Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330010/2/Gu/Pr

Linz, 05.06.2001

VwSen-330010/2/Gu/Pr Linz, am 5. Juni 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Ch. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5.1.2001, Wi96-6/3-2000, wegen zweier Übertretungen des Campingplatzgesetzes, zu Recht:
 
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
 
Punkt 1 des Straferkenntnisses wird behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.
 
Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wird der Berufung gegen den Schuldspruch keine Folge gegeben jedoch die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S (entspricht  290,69 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 400 S (entspricht  29,07 Euro) herabgesetzt.
Die diesbezügliche Strafanwendungsnorm wird auf § 15 Abs.2 Oö. Campingplatzgesetz berichtigt.
Der Rechtsmittelwerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 65 VStG; § 15 Abs.1 lit.e Oö. Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 49/1967 iVm den Bescheiden der BH Gmunden vom 29.10.1976, Wi-34-1976, und 15.5.1979, Wi2-104-1970, und vom 8.7.1971, Wi-115-1971 sowie dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 9.1.1995, Wi(Ge)450000/7-1995/Pr/Li
 
Entscheidungsgründe:
 
Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, den Campingplatz auf den Grundstücken, KG. St. W., seit längerer Zeit - jedenfalls am 22.8.2000 - entgegen dem Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.10.1976, Wi-34-1976, sowie entgegen dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 9.1.1995, Wi(Ge)-450000/7-1995/Pr/Li, betrieben zu haben und dabei insbesondere

  1. seeseitig 10 Campingwägen innerhalb der 10 m Uferschutzzone entgegen dem Vorschreibungspunkt 3 des Errichtungsbewilligungsbescheides vom 15.5.1970, Wi2-104-1970, aufgestellt zu haben und
  2. dass landeinwärts zur Wolfgangsee-Bundesstraße hin sich 17 Zeltanlagen für den Campingbetrieb außerhalb des genehmigten Areals befunden hätten.
  3.  

Wegen Verletzung des § 15 Abs.1 lit.e des Oö. Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 49/1967 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.10.1976, Wi-34-1976, bzw. den Bescheiden vom 15.5.1979, Wi2-104-1970 und vom 8.7.1971, Wi-115-1971, wurden ihm deswegen in Anwendung des § 5 Abs.2 richtig wohl § 15 Abs.2 des vorzitierten Gesetzes Geldstrafen von je 5.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Tagen sowie erstinstanzliche Verfahrenskostenbeiträge von je 500 S auferlegt.
 
Die erste Instanz gründet ihr Straferkenntnis auf die Feststellungen des Sachverständigen anlässlich der jährlich vorgesehenen Überprüfung vom 22.8.2000.
 
In seiner dagegen erhobenen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass zur damaligen Zeit der im Oktober 2000 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung der Sachverhalt anlässlich der Überprüfung sich zum Teil so dargestellt habe.
 
Nunmehr bringe er zu den Vorwürfen vor, dass die 10 Campingwägen seeseitig innerhalb der 10 m Uferschutzzone stünden, so nicht richtig seien. Er habe sich in den letzten Jahren aufwändig bemüht, die Auflagen einer Neuorganisation des Campingplatzes umzusetzen, dh den Abbau der Dauercamper und Neuaufstellung in den von der Behörde vorgesehenen Bereichen. Dabei seien etliche Plätze durch die Umstellung verloren gegangen. Durch die Umstrukturierung seien 12 neue, rein touristisch genützte Plätze geschaffen worden, die sich bis auf ca. zwei Plätze außerhalb der 10 m Uferschutzzone befänden. Es mag sein, dass sich bei der Begehung im August 2000 drei oder vier Wohnwägen nicht ordnungsgemäß platziert hätten und somit die Grenze von 10 m knapp unterschritten wurde. Durch den Verlust von Plätzen seien sie auf 1A-Plätze in Seenähe umsomehr finanziell angewiesen und strebten diesbezüglich eine Sonderregelung an.
 
Zu Punkt 2 wird vorgebracht, dass die Aufstellung von Zeltanlagen außerhalb der letzten Aufschließungsstraße eine außerordentliche Maßnahme gewesen sei, die nur in Extremfällen zur Hauptsaison angewandt wurde. Dem Boden, der Natur sowie dem Landschaftsbild sei dadurch nie ein Schaden entstanden. Bis voriges Jahr sei diese vierwöchige Ausnahme in der Hochsaison auch von der Behörde zumindest gebilligt worden.
Es sei dadurch kein Schaden verursacht und keine Beeinträchtigung des Campingbetriebes, noch der Sicherheit entstanden.
 
