Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400601/2/WEI/Bk

Linz, 18.05.2001

VwSen-400601/2/WEI/Bk Linz, am 18. Mai 2001

DVR.0690392
 

B E S C H L U S S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des M wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding angeordneten Schubhaft im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft den Beschluss gefasst:
 
 
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 565,-- (entspricht 51, 06 Euro) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
 
Rechtsgrundlagen:
§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 474/1995.
 
 
B e g r ü n d u n g:
 
1. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2001, eingelangt bei der belangten Behörde am 11. Mai 2001, hat der Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde "gegen die beabsichtigte Abschiebehaftverhängung" ab 31. Mai 2001 erhoben und diese Beschwerde ausdrücklich an die Bezirkshauptmannschaft Schärding adressiert. In den auf Seite 5 f an die Bezirkshauptmannschaft Schärding gestellten Schlussanträgen heißt es:
 
"Die Bez.Hauptmannschaft möge dieser Beschwerde Folge geben und im Verfahren Sich 40-7105, die Abschiebehaft anläßlich Haftentlassung 31. Mai 2001 bzw. 'danach' aufgrund der von mir gestellten Anträge, NICHT in Vollzug zu setzen, hilfsweise den ursprüngl. Schubhaft - BESCHEID, der BH Schärding Sich 40-7105 modifizieren u.od. aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verweisen."
 
Aus dieser an sich rechtlich verfehlten Antragstellung ist erkennbar, dass der Bf zumindest auch eine weitere Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates in seiner Sache anstrebt, sollte die belangte Behörde nicht ohnehin von der beabsichtigten Inschubhaftnahme nach Entlassung aus der Strafhaft absehen. Dies hat die belangte Fremdenbehörde offenbar nicht vor, sonst hätte sie die Beschwerde wohl nicht zur Entscheidung vorgelegt. Die Eingabe muss daher zumindest teilweise auch als Schubhaftbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat angesehen werden.
 
In der Beschwerde wird sinngemäß vorgebracht, dass beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde vom 19. März 2001 und beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Asylfolgeantrag vom 26. Februar 2001 anhängig wären und das Ergebnis dieser Verfahren abgewartet werden müsste, bevor die Schubhaftverhängung zulässig erscheine. Außerdem wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz, Zl. 9 Bs 637/01, vom 25. April 2001 hingewiesen, mit dem der Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung durch das Landesgericht R Folge gegeben und gemäß § 46 Abs 2 StGB ausgesprochen wurde, dass der Bf aus der im Verfahren zur Zahl 4b 8739/99 des LG für Strafsachen W verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren am 31. Mai 2001 bedingt entlassen wird. Der dem Bf zugestellte Beschluss wurde handschriftlich abgeschrieben und der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde beigelegt.
 
In der Sache vertritt der Bf im Übrigen zusammengefasst die Ansicht, dass die von ihm geschilderten neuen Sachverhalte im Gesamtzusammenhang geeignet wären, zumindest zwischenzeitlich von der Verhängung der Schubhaft Abstand zu nehmen. Dass er Schwarzafrikaner ist, dürfe ihm dabei nicht zum Nachteil gereichen. Die belangte Fremdenbehörde hätte auf Grund der gegebenen Informationen Handlungsbedarf gehabt.
 
2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :
 
2.1. Mit Bescheid vom 7. August 2000, Zl. Sich 40-7105, zugestellt am 10. August 2000, hat die belangte Behörde auf Grundlage des § 61 Abs 1 und 2 FrG 1997 gegen den Bf die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft angeordnet.
 
In der Begründung wird zum entscheidenden Sachverhalt darauf verwiesen, dass der Bf mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen W vom 25. November 1999, Zl. 4b Vr 8739/99, Hv 5338/99, wegen einer Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde, wobei er die Strafhaft in der Justizanstalt S verbüße. Die Bundespolizeidirektion Graz habe mit Bescheid vom 17. September 1998, Zl. FR 6174/98, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf im Hinblick auf seine Mittellosigkeit erlassen. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark habe mit Berufungsbescheid vom 25. Mai 2000, Zl. Fr 1144/1997, das Aufenthaltsverbot gegen den Bf wegen der zwischenzeitlichen strafgerichtlichen Verurteilung in ein auf zehn Jahre befristetes umgewandelt. Weiters sei der Bf nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nachzuweisen.
 
Auf Grund dieser Umstände erachtete die belangte Fremdenbehörde die Schubhaft für notwendig, um ein Heimreisezertifikat anfordern und den Bf nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in das Gebiet der Republik Liberia abschieben zu können. Im Hinblick auf seine Vorverurteilung und Mittellosigkeit sei zu befürchten, dass der Bf bei Abstandnahme von der Schubhaft in die Anonymität untertauchen und auch künftig strafbare Handlungen begehen werde.
 
2.2. Mit der vorangegangenen Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 16. Oktober 2000, Zl. VwSen-400587/2/SR/Ka, wurde bereits die Schubhaftbeschwerde des Bf vom 6. Oktober 2000 mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0318-5, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
 
2.3. Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat Teile ihrer Verwaltungsakten (vorangegangene Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates samt bezughabende Urkunden fehlen) und die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Für den Fall der Erfolglosigkeit der Schubhaftbeschwerde wurde um Zuerkennung der Kosten ersucht. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 7. Mai 2001 ist zu entnehmen, dass der Bf nach Mitteilung der Justizanstalt S am 31. Mai 2001 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen werden wird.
 
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass sich der von der belangten Behörde geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen schon aus der Aktenlage ergibt und hinreichend geklärt erscheint.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.
 
Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf noch die Zeit bis zum 31. Mai 2001 in Strafhaft verbringen wird. Der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassene Schubhaftbescheid wird bezüglich Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der genannten Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher abermals und ungeachtet der von ihm vorgebrachten neuen Tatsachen als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen. Es hat sich insofern seit der letzten Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates nichts geändert.
 
Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft auch weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, hätte der Bf binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schubhaftbescheides eine Bescheidbeschwerde unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof erheben können (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).
 
5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG Vm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde lediglich ein Vorlageaufwand entstanden, der nach der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS des Bundeskanzlers (BGBl Nr. 855/1995) mit dem Pauschalbetrag von S 565,-- zu bewerten ist.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. W e i ß

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