Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390101/2/Gf/Km

Linz, 29.06.2001

VwSen-390101/2/Gf/Km Linz, am 29. Juni 2001 DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing. K D, vertreten durch die RAe Dr. J B, Dr. J H und Mag. B T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 10. Mai 2001, Zl. EnRo96-1-4-2001, wegen einer Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
 
II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 10. Mai 2001, Zl. EnRo96-1-4-2001, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er es zu verantworten habe, dass eine GmbH vorsätzlich damit begonnen habe, Schotter ohne die dafür erforderliche Bergbauberechtigung zu gewinnen; dadurch habe er eine Übertretung des § 193 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl.Nr. I 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 197/1999, begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 17. Mai 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Mai 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Eferding zu Zl. EnRo96-1-2001; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
3.1. Gemäß § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, muss in der Tatumschreibung zum Ausdruck kommen, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich Verantwortliche begangen hat; es besteht daher die Notwendigkeit, jene Merkmale, denen zufolge der Täter diese Eigenschaft haben soll, im Spruch des Straferkenntnisses konkret anzuführen (vgl. z.B. VwGH v. 16. Jänner 1987, 86/18/0073 [verst. Senat] sowie die umfangreichen weiteren Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., Wien 1996, 996 ff).
 
3.2. Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Bescheides aber offenkundig nicht gerecht, wenn dort lediglich angeführt wird:
 
"Sie haben zu verantworten, dass die ... GmbH ... vorsätzlich begonnen hat, ... Schotter zu gewinnen ..."
 
3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem formalen Grund stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, ohne dass überhaupt auf das Sachvorbringen des Rechtsmittelwerbers eingegangen zu werden brauchte.
 
Von einer Einstellung des Strafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die derzeit noch offene Verfolgungsverjährungsfrist abzusehen.
 
4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f
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