Anzumerken sei aber, dass bei der vom Geometer Dipl.-Ing. Sch. durchgeführten Vermessung der Grenzgrundstücke zwischen Landwirtschaft und Campingplatzgelände im Dezember 2000 festgestellt worden sei, dass auch ein großer Bereich hinter der letzten Aufschließungsstraße seit der damaligen Teilung zum Campingplatzbereich zähle. Falls erforderlich, sei zur Klärung der Verhältnisse auch hier ein Ansuchen des Berufungswerbers denkbar. Er fügt hinzu, dass er wirklich seit einigen Jahren sehr bemüht sei, die behördlichen Anforderungen zu erfüllen und enorm interessiert sei, eine für die Behörde und für sich als engagierten Betreiber günstige Lösung herbeizuführen.
 
Nachdem der Sachverhalt durch Augenschein der Behörde erster Instanz vom 22.8.2000 geklärt erscheint und im Übrigen eine Nachholung der damaligen Verhältnisse nicht möglich ist und darüber hinaus um Verständnis für die damaligen Verhältnisse von seiten des Berufungswerbers geworben wird und somit inhaltlich ein Teilgeständnis vorliegt, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein zu einer weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht mehr beitragen.
 
Im Übrigen war bereits zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zu bedenken:
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5.10.2000, Wi96-10-1999, beschrieb im Spruchpunkt 1 für den Zeitpunkt der Überprüfung des Campingplatzes und somit für die Tatzeit 1.7.1999 die gleiche Übertretung des Verbotes der Bestückung der 10 m Seeuferschutzzone, deren Einhaltung bescheidmäßig vorgeschrieben war.
 
Das angefochtene Straferkenntnis bezieht sich auf eine Tatzeit "seit längerer Zeit", jedenfalls am 22.8.2000.
 
Damit hatte aber im Sinne der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes das obzitierte, nicht angefochtene Straferkenntnis (vgl. WE 95/04/0005 vom 6.11.1995) Erfassungswirkung, dh, alle bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 5.10.2000 beschriebenen Lebenssachverhalte waren mit der damaligen Bestrafung abgegolten und durfte eine weitere Bestrafung nicht mehr erfolgen.
 
Aus diesem Grunde war mit der Aufhebung des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.
 
Hinsichtlich Punkt 2 kommt dem Protokoll über die Überprüfung des Campingplatzes vom 22.8.2000 (zu Wi-28-2000) der Charakter einer öffentlichen Urkunde zu. Ein hinreichender Gegenbeweis wurde nicht erbracht. Insoferne geht auch der Oö. Verwaltungssenat von der zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Sachverhaltslage aus.
 
Ein Notstand, der die Aufstellung der Zeltanlagen zur Straße hin von der Rechtsordnung her entschuldigt hätte, konnte im Vorbringen der Berufung auch nicht erblickt werden, da nur eine Existenzgefährdung schlechthin und nicht nur eine wirtschaftliche Schlechterstellung iSd § 6 VStG einen entschuldigenden Notstand darstellt.
 
Hinsichtlich der Strafbemessung war zu bedenken:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
 
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Wie die erste Instanz zutreffend ausführt, beträgt der Strafrahmen für die Nichteinhaltung des genehmigten Campingareals nach dem Oö. Campingplatzgesetz bis zu 6.000 S.
 
Wie die erste Instanz bereits in der Begründung ausgeführt hat, waren zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend und ansonsten nichts mildernd zu werten.
 
Die subjektive Tatseite war von mittlerem Gewicht.
 
Allerdings war bei der Gewichtung der objektiven Tatseite - dem Hauptstrafzumessungsgrund - zu bedenken, dass, wie das Überprüfungsprotokoll vom 22.8.2000 ausweist, nur eine Verunstaltung des Landschafts- und Ortsbildes als negativ vermerkt war und bestand keine Gefährdung der Gäste in ihrer Gesundheit, körperlichen Sicherheit und in ihrem Eigentum.
Der Standplatz der Zelte zur Straße hin und wie vom Berufungswerber glaubhaft dargelegt, nur in einem vorübergehenden Zeitrahmen, wog für den Oö. Verwaltungssenat etwas geringer als das Gewicht von der ersten Instanz veranschlagt wurde, weil diese damit ohnedies abseits vom See standen und in der Niederschrift keine Trennung der Gewichtung der Seeuferstandplätze von den Zeltstandplätzen vorgenommen worden war.
 
In der Zusammenschau der Umstände war aufgrund der einschlägigen Vorstrafen die Ausschöpfung des Strafrahmens mit zwei Drittel einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, um den Strafzwecken zu genügen, insbesondere, wenn man auf die vom Beschuldigen glaubhaft dargelegten angespannten finanziellen Verhältnisse Bedacht nimmt.
 
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
Nachdem die Berufung in Punkt 1 Erfolg und im Punkt 2 Teilerfolg hatte, war der Berufungswerber gemäß § 65 VStG von der Pflicht befreit, Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren leisten zu müssen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 

Dr. G u s c h l b a u e r
 

Beschlagwortung: Erfassungswirkung eines Straferkenntnisses bei Dauerdelikt

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