Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390104/2/Gf/Km

Linz, 06.10.2001

VwSen-390104/2/Gf/Km Linz, am 6. Oktober 2001
DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing. K D, vertreten durch die RAe Dr. J B, Dr. J H und Mag. B T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 21. August 2001, Zl. EnRo96-2-5-2001, wegen einer Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
 
II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 21. August 2001, Zl. EnRo96-2-5-2001, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass diese einen bescheidmäßigen Wiederherstellungsauftrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 193 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl.Nr. I 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 197/1999 (im Folgenden: MinRG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 29. August 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. September 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die GmbH des Beschwerdeführers zwar über eine wasser- und naturschutzrechtliche sowie über eine bergrechtliche Gewinnungsbewilligung, nicht jedoch auch über den zusätzlich erforderlichen Gewinnungsbetriebsplan verfügt hätte. Deshalb sei sie bescheidmäßig zur Wiederherstellung des vor dem Beginn des widerrechtlichen Schotterabbaues bestanden habenden Zustandes zu verpflichten gewesen. Diesem Auftrag habe sie jedoch - was von ihr selbst auch gar nicht bestritten werde - bis dato zweifelsfrei nicht entsprochen.
 
Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers - mangels entsprechender Mitwirkung - von Amts wegen zu schätzen gewesen.
 
2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich weder sein Hauptwohnsitz noch sein Aufenthalt innerhalb des Sprengels der einschreitenden Behörde befinde und diese sohin zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig gewesen sei. Außerdem sei seiner Berufung gegen den Wiederherstellungsbescheid insoweit Folge gegeben worden, als diesem der unter einem verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aberkannt wurde; im Übrigen sei zudem auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, der von diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.
 
Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, allenfalls eine Herabsetzung der Strafe beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Eferding zu Zl. EnRo96-2-2001; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Rechtsmittelwerber ein Unterlassungsdelikt zur Last gelegt. Tatort ist demnach jener Ort, an dem der Beschwerdeführer als Außenvertretungsbefugter der verpflichteten GmbH hätte handeln sollen, also auf dem im Wiederherstellungsbescheid bezeichneten, im Sprengel der belangten Behörde gelegenen Grundstück. Diese war daher gemäß § 27 Abs. 1 VStG zur Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses zuständig (wenngleich dem Beschwerdeführer insoweit zuzugestehen ist, dass die Abtretung der BH Grieskirchen vom 17. April 2001 nicht dem Gesetz entsprach).
 
4.2. Der von der belangten Behörde vorgelegte Akt über das erstinstanzliche Strafverfahren enthält keinerlei Belege über das Administrativverfahren zur Erlassung des Wiederherstellungsauftrages.
 
Zur Einrede des Beschwerdeführers, wonach seiner Berufung gegen den behördlichen Auftrag schon von der Rechtsmittelbehörde insoweit stattgegeben worden sei, als der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgehoben wurde, und zudem der Verwaltungsgerichtshof seiner Beschwerde gegen den Verpflichtungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (Zl. AW 2001/04/0041-4), nimmt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses überhaupt nicht Stellung.
 
Sie ist diesem Vorbringen anlässlich der Berufungsvorlage aber auch nicht entgegengetreten, sodass dieses vom Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen werden kann.
 
Davon ausgehend stellt sich die Rechtslage aber so dar, dass der bescheidmäßige Auftrag des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 23. März 2001, Zl. EnRo10-5-1-2000, gegenwärtig (bis zur Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht vollstreckbar ist.
 
Besteht demnach aber keine entsprechende bescheidmäßige Verpflichtung, konnte der Rechtsmittelwerber sohin (zumindest vorerst) auch keine Verletzung des § 193 Abs. 2 MinRG begehen.
 
4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
 
Von einer Einstellung des Strafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die der belangten Behörde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 38 AVG gegebenen Möglichkeit abzusehen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f
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