Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310261/3/Ga/Da

Linz, 30.11.2004

VwSen-310261/3/Ga/Da Linz, am 30. November 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Reichenberger über die Berufung des Herrn B S in S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Juli 2004, UR96-14-2004-RE, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Das Straferkenntnis wird mit folgenden Maßgaben bestätigt:

Der erste Satz im ersten Absatz des Schuldspruchs ist wie folgt zu ergänzen: ".... Kühler defekt, mit Spuren von ausgelaufener Kühlerflüssigkeit am Fahrzeug, mit noch vorhandenen anderen Betriebsmitteln (Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit; Starterbatterie), in diesem Zustand nicht fahrtauglich, jedoch geeignet, als Abfall die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden zu beeinträchtigen (§ 1 Abs.3 Z3 AWG 2002), gelagert."

Der zweite Satz im ersten Absatz des Schuldspruchs hat wie folgt zu lauten: "Auf diese Weise haben Sie gefährlichen Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert und somit gegen den Anlagenvorbehalt des § 15 Abs.3 Z1 AWG 2002 verstoßen."

Die im zweiten Absatz des Schuldspruchs vorgenommene Einordnung des Autowracks als gefährlicher Abfall mittels Schlüsselnummer aus der ÖNORM S 2100 Abfallkatalog ist zu ersetzen durch: "CodeNr. 16 01 04 'aufgegebene Fahrzeuge' gemäß Europäisches Abfallverzeichnis iS. von Art. I Abs.4, der Richtlinie 91/689/EWG, über gefährliche Abfälle ('EAK') ....".

Die Strafverhängungsnorm (Spruchabschnitt gemäß § 44a Z3 VStG) hat zu lauten: "§ 79 Abs.1 Schluss AWG 2002".

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 1.000 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 5. Juli 2004 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe, wie am 11. Mai 2004 anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt worden sei, auf einer bestimmten Liegenschaft in der Gemeinde S, dort auf einer befestigten (asphaltierten) Fläche, die jedoch auf Rasenflächen entwässere, ein durch Angabe verschiedener Parameter bestimmtes, nicht fahrtaugliches "Autowrack" der Marke Mitsubishi Lancer GLX I, mit Frontschaden, defektem Kühler und mit am Boden erkennbaren "auslaufenden Kühlerflüssigkeitsspuren", gelagert und somit gefährlichen Abfall gelagert, "obwohl dieser außerhalb von genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden" dürfe.

Dadurch habe er § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 AWG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß "§ 79 Abs.1 Z1 AWG 2002" eine Geldstrafe von 5.000 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis (anders als zum in der Sache vergleichbaren Fall desselben Beschuldigten zur h. Zahl VwSen-310255-2004 ohne rechtsfreundliche Vertretung) erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet weder die Tatzeit noch seine Eigenschaft als Abfallbesitzer noch die Lagerung dieses Altfahrzeuges auf der sprucherfassten Fläche und dass diese Örtlichkeit zu "Rasenflächen" hin entwässert. Unbestritten blieben auch die im Schuldspruch beschriebenen Schäden des Autowracks (Frontschaden; defekter Kühler) sowie der Umstand der Fahruntauglichkeit dieses Autowracks.

Hingegen bestreitet er, allerdings nur konkludent, die Beurteilung des Autowracks als Abfall einerseits und als gefährlichen Abfall andererseits, dies mit dem Einwand, es seien "aus dem gegenständlichen Fahrzeug tatsächlich keine Flüssigkeiten ausgetreten". Auch sei das Fahrzeug schließlich ordnungsgemäß entsorgt und ein Nachweis darüber der Behörde vorgelegt worden.

Mit diesem Vorbringen wendet der Berufungswerber nur solche Sachumstände ein, die für die Entscheidung ohne Bedeutung sind (vgl. VwGH 21.2.2002, 2001/07/ 0116, 0117), im übrigen zielt sein Vorbringen auf die Rechtsbeurteilung. Ob nämlich aus dem Autowrack tatsächlich bestimmte Betriebsflüssigkeiten ausgetreten sind, war nach den Umständen dieses Falles schon nach der bisherigen Rechtslage (vor dem AWG 2002) für die Einordnung des Autowracks als Abfall nach dem objektiven Abfallbegriff nicht entscheidend. Vielmehr kam es darauf an, ob eine konkrete Möglichkeit des Ausrinnens - und dadurch die Beeinträchtigung bestimmter, von § 1 Abs.3 AWG geschützter Interessen - nicht ausgeschlossen werden konnte. Dies unter der in Sonderheit für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals gefährlicher Abfall wesentlichen Voraussetzung, dass gefährliche Betriebsmittel im Autowrack überhaupt vorhanden waren (nicht zB an einem den Anforderungen der AltfahrzeugeVO, BGBl. II Nr. 407/2002, genügenden Behandlungsstandort vollständig schon abgesaugt oder sonst entfernt gewesen sind). Darauf abzielende Feststellungen bedürfen im Regelfall des Sachverständigenbeweises.

Ein hinreichend aussagekräftiges und schlüssiges Ergebnis einer sachverständigen Befundung des in Rede stehenden Altfahrzeuges ist aus dem vorgelegten Strafverfahrensakt ersichtlich. Es handelt sich um den vom techn. Amtssachverständigen (Bez.BA Wels) im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung der involvierten Betriebsanlage (Kfz-Betrieb) ausgefüllten, der amtl. Niederschrift vom 11. Mai 2004 angeschlossenen "Erhebungsbericht für Altfahrzeuge (Fahrzeugwracks)". Auf Seite 4 dieser Checkliste ist ausgewiesen, dass jedenfalls folgende Betriebsmittel zur Tatzeit im Autowrack vorhanden waren: Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit; Starterbatterie. Die Gefährlichkeit dieser Betriebsmittel im hier maßgeblichen Verständnis ist unbestreitbar.

