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des Landes Oberösterreich
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VwSen-390096/2/Kl/Bk

Linz, 24.07.2001

VwSen-390096/2/Kl/Bk Linz, am 24. Juli 2001

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der Dr. M, gegen den Bescheid (Ermahnung) der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 4. Jänner 2001, Zl. Bi96-10-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Schulpflichtgesetz zu Recht erkannt:
Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu ergänzen ist: "Sie haben als Leiterin des L und sohin nach außen vertretungsbefugtes Organ die Verwaltungsübertretung zu verantworten." Im Übrigen wird die Erteilung der Ermahnung aufgehoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
 
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 und 51 VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 4. Jänner 2001, Zl. Bi96-10-2000, wurde die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 21 VStG wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.4 iVm § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz 1995 idgF ermahnt und es wurde ihr folgende Tat zum Vorwurf gemacht:
"Seitens des Landeskinderheimes L, welchem die Obsorge für den mj. Schüler Man, Schüler der 4.a.-Klasse der Hauptschule G, übertragen wurde, wurde verabsäumt dafür zu sorgen, dass dieser regelmäßig die Schule besucht, wodurch es dem Heimzögling am 9.10.2000 (7 UE), am 13.10.2000 (6 UE) und am 18.12.2000 (7 UE) möglich war, an insgesamt 20 Unterrichtseinheiten unentschuldigt dem Unterricht fernzubleiben."
 
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser begründet, dass es sich im Landeskinder- und Jugendheim L um verhaltensauffällige Jugendliche handle, weswegen ua der Heimaufenthalt notwendig geworden ist. Es kann daher nur Ziel sein, durch pädagogische Arbeit des Heimpersonals den 100 %igen Schulbesuch zu erreichen. Um dieses Ziel zu erlangen, ist logischerweise ein Prozess vonnöten, der auch Zeit in Anspruch nimmt. Im konkreten Fall war der Jugendliche auf der Flucht und dies wurde auch den Lehrern und dem Schulleiter mitgeteilt. Auch ist das Kinderheim nicht berechtigt Jugendliche einzusperren. Es wurde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Akt vorgelegt.
Weil keine Geldstrafe verhängt wurde und auch eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG abgesehen werden.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76/1985 idgF sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
Gemäß § 24 Abs.4 Schulpflichtgesetz stellt die Nichterfüllung der in den Abs.1 bis 3 angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Unbestritten und erwiesen steht fest, dass der Schüler F in das Landeskinder- und Jugendwohnheim L aufgenommen und dort betreut ist und die Bw Leiterin dieses Kinderheimes und daher verantwortliche Vertretungsbefugte ist. Es steht weiters fest und wurde auch in der Berufung nicht bestritten, dass der genannte Schüler zu den genannten Zeitpunkten die Schule unentschuldigt nicht besucht hat. Es ist daher das Landeskinderheim L und daher die Leiterin als nach außen Vertretungsbefugte ein sonstiger Erziehungsberechtigter und daher als solches gemäß § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz für die Erfüllung der Schulpflicht des Schülers verantwortlich. Es hat der Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen. Welche Maßnahmen getroffen wurden, dass die Erfüllung der Schulpflicht gewährleistet sein kann, wurde von der Bw nicht behauptet und nicht unter Beweis gestellt. Die Bw hat kein Entlastungsvorbringen gemacht. Es ist daher sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite erfüllt. Dass die in Obsorge gegebenen Schüler verhaltensauffällige Kinder sind und die Einhaltung der Regeln und Gesetze schwierig ist, entschuldigt die Leiterin insofern nicht, als der Jugendliche gerade zu diesem Zwecke, unter anderem zur Einhaltung der Schulpflicht, aus der Obsorge der Eltern in die Obsorge des Kinderheimes übertragen wurde und daher das Heim als Erziehungsberechtigter für die Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht verantwortlich ist. Es war daher der Schuldspruch zu bestätigen.
 
4.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
 
Im Grunde dieser Gesetzesbestimmung ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das Verschulden der Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Auch sind keine nachteiligen Folgen eingetreten. Es wurde daher zu Recht von einer Strafe abgesehen. Es ist aber aufgrund des weiteren Vorbringens der Bw ersichtlich, dass sie die allgemeine Schulpflicht und die Obsorge für die Schulpflicht bejaht und daher ein weiteres strafbares Verhalten nicht zu erwarten ist. Es war daher von einer Ermahnung abzusehen. Dies war spruchgemäß festzustellen.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Dr. Klempt
 

Beschlagwortung:
Kinderheim, Obsorge, Schulpflicht, Verantwortung

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