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VwSen-400219/4/Gf/La

Linz, 21.10.1993

VwSen-400219/4/Gf/La Linz, am 21. Oktober 1993

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oberösterreichische Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Ried zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 4 des Fremdengesetzes iVm § 67c Abs. 3 AVG stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, nach dessen eigenen Angaben ein somalischer Staatsangehöriger, wurde am 8. September 1993 dabei betreten, als er mit einem durch Einkleben seines Lichtbildes verfälschten französischen Reisepaß von Österreich aus die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland überschreiten wollte.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom selben Tag, Zl. Sich-07-5152-1993/Stö, wurde über ihn mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt. Diese wurde durch Überstellung des Beschwerdeführers aus der gerichtlichen Untersuchungshaft und nachfolgende Anhaltung im kg. Gefangenenhaus Ried vollzogen.

1.3. Mit Urteil des LG Ried vom 14. September 1993, Zl. 7-EVr-739/93, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB für schuldig erkannt; hiefür wurde über ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. September 1993, Zl. 93-03.420-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen; einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1993, Zl. 4.343.363/1-III/13/93, keine Folge gegeben.

1.5. Mit Schreiben vom 21. September 1993, Zl. Sich07-5152-1993/Stö, hat die belangte Behörde die somalische Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführers ersucht und dieses mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 neuerlich urgiert.

1.6. Mit der vorliegenden, am 20. Oktober 1993 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die über ihn verhängte Schubhaft.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Bescheid führt die belangte Behörde zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft begründend aus, daß sich der Beschwerdeführer derzeit ohne gültiges Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhalte, er über keinen Wohnsitz im Inland verfüge sowie seine Identität völlig ungeklärt sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß zum einen seine Abschiebung nach Somalia im Hinblick auf das "refoulement"-Verbot iSd § 37 des Fremdengesetzes ohnehin nicht durchsetzbar sei und daß seine bisherige Anhaltung unangemessen lange dauere. Überdies habe er bereits einen Antrag auf Übernahme in die Bundesbetreuung gestellt.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung der Schubhaft beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Ried zu Zl. Sich-07-5152-1993; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde mit der vorliegenden Beschwerde überdies nicht in Zweifel gezogen werden, konnte gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG kann derjenige, der unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, eine Beschwerde mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides oder seiner Anhaltung in Schubhaft an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben. Sofern die Anhaltung - wie im vorliegenden Fall - noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 52 Abs. 4 FrG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

4.2. Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die anschließende Abschiebung zu sichern.

Dies bedingt notwendig, daß nach der Festnahme des Fremden seitens der belangten Behörde unverzüglich entsprechende Verfahrensschritte zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung gesetzt werden. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, wurde jedoch seit dem Tag der Festnahme des Beschwerdeführers - d.i. der 8. September 1993 - bis dato, also über eineinhalb Monate hinweg, tatsächlich weder eine Maßnahme zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes noch eine solche zur Erlassung einer Ausweisung gesetzt (das Bemühen der Behörde um Erlangung eines Heimreisezertifikates stellt sich sonach in Wahrheit als ein Schritt zur Vollstreckung eines bislang noch gar nicht erlassenen Administrativaktes dar), obwohl objektiv besehen Gründe vorliegen, die sowohl die eine als auch die andere Vorgangsweise rechtfertigen würden.

4.3. Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß die über ihn verhängte Schubhaft aus von der belangten Behörde zu vertretenden Gründen bisher unangemessen lange gedauert hat, kommt sohin im Ergebnis Berechtigung zu. Aus dem gleichen Grund erweist sich daher - solange seitens der belangten Behörde keine Verfahrensschritte zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung gesetzt werden aber auch die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig.

Dies hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 52 Abs. 4 AVG iVm § 67c Abs. 3 AVG festzustellen.

4.4. Eine Kostenentscheidung war hingegen - mangels eines darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers - gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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