Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310199/4/Ga/La

Linz, 26.04.2001

VwSen-310199/4/Ga/La Linz, am 26. April 2001

DVR.0690392
 

B E S C H E I D
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön aus Anlass der - als Berufung zu wertenden - Eingabe des O B betreffend ein nicht zugestelltes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 3. April 2000, Zl. UR96-111-1999, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 22. September 2000, hinausgegeben am 28. September 2000, an Herrn O B eine 'Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe' (AzEdG) gerichtet. Auf diese ihm (nach eigenen Angaben) erst am 7. November 2000 ausgefolgte Aufforderung bezieht sich O B in dem (mit gleichem Datum) an die belangte Behörde gerichteten und von ihr als Berufung vorgelegten Schreiben, worin O B erklärte: "Ihre Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe vom 22. September 2000 habe ich heute gelesen, weil ich wegen meiner Rentenangelegenheiten außer M war. Hiermit lege ich gegen die Geldstrafe Widerspruch ein. Bisher habe ich nicht gewusst, dass mit dem PKW Probleme wäre."
 
Über dieses, im Hinblick auf seinen Inhalt dem Grunde nach als Berufung zu wertende Schreiben hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft erwogen:
 
Die in der AzEdG - sie wurde dem Tribunal nachträglich vorgelegt - ausgesprochene Annahme der belangten Behörde, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 3. April 2000, Zl. UR96-111-1999 (= Straferkenntnis wegen einer dem O B angelasteten Übertretung des § 17 Abs.1 AWG idF vor der Kundmachung BGBl.I Nr. 99/2000; Strafausspruch 50.000 öS; Kostenspruch 5.000 öS), rechtskräftig geworden sei, findet in der Aktenlage keine Stütze.
Das bezeichnete Straferkenntnis - offenbar ein von Art.10 Abs.1 des Vertrages zw. der Republik Österreich und der Republik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, grundsätzlich erfasstes Schriftstück, für das jedoch ein Zustellnachweis benötigt wird, - hat O B als Beschuldigten nicht erreicht. Die entsprechende Postsendung, Zustelladresse in Deutschland, wurde von der belangten Behörde als eingeschriebener Brief, ohne Postzustellungsurkunde! (vgl hiezu die Bemerkungen des Bundeskanzleramtes im Erlass vom 3. Oktober 1997,GZ 670.037/17-V/2a/97) der Post zwecks Zustellung übergeben, weshalb der Berufungswerber - zulässig nach deutschem Zustellrecht - die Zustellung durch Verweigerung der Annahme verhindern konnte. Die Zustellung durch "Niederlegung" iSd deutschen Postvorschriften war weder angeordnet noch fand sie tatsächlich statt. Demgemäß ist das Straferkenntnis, versehen mit dem Postvermerk "nicht abgeholt 5.5." ungeöffnet bei der belangten Behörde am 8. Mai 2000 wieder eingelangt. Weitere Zustellversuche wurden laut Aktenlage nicht unternommen. Auch der AzEdG war das in Rede stehende Straferkenntnis nicht als Beilage angeschlossen. Entgegen der Formulierung der belangten Behörde im Ergänzungsschriftsatz vom 22. November 2000 an den Oö. Verwaltungssenat sind nicht bloß keine "weiteren" Nachweise, sondern im Ergebnis überhaupt keine Nachweise über die Zustellung des Straferkenntnisses vorhanden.
 
Konnte aber eine zulässige Berufung nicht erhoben werden, weil das Straferkenntnis der Rechtsordnung noch gar nicht angehört, so war wie im Spruch zu verfügen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 

Dr. G r o f

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