Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320077/2/Kl/Bk

Linz, 24.07.2001

VwSen-320077/2/Kl/Bk Linz, am 24. Juli 2001

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. April 2001, N96-2-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
- die Übertretungsnorm iSd § 44a Z2 VStG "§§ 5 Z12 und 42 Abs.2 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - Oö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995 idgF" und
- die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG "§ 42 Abs.2 Einleitungssatz Oö. NSchG 1995" zu lauten hat.
 
II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S (entspricht 14,53 €) zu leisten.
 
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. April 2001, Zl. N96-2-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Z12 iVm 42 Abs.2 Einleitungssatz Z1 Oö. NSchG 1995 verhängt, weil er im November 2000 auf einer nördlich gelegenen Teilfläche von ca. 600 m2 seines Grundstückes Nr., KG, Marktgemeinde N (anmoorige Feuchtwiese), Drainagierungen durch Verlegung von Kunststoffschläuchen, wobei zwei Drainagegräben zum im Norden parallel vorbeiführenden Weg zumindest am 15. Februar 2001 noch offen waren, durchgeführt hat, ohne im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gem. § 5 Ziffer 12 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 zu sein.
 
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser beantragt, von einer Bestrafung abzusehen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 21.3.2001 für die gegenständlichen Maßnahmen um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht wurde. Der Aufforderung zur Beibringung weiterer Unterlagen komme er nach und sei daher das Straferkenntnis gegenstandslos, weil mit dem nachträglichen Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung der durchgeführten Maßnahmen der vorgesehene Rechtsweg eingehalten werde.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
Weil eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, war eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG nicht anzuberaumen.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Gemäß § 5 Z12 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - Oö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995 idF LGBl.Nr. 35/1999, bedarf die Trockenlegung oder die Aufforstung von Mooren oder Sümpfen, das Pflanzen standortfremder Gewächse in diesen, der Torfabbau sowie die Drainagierung von Feuchtwiesen; ferner die Drainagierung sonstiger Grundflächen, deren Ausmaß 5.000 m2 überschreitet, sowie die Erweiterung einer Drainagierungsfläche über dieses Ausmaß hinaus zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde, sofern diese Vorhaben im Grünland (§ 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) ausgeführt werden.
Gemäß § 42 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs.3 Z3 anzuwenden ist.
 
4.2. Im Grunde der behördlichen Feststellungen sowie auch der Berufungsausführungen ist erwiesen, dass der Bw in der näher bezeichneten Grundfläche, bei welcher es sich um eine anmoorige Feuchtwiese handelt, welche vegetationsökologisch als hoch bis höchstwertig anzusehen ist, durch Verlegen von Kunststoffschläuchen im November 2000 drainagiert hat. Es steht weiters als erwiesen fest, dass zuvor auf derselben Wiese Jahrzehnte alte nicht mehr funktionsfähige Steinschläuche verlegt waren. Die Drainagierung war daher nicht mehr als Reparatur und Instandsetzung, sondern als Neuanlage zu qualifizieren. Es kommt daher die Ausnahmeregelung, dass Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen keiner Bewilligung bedürfen, nicht zur Anwendung.
Zum Zeitpunkt der Ausführung dieses Vorhabens lag eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vor. Es hat daher der Bw die vorgeworfene Tat erfüllt. Er hat diese auch subjektiv zu verantworten. Die Ausführungen, dass er nach Erlassung einer Strafverfügung um die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung bei der Behörde angesucht habe und nunmehr auch die noch erforderlichen Unterlagen und den Lageplan nachreiche, hebt das tatbestandsmäßige Verhalten nicht auf und stellt auch keinen Entschuldigungsgrund dar. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtungen von jedem Bürger zu erfüllen sind und in einem Strafverfahren eine nachträgliche Pflichterfüllung - wie dies auch das Einholen einer behördlichen Bewilligung darstellt - nicht einmal schuldmildernd wirkt, weil der Beschuldigte schon von vornherein dem Gesetz hätte entsprechen müssen.
Hinsichtlich des Strafausmaßes hat die belangte Behörde auf sämtliche objektive und subjektive Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Vielmehr hat sie die von ihr geschätzten persönlichen Verhältnisse dem Bw zur Kenntnis gebracht und dieser die persönlichen Verhältnisse nicht angefochten. Im Hinblick auf einen gesetzlichen Strafrahmen bis zu 100.000 S ist die tatsächlich verhängte Strafe von 1.000 S im untersten Bereich gelegen und tat- und schuldangemessen und als nicht überhöht zu betrachten. Sie ist aber erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.
 
5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, aufzuerlegen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 
 

Dr. Klempt
 

Beschlagwortung:
Feuchtwiese, Trockenlegung, Reparatur, Neuanlage