Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310207/2/Le/Km

Linz, 09.08.2001

VwSen-310207/2/Le/Km Linz, am 9. August 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G S, S 17, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P, E 1a, 4 R i.I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 28.3.2001, UR96-15-2000, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
 
II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
 
Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.
Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Zu I.:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 28.3.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 Z3 sowie § 39 Abs.1 lit.a Z2 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.
 
Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe auf einem (näher bezeichneten) Grundstück in der Zeit vom 17.5.2000 bis 11.12.2000 eine bestimmte bewegliche Sache, nämlich einen (näher bezeichneten) LKW Mercedes 913 Kastenwagen, Führerhaus mehrfach durch- bzw. abgerostet, Rahmen und Aufbau weisen bereits sehr starke Rostschäden insgesamt auf, Betriebsmittel (Motoröl) noch vorhanden, Motorblock (Ölwanne) durch leichten Motorölaustritt ölverschmiert, derzeit noch keine Verunreinigung des Bodens erkennbar, deren Erfassung als gefährlicher Abfall im öffentlichen Interesse deswegen geboten ist, weil nur durch seine ordnungsgemäße Entsorgung die Gefahr von Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus beseitigt werden kann, ist so gelagert, dass diese Gefahr nicht herbeigeführt wird.
 
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.4.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zur Begründung führte der Berufungswerber an, dass beim gegenständlichen LKW Mercedes 913 von gefährlichem Abfall nicht die Rede sein könne. Das Führerhaus wäre zwar durchgerostet, doch seien die übrigen Bestandteile durchaus intakt und wiederverwertbar. Der Motor des Fahrzeuges wäre mit Motoröl befüllt, doch handle es sich um einen Austauschmotor mit lediglich 100.000 km, was bei Motoren dieser Art nur etwa 10 % der normalen Laufleistung darstelle.
Der vom Amtssachverständigen festgestellte "leichte Ölaustritt" sei ein Phänomen, welches bei praktisch sämtlichen Dieselmotoren festgestellt werden könne. Es gebe keinen LKW-Motor, der nicht an der Ölwanne leichte Verschmierungen und geringfügige Ölaustritte erkennen ließe und mehr wäre auch in seinem Fall nicht festgestellt worden.
Bemerkenswert sei auch, dass lediglich eine leichte Ölverschmierung an der Ölwanne festgestellt wurde, nicht hingegen eine Verunreinigung des Erdbodens. Dies bedeute, dass gar kein Motoröl aus dem Motor ausgetreten und nach unten abgetropft sein könne.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
 
Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.
 
4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.
Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).
 
4.2. Der Erstbehörde ist beizupflichten, dass es sich bei dem gegenständlichen LKW-Wrack um Abfall handelt. Es ist die Abfalleigenschaft des § 2 Abs.1 Z2 AWG erfüllt, zumal auch die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs.2 AWG nicht zutreffen.
 
Die Erstbehörde hat dem Berufungswerber aber zur Last gelegt, gefährlichen Abfall gelagert zu haben. Ob dieser Vorwurf gerechtfertigt ist, muss nach den Maßstäben des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hiezu etwa VwGH vom 11.9.1997, 97/07/0029) aus rechtlicher Sicht geprüft werden:
 
§ 2 Abs.5 AWG legt die Kriterien dafür fest, wann Abfälle als gefährliche gelten.
Näher definiert wird der Begriff der gefährlichen Abfälle in § 3 Abs.1 bis 3 Festsetzungsverordnung 1997; in der Anlage 1 zu dieser Verordnung finden sich die Schlüsselnummern laut ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog" sowie die dazugehörigen Abfallbeschreibungen. Unter der Schlüssel-Nr. 35203, die vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen für das gegenständliche Wrack verwendet wurde, findet sich folgende Abfallbeschreibung:
"Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl).
 
Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige hat als Grundlage für seine Beurteilung, dass der gegenständliche LKW gefährlicher Abfall ist, folgende Ausführungen getroffen:
"LKW Mercedes 913 Kastenwagen, Fahrgestell-Nr. 461418, Führerhaus mehrfach durch- bzw. abgerostet (sh. Fotos), Rahmen und Aufbau weisen bereits sehr starke Rostschäden insgesamt auf, Betriebsmittel (Motoröl) noch vorhanden, Motorblock (Ölwanne) durch leichten Motorölaustritt ölverschmiert, derzeit noch keine Verunreinigung des Bodens erkennbar.
 
Aufgrund der starken Beschädigungen, Durchrostungen ist eine Instandsetzung des Fahrzeuges mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich. Da sich in diesem Fahrzeug noch Betriebsmittel (Motoröl, das bereits leicht austritt) befindet, ist eine Einstufung gem. ÖNORM S 2100 Schlüssel-Nr. 35203 vorzunehmen und eine rasche fachgerechte Entsorgung dieses Fahrzeugwracks zu veranlassen, um eine Verunreinigung des naheliegenden Baches auszuschließen."
 
Der Amtssachverständige hat es jedoch unterlassen, die umweltrelevante Menge dieses Motoröls festzustellen. Eine "Ölverschmierung" des Motorblocks bzw. der Ölwanne kann einen Hinweis auf das Vorhandensein einer umweltrelevanten Menge von Motoröl darstellen, ist für sich betrachtet aber noch keine umweltrelevante Menge. Diesbezüglich fehlen alle zielführenden Ermittlungen zur Feststellung der Menge!
Laut Festsetzungsverordnung kommt es aber auf die umweltrelevante Menge dieses Motoröls an, die jedoch nicht festgestellt wurde, sodass ein wesentlicher Mangel des Ermittlungsverfahrens vorliegt.
Überdies fehlen auch Feststellungen über allfällige andere Kriterien der Abfallbeschreibung der Schlüssel-Nr. 35203, etwa hinsichtlich Bremsflüssigkeit, Betriebsmittelresten im Tank, Starterbatterie, Kühlflüssigkeit udgl.
Auch das Kriterium des § 1 Abs.3 Z8 AWG wurde nicht geprüft.
 
Hinsichtlich der Aussage des Sachverständigen, dass der Motorblock (Ölwanne) durch "leichten Motorölaustritt ölverschmiert" sei, ist der Argumentation des Berufungswerbers beizupflichten, dass viele, gerade ältere Motoren, außen ölverschmiert sind, aber die betreffenden Kraftfahrzeuge dennoch keine Fahrzeugwracks darstellen.
Es ist daher der Erstbehörde nicht gelungen nachzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen LKW-Wrack, das nach den Fotos augenscheinlich wirklich ein solches darstellt, tatsächlich um gefährlichen Abfall handelt.
 
Damit aber ist der Tatvorwurf nicht erwiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
 
Zu II.:
Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.
Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung (zumindest teilweise) Folge gegeben wurde.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 

Dr. L e i t g e b
 
 

Beschlagwortung:
gefährlicher Abfall; Autowrack; umweltrelevante Menge
 

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