerung im Freien und auf unbefestigtem Boden, weithin einsichtbar in einem ansonsten gepflegten Siedlungsgebiet, ist dem Gebot des § 17 Abs.1 AWG nicht entsprochen worden.
Die vom Berufungswerber behauptete, aber nicht näher begründete, Verjährungseinrede ist rechtlich verfehlt, weil es sich bei der unbefugten Lagerung von Abfällen um ein Dauerdelikt handelt, sodass die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen beginnt. Das strafbare Verhalten dauerte zum Tatzeitpunkt jedenfalls aber noch an.
Gemäß § 39 Abs.1 lit.a Z2 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
2. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs.1 lagert ...
Gemäß § 39 Abs.1 Einleitungssatz AWG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Kundmachung BGBl. I 99/2000 ist der Betreffende mit einer Geldstrafe von 50.000 bis 500.000 S zu bestrafen.
Der Berufungswerber hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.
4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten, die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen, besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne das Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.
Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in Form der Fahrlässigkeit jedenfalls anzunehmen ist.
Der Berufungswerber beteuert, diese "Gegenstände" noch zu benötigen. Dies stellt sich aber als Schutzbehauptung dar, da diese Sachen offensichtlich schon sehr lange unbenutzt im Freien auf diesem Grundstück liegen. Dies zeigt z.B. die starke Bemoosung an vielen dieser Abfälle. Sein Hinweis darauf, dass er diese Gegenstände noch betrieblich bzw. für weitere gewerbsmäßige und private Aktivitäten verwenden wolle, ist offensichtlich unrichtig, weil er dazu in den vergangenen Jahren schon längst Zeit gehabt hätte. Auch der Umstand, dass seit den Lokalaugenscheinen der drei Amtssachverständigen im April bzw. Mai bzw. Juni 1999 bis zum Lokalaugenschein der 11. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates die festgestellten Gegenstände weitgehend unverändert auf dem Grundstück lagen, beweist, dass der Berufungswerber an einer ordnungsgemäßen Verwendung nicht interessiert ist.
Es ist ihm daher zumindest fahrlässige Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung vorzuwerfen.
4.4. Zur Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall die Mindeststrafe des § 39 Abs.1 Einleitungssatz AWG in Höhe von 50.000 S anzuwenden war. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Mindeststrafe zwar aufgehoben, doch trat die Aufhebung erst mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 99/2000 am 23.8.2000 in Kraft. Die Berufungsbehörde hatte jedoch die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu berücksichtigen. Daran ist auch die Berufungsbehörde gebunden (vgl § 1 Abs.2 VStG).
Von der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG konnte kein Gebrauch gemacht werden, da überhaupt keine Milderungsgründe gefunden werden konnten. Von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungsgründe war daher keine Rede.
Auch für eine Anwendung des § 21 VStG war kein Raum, weil die Voraussetzungen dafür jedenfalls nicht gegeben waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 10.000 S.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß
 
Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen;
VwGH vom 25.06.2001, Zl.: 2001/07/0081,0082-5