Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310210/10/Le/La

Linz, 15.10.2001

VwSen-310210/10/Le/La Linz, am 15. Oktober 2001

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der Frau M P, Am S 2, 4 F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.6.2001, Zl. UR96-62-2000, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.10.2001, zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Halbsatz nach "abgelagert" zu entfallen hat und statt dessen durch folgenden Halbsatz ersetzt wird: "obwohl Abfälle nur in Sammelbehältern und Sammeleinrichtungen vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen, je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder abgelagert werden dürfen."
Als verletzte Rechtsvorschrift wird § 7 Abs. 1 und als angewendete Strafnorm § 43 Abs.1 Z.2 lit.b Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 festgestellt.
 
II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 200 S (entspricht 14,53 Euro) zu entrichten.
 
 
Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.
Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Zu I.:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.6.2001 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 8 Abs.7 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im Folgenden kurz: Oö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.
 
Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 3.10.2000 am Abfallsammelplatz in der S (gegenüber dem Haus S 2) in R i.I., zwei mit diversem Hausmüll wie Plastikflaschen und -behälter, Plastikspielsachen, Stromkabel, einer Sporttasche, einer Kaffeemaschine, Plüschtiere, einer KFZ-Leuchtenhalterung und anderen Metallgegenständen gefüllte Plastiksäcke abgelagert, obwohl Altstoffe aus Haushalten von demjenigen, bei dem sie anfallen, getrennt zu lagern und in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter, Sammeleinrichtungen oder Sammelfahrzeuge einzubringen sind.
 
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 26.6.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zur Begründung führte die Berufungswerberin aus, ihren ordentlichen Wohnsitz in F zu haben und auch ständig dort zu wohnen. Sie bringe keine Müllablagerung von F nach R im I. Auf dem besagten Abstellplatz würden sehr viele Müllablagerungen getätigt, da sich in nächster Nähe ein großes Hochhaus befinde.
Sie erhebe auch Einspruch gegen die Höhe der Strafe, weil sie auf Grund ihrer nichtheilbaren chronischen Erkrankung nur eine kleine Invaliditätspension beziehe und nur mit einer sehr strengen und teuren Diätkost überleben könne.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
 
3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 11.10.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sitzungssaal der Bezirkshauptmannschaft R im Innkreis anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Die der Berufungswerberin an die von ihr in der Berufung angegebene Adresse zugestellte Ladung wurde am 7.9.2001 hinterlegt; die Ladung wurde jedoch von ihr nicht behoben.
An der Verhandlung nahm ein Vertreter der Erstbehörde teil; Herr H B wurde als Zeuge gehört.
 
3.2. Als Ergebnis dieser mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
 
Der Zeuge H B fuhr am 3.10.2000 um etwa 19.35 Uhr mit seinem Auto auf der S Richtung Kreuzung mit der B Straße. Kurz vor dieser Kreuzung befindet sich rechterhand eine Abfallsammelinsel für Papier- und Glasabfälle. Die Container stehen neben dem Gehsteig. Er erkannte den grünen Kombi von Frau P, welcher auf dem Trottoir stand. Er beobachtete die nunmehrige Berufungswerberin dabei, wie sie aus dem Kofferraum einen Müllsack nahm und hinter dem Container abstellte.
Der Zeuge blieb nicht stehen, sondern erzählte am nächsten Morgen seinem Bauhofleiter von seiner Beobachtung, der dann die Gendarmerie verständigte.
 
Der Zeuge gab an, Frau P persönlich zu kennen, weil sie sich bereits mehrere Male Werkzeug beim Bauhof ausgeborgt und er daher mit ihr zu tun gehabt hatte. Zu diesem Zwecke sei sie auch mit dem Auto in den Bauhof gekommen, weshalb er auch das Auto genau kannte.
Weiters war ihm bekannt, dass Frau P im Bereich der Kreuzung S/B Straße ein Haus besitzt.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.
Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)
 
4.2. Im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Erstbehörde der nunmehrigen Berufungswerberin angelastet, zwei mit diversem Hausmüll wie Plastikflaschen und -behälter, Plastikspielsachen, Stromkabel, einer Sporttasche, einer Kaffeemaschine, Plüschtiere, einer KFZ-Leuchtenhalterung und anderen Metallgegenständen gefüllte Plastiksäcke abgelagert zu haben. Als verletzte Verwaltungsvorschrift wurde § 8 Abs.7 Oö. AWG festgestellt und dementsprechend die Tat unter § 43 Abs.1 Z2 lit.e Oö. AWG subsumiert.
 
