Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320074/2/Kl/Rd

Linz, 03.07.2001

VwSen-320074/2/Kl/Rd Linz, am 3. Juli 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16.11.2000, N96-120-1999-Kb, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
 
II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.
 
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 VStG.
zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16.11.2000, N96-120-1999-Kb, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Z10 iVm § 42 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 1995 verhängt, weil er, wie aus einer Anzeige des Gemeindeamts H vom 21.9.1999 hervorgeht, zumindest seit 21.9.1999 im Grünland die Gst.Nr. 4220, 4223, 4227 und 4243, KG H, verbotenerweise zum Lagern von Abfall verwendet hat, zumal er hiefür keine naturschutzbehördliche Bewilligung hat.
 
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und festgestellt, dass das Material auf dem Grünland Baumaterial ist. Weiters habe der Bw schon voriges Jahr eine diesbezügliche Strafe bezahlen müssen und habe er durch eine Kreditabzahlung einen finanziellen Engpass. Es wäre nur eine Ratenzahlung möglich.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Gemäß § 5 Z10 Oö. NSchG idFd Oö. NSchG-Novelle 1999, bedarf im Grünland unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: Die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 .
 
Gemäß § 42 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.
 
Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
 
Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.
 
Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).
 
Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht.
 
Als strafbares Tatverhalten wurde im gegenständlichen Straferkenntnis dem Bw vorgeworfen, im Grünland näher angeführte Grundstücke "verbotenerweise zum Lagern von Abfall verwendet" zu haben. Damit weist der Spruch lediglich die verba legalia auf. Eine nähere Umschreibung des konkreten strafbaren Verhaltens enthält der Spruch nicht. Insbesondere ist nicht zu entnehmen, was bzw welche Gegenstände die belangte Behörde als Abfall qualifiziert. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass der Bw wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte.
 
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Worte "Ablagern" und "Lagern" eine verschiedene Bedeutung haben, wobei mangels einer Legaldefinition im Oö. NSchG 1995 auf die diesbezügliche Judikatur zum AWG des Bundes bzw Oö. AWG zu verweisen ist. Danach ist unter "Ablagern" das endgültige, also auf Dauer gerichtete Ablagern von Gegenständen zu verstehen. Unter "Lagern" ist lediglich das Zwischenlagern, also eine vorübergehende Lagerung zu verstehen. Auch diesbezügliche Ausführungen fehlen im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, während die belangte Behörde sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis das "Lagern" vorwirft, geht die belangte Behörde bei der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4.8.2000 vom "Ablagern" des Abfalls aus. Hingegen kann das Zurkenntnisbringen des umweltschutztechnischen Gutachtens nicht einen konkretisierten Tatvorwurf ersetzen, zumal nur der Spruch eines Straferkenntnisses in Rechtskraft erwächst. Eine Ergänzung des Straferkenntnisses ist aber insofern iSd zitierten Gutachtens nicht möglich, zumal eine Zuordnung der darin aufgelisteten Gegenstände zu den im Grünland gelegenen Grundstücken nicht möglich ist, da das Ablagern bzw Lagern von Abfall auf der Bauparzelle des Anwesens, also auf dem Grundstück Nr. 4174 der KG H, nicht dem Oö. NSchG widerspricht (arg. " im Grünland").
 
Darüber hinaus wird aber auch angemerkt, dass § 42 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 1995 nicht die Verwendung zum Lagern von Abfall zum strafbaren Verhalten erklärt und unter Strafe stellt, sondern die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Bewilligung.
 
Es war daher mangels der erforderlichen Tatkonkretisierung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Dr. Klempt
 

Beschlagwortung:
Abfall, Lagerung, Ablagern, Konkretisierung, Spruch

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