Dass demgemäß das sprucherfasste Altfahrzeug, worauf es maßgeblich für seine Erfassung als gefährlicher Abfall auch nach der neuen Rechtslage ankommt, noch Betriebsmittel / gefährliche Anteile enthalten hatte, blieb vom Berufungswerber unbekämpft. Ausgehend davon aber musste der Berufungswerber auch die Möglichkeit des Ausrinnens der Flüssigkeiten - und damit eine Beeinträchtigung von Wasser und Boden im Einflussbereich seiner Betriebsanlage - in Betracht ziehen.

Dieses aus dem bezughabenden Verfahrensakt ersichtliche Ermittlungsergebnis wird als erwiesen und maßgebend für diese Entscheidung festgestellt. Wenngleich die belangte Behörde diese Sachlage entgegen § 60 AVG (§ 24 VStG) im angefochtenen Straferkenntnis in keiner Weise dargestellt hat (die Erwähnung des vom Beschuldigten vorgelegten Entsorgungsnachweises und die daran geknüpfte, hinsichtlich des Merkmals "Gefährlichkeit" nicht per se zwingende Schlussfolgerung sind als tragende Begründung gänzlich unergiebig), war ihr hinsichtlich der Tatbestandsannahme im Ergebnis nicht entgegen zu treten.

Vor diesem Hintergrund kommt hinzu, was nach der diesbezüglich noch anzuwendenden Rechtslage für die Tatbestandsannahme des Autowracks als gefährlicher Abfall maßgeblich ist, dass nämlich das Autowrack im Schuldspruch durch Zuordnung zur betreffenden Schlüsselnummer eines rechtsverbindlichen Abfallverzeichnisses als gefährlicher Abfall bewertet wurde. Die belangte Behörde hat hiefür die von der FestsetzungsVO 1997, BGBl. II Nr.227, für verbindlich erklärte ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog" herangezogen, weil die entsprechende (den EAK umsetzende) Auflistung der Nachfolgeverordnung (= AbfallverzeichnisVO, BGBl. II Nr. 570/ 2003, erst mit 1. Jänner 2005 innerstaatlich verbindlich wird.

Mit W. LIST, Abfallwirschaftsgesetz 2002 Kommentar, Verlag Österreich, 2004 Wien, 47, Anm. 6 zu § 4, ist der UVS jedoch der Auffassung, dass für das Jahr 2004 (worauf gemäß Tatzeit im Berufungsfall abzustellen war) bereits eine unmittelbare Wirkung des EAK besteht. Die daher gebotene Einfügung des Abfallcode 16 01 04 "aufgegebene Fahrzeuge" (mit gefährlichen Bestandteilen) des EAK an Stelle der im Schuldspruch angeführten Schlüsselnummer hatte der UVS im Grunde seiner Richtigstellungspflicht (ohne Auswirkung auf Parteirechte des Berufungswerbers) zu verfügen.

Ohne Bedeutung für die Rechtsbeurteilung des Autowracks als Abfall bzw gefährlicher Abfall ist der Hinweis des Berufungswerbers auf die nach dem Tattag erfolgte Entsorgung des Autowracks.

Subjektiv tatseitig hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Die belangte Behörde hat konkludent Fahrlässigkeitsschuld im Grunde des § 5 Abs.1 VStG angenommen. Diesbezüglich ist das angefochtene Straferkenntnis frei von Rechtsirrtum.

Aus allen diesen Gründen war der Schuldspruch dem Grunde nach zu bestätigen. Gleichzeitig war - unter Hinweis auf die im Berufungsfall noch offene (gemäß § 81 Abs.1 AWG 2002: einjährige) Verfolgungsverjährungsfrist und die zur Tauglichkeit von Verfolgungshandlungen iV. mit der Sachentscheidungspflicht des Tribunals ergangene Judikatur (vgl VwGH 23.7.2004, 2004/02/0106) - der dem Schuldspruch tatseitig anhaftende Bestimmtheitsmangel dahin zu korrigieren, dass in eindeutiger Weise die Tatbildlichkeit eines Verstoßes (nur) gegen den Anlagenvorbehalt der Z1 des § 15 Abs.3 AWG ausgedrückt wurde.

Zur Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat das verhängte Strafausmaß nachvollziehbar an den Kriterien des § 19 VStG bemessen. Mildernd wurde die schließlich erfolgte, fachgerechte Entsorgung des Wracks berücksichtigt. Dem steht der zu Recht als erschwerend gewertete Umstand der tatbildgleichen Vortat gegenüber. Der vom Berufungswerber ergänzend mit Schriftsatz vom 31. August 2004 angesprochene Neubau der Kfz-Werkstätte, mit dem auch Abstellplätze für Unfallfahrzeuge errichtet werden sollen, vermag nach den Umständen dieses Falles keinen Milderungsgrund abzugeben. Die vom Berufungswerber weiters eingewendete Gefährdung seiner (wirtschaftlichen) Existenz blieb gänzlich unbescheinigt. Im übrigen aber hat der Berufungswerber nicht bestritten, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nach seinen eigenen Angaben berücksichtigt hatte.

Da nach all dem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde bei der Straffestsetzung ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - sie blieb mit der nun verhängten Geldstrafe von 5.000 Euro deutlich unter der Geldstrafe von 6.000 Euro für die als Erschwerungsgrund gewertete Vortat - war vorliegend auch der Strafausspruch zu bestätigen. Wiederum aus rechtlichen Gründen war die auch hier gebotene Richtigstellung vorzunehmen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 24.02.2005, Zl.: 2005/07/0014-3

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