Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390102/2/Gf/Km

Linz, 13.07.2001

VwSen-390102/2/Gf/Km Linz, am 13. Juli 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der Dr. V E, M 7, 5 S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 29. Juni 2001, Zl. Bi96-13-2001-Ma, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
 
II. Die Berufungswerberin hat weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 29. Juni 2001, Zl. Bi96-13-2001-Ma, wurde der Rechtsmittelwerberin eine Ermahnung erteilt, weil sie nachträglich für eine Schülerin eine Krankheitsbescheinigung ausgestellt habe, obwohl diese im fraglichen Zeitraum mit deren Mutter auf Tunesienurlaub gewesen sei; dadurch habe sie im Wege der Beihilfe eine Übertretung des § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/1998 (im Folgenden: SchulPflG) begangen, weshalb sie gemäß § 7 VStG i.V.m. § 24 Abs. 4 SchulPflG zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. Juli 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass es auf Grund einer entsprechenden Anzeige der Polytechnischen Schule M als erwiesen anzusehen sei, dass die Beschwerdeführerin durch die nachträgliche Ausstellung einer Krankheitsbescheinigung der Schülerin bzw. deren Erziehungsberechtigter zumindest die Begehung der Verwaltungsübertretung des unentschuldigten Fernbleibens von der Schule erleichtern wollte.
 
2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, dass der angefochtene Bescheid an gravierenden Spruchmängeln leide. In der Sache wendet sie überdies ein, dass sie einerseits schon auf Grund ihres Kassenvertrages dazu berechtigt sei, auch nachträglich Krankheitsbescheinigungen auszustellen; auf der anderen Seite decke der Zeitraum, für den die Bescheinigung von ihr ausgestellt wurde, gar nicht den gesamten Fehlzeitraum ab, sodass diese Bestätigung schon von vornherein nicht dazu geeignet war, die unentschuldigte Abwesenheit zu rechtfertigen. Außerdem habe sie nicht gewusst, dass die Schülerin im fraglichen Zeitraum mit ihrer Mutter auf Tunesienurlaub gewesen sei. Schließlich habe sie auch nicht vorsätzlich gehandelt.
 
Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl. Bi96-13-2001; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 7 VStG i.V.m. § 24 Abs. 1 und 4 SchulPflG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der es vorsätzlich einem anderen erleichtert, dass die Eltern nicht für die Erfüllung der Schulpflicht durch den Schüler sorgen.
 
4.2. Abgesehen davon, dass die Rechtsmittelwerberin schon mit ihrem Vorbringen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus mehreren Gründen nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat - so fehlt z.B im Spruch eine nähere Umschreibung des Tatbestandsmerkmales "vorsätzlich" ebenso wie ein Hinweis darauf, welche Form der Beihilfe (Veranlassung oder Erleichterung der Tatbegehung) der Beschwerdeführerin angelastet wird -, entspricht (vgl. z.B. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 798), geht auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt keineswegs mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit hervor, dass die Intention der Rechtsmittelwerberin tatsächlich darauf gerichtet war, der Mutter der Schülerin die Begehung einer Verwaltungsübertretung zu erleichtern.
 
Im - angesichts der noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist - fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde allerdings im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot gemäß § 30 Abs. 2 VStG jedoch insbesondere auch zu prüfen haben, ob der gegenständliche Sachverhalt nicht auch bzw. vorrangig den Tatbestand der Beweismittelfälschung gemäß § 293 StGB erfüllt.
 
4.3. Aus den zuvor eingangs genannten formalen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben; im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist war jedoch die von der Beschwerdeführerin unter einem beantragte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu verfügen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. G r o f
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