Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390094/2/Kl/Rd

Linz, 03.07.2001

VwSen-390094/2/Kl/Rd Linz, am 3. Juli 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der P, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.11.2000, Wi96-4-2000/Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem UWG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift "§ 2 Kosmetikkennzeichnungsverordnung" mitzuzitieren ist.
 
II. Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 400 S (entspricht 29,07 €), ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.
 
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.
zu II.: § 64 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.11.2000, Wi96-4-2000/Ew, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 33 Abs.1 und 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb iVm § 4 Abs.1 Z1, 4, 8 und 9 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung BGBl.Nr. 891/1993 idF BGBl.Nr.284/1996, verhängt, weil sie als verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit Verantwortliche gemäß § 9 Abs.1 VStG der B mit Sitz in B, zu vertreten hat, dass, wie von einem Organ der Sanitätsdienst-Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Linz-Land festgestellt wurde, von der oben genannten Gesellschaft am 9.5.2000 im Standort das F verkauft bzw zum Kauf angeboten wurde, obwohl entgegen den Bestimmungen der Kosmetikkennzeichnungsverordnung folgende Kennzeichnungselemente fehlten:
- Name/Firma und Anschrift/Sitz des erzeugenden/vertreibenden/im-portierenden Unternehmens
- Nenninhalt
- Nummer des Herstellungspostens oder andere Angaben zur Identifizierung des Herstellungspostens auf dem Behältnis (Kunststoffflasche) und
- Bestandteile auf der Überverpackung (Kartonfaltschachtel)
 
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Verantwortlichkeit von der belangten Behörde unrichtig gelöst wurde. Im Ermittlungsverfahren wurde weiters nachgewiesen, dass die unrichtig bezeichneten Produkte von der F GmbH stammen. Damit hat die Bw den Nachweis iSd § 5 Z2a der Kosmetikkennzeichnungsverordnung erbracht und ist damit für eine fehlerhafte Kennzeichnung dieser Gesetzesbestimmung nicht mehr verantwortlich.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
Weil nur eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und im Übrigen in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine mündliche Verhandlung nicht von den Parteien beantragt wurde, konnte von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG).
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Gemäß § 33 Abs.1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl.Nr. 448/1984 idF BGBl. I Nr. 191/1999, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 40.000 S zu bestrafen, wer den Vorschriften einer aufgrund des § 32 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
 
Gemäß § 32 Abs.1 UWG kann mit Verordnung angeordnet werden, dass bestimmte Waren
1) nur in vorgeschriebenen Mengen, Verpackungen oder unter Einhaltung eines bestimmten Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge,
2) nur unter Ersichtlichmachung
a) des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder Händlers,
b) der Menge (Gewicht, Maß, Zahl)
c) der Beschaffenheit (einschließlich der für die Verwendung wesentlichen Angaben),
d) der für den ordnungsgemäßen Gebrauch und Pflege wesentlichen Angaben,
e) des Preises (in Beziehung auf bestimmte Gewichts- oder Mengeneinheiten) sowie
f) der örtlichen Herkunft
gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen.
 
Gemäß § 4 Abs.1 der aufgrund des § 32 UWG erlassenen Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung kosmetischer Mittel (Kosmetikkennzeichnungsverordnung), BGBl.Nr. 891/1993 idF BGBl.Nr. 333/1995, sind die Kennzeichnungselemente:
1) der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem EWR-Mitgliedsstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers;
...
4) deren Inhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichtsangabe (Frischgewicht oder Volumenangabe);
...
8) die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht;
9) die Bestandteile; als Bestandteile gelten nicht Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen, techn. Hilfsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden und im Fertigerzeugnis nicht mehr vorhanden sind, und Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe verwendet werden.
 
4.2. Im gesamten erstbehördlichen Verfahren sowie auch in der Berufung wurde von der Bw nicht bestritten und steht daher schon aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde fest, dass die im Spruch näher angeführten Kennzeichnungselemente gemäß der Kosmetikkennzeichnungsverordnung beim gegenständlichen Produkt nicht vorhanden waren und das Produkt trotzdem zum Verkauf angeboten wurde und daher feilgeboten wurde.
 
Gemäß § 2 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung dürfen aber kosmetische Mittel im Inland nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Es hat daher die Bw den objektiven Tatbestand der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
 
Den Berufungsausführungen kann hingegen nicht näher getreten werden, zumal der in der Berufung herangezogene § 5 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung nicht mehr in Geltung steht. Gemäß § 6 Abs.6 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung trat der § 5 mit Ablauf des 13.6.1995 außer Kraft.
 
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.
 
4.3. Auch zur Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Sie hat von dem ihr zustehenden Ermessen in keiner gesetzwidrigen Weise Gebrauch gemacht. Auch in der Berufung wurden keine Entschuldigungs- und Milderungsgründe bekannt gegeben. Es war daher auch die Strafe zu bestätigen.
 
Weil die Voraussetzungen nach § 64 Abs.3 VStG vorliegen, war auch der Ersatz der Barauslagen zu bestätigen.
 
4.4. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, musste ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG festgelegt werden.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Dr. Klempt
 

Beschlagwortung:
kosmetische Mittel, Kennzeichnung, Verantwortlichkeit