4.3. Aus dem Ermittlungsverfahren geht hervor, dass die Berufungswerberin tatsächlich die inkriminierte Abfallablagerung begangen hat. Dafür spricht einerseits die sehr glaubwürdige Aussage des Zeugen H B, der sowohl vor der Erstbehörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat anschaulich und widerspruchsfrei seine Beobachtungen geschildert hat. Demnach steht fest, dass er Frau P und ihren Kombi zweifelsfrei erkannt hat. Er beobachtete sie dabei, wie sie einen dunklen bis schwarzen Müllsack hinter dem Abfallcontainer abstellte. Er erklärte auch plausibel, warum er die nunmehrige Berufungswerberin nicht sofort zur Rede stellte.
 
Die Berufungswerberin verwies in ihrer Berufung darauf, dass sie ihren ordentlichen Wohnsitz in F hätte und daher keinen Müll von F nach R bringe. Sie verschwieg aber, dass sie in R im unmittelbaren Bereich dieser Abfallsammelstelle ein Haus besitzt; indirekt gesteht sie ihre detaillierten Ortskenntnisse von der Abfallsammelstelle dadurch ein, dass sie selbst angibt, dass auf dem besagten Abstellplatz sehr viele Müllablagerungen getätigt werden, nachdem sich in nächster Nähe ein großes Hochhaus befinde. Solche detaillierten Kenntnisse des Platzes und der Umgebung sowie der Anrainer würde sie nicht haben, wenn sie nicht oft in dieser Gegend wäre.
 
Daher steht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit fest, dass die Berufungswerberin die inkriminierte Abfallablagerung getätigt hat.
 
4.4. Die rechtliche Beurteilung dieser solchermaßen festgestellten Abfallablagerung erfährt gegenüber jener der Erstbehörde eine Abänderung:
Obwohl die Erstbehörde die wesentlichen Sachverhaltselemente, insbesondere die Ablagerung von Hausmüll, (im wesentlichen) richtig angelastet hatte, hat sie die Tat dennoch rechtlich unzutreffend beurteilt:
Die Erstbehörde hat in der Tatanlastung (im Wesentlichen richtig) von "Hausmüll" (gemeint: Hausabfälle) gesprochen und hat dennoch die Tat unter § 8 Abs.7 Oö. AWG subsumiert, in welcher Bestimmung jedoch Bestimmungen für die Sammlung (Erfassung) von Altstoffen enthalten sind. Die aufgezählten Abfälle wie Stromkabel, Sporttasche, Kaffeemaschine, Plüschtiere usw. sind jedoch eindeutig keine Altstoffe iS des § 2 Abs.5 Oö. AWG sondern Abfälle in Form von Hausabfällen iS des § 2 Abs.4 Z3 Oö. AWG.
 
Zur rechtlichen Beurteilung der Abfallablagerung ist daher § 7 Abs.1 Oö. AWG heranzuziehen, wonach Abfälle nur in Sammelbehältern (§ 9 Abs.1 und § 11) oder Sammeleinrichtungen (§ 2 Abs.4 Z7) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 2 Abs.4 Z8), je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder abgelagert (§ 2 Abs.4 Z2 lit.d) werden dürfen.
Dadurch kommt statt der von der Erstbehörde angewendeten Strafbestimmung des § 43 Abs.1 Z2 lit.e Oö. AWG jene des § 43 Abs.1 Z2 lit.b Oö. AWG zur Anwendung, wonach mit Geldstrafe bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer
b) entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Sammelbehältern, Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert.
Es steht aus dem Ermittlungsverfahren fest, dass die Berufungswerberin die bezeichneten Abfälle außerhalb von Sammelbehältern, Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abgelagert hat, weil sie die Müllsäcke einfach hinter Sammelcontainern (die zur Sammlung anderer Abfälle bestimmt waren) gestellt und diese somit - in offensichtlicher Entledigungsabsicht - abgelagert hat.
 
Diese Richtigstellung der rechtlichen Beurteilung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat war möglich, weil von der Erstbehörde die wesentlichen Sachverhaltselemente innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen worden waren (siehe hiezu VwGH vom 15.4.1998, 96/09/0265).
 
4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Die Verhängung einer Strafe, die lediglich 1 % der vorgesehenen Höchststrafe ausmacht, ist auch in Anbetracht des geringen Einkommens der Berufungswerberin aus spezialpräventiven Gründen unbedingt erforderlich, um weitere derartige Abfallablagerungen hintanzuhalten.
 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
Zu II.:
Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 200 S.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Dr. Leitgeb
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