Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400605/8/SR/Ri

Linz, 12.07.2001

VwSen-400605/8/SR/Ri Linz, am 12. Juli 2001

DVR.0690392
 

B e s c h l u s s
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des A R S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Lstraße, L, vom 28. Juni 2001 wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion L beschlossen:
 
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
 
Rechtsgrundlagen:
§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FRG 1997 (BGBl. I Nr. 75/1997 idgF) iVm §§ 67c und 79a AVG 1971).
 
 
Begründung:
 
1. Mit der beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 28. Juni 2001 rechtsfreundlich eingebrachten Eingabe vom 28. Juni 2001 hat der Beschwerdeführer (Bf) rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Schubhaft eingebracht.
 
2. Der Bf wurde (nach neuerlicher niederschriftlicher Befragung) am 28. Juni 2001 aus der Schubhaft entlassen.
 
3. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2001, eingelangt am 2. Juli 2001, hat der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter nunmehr mitgeteilt, dass im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Entlassung die Beschwerde zurückgezogen wird.
 
4. Die zu VwSen-400605-2001 anhängige Schubhaftbeschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
 
Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999; VwSen-400521/6/Weis/Bk vom 29.12.1998; VwSen-420280/7/Weis/Bk vom 20.7.2000).
 
Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde tatsächlich noch kein Aufwand entstanden ist.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Mag. Stierschneider
 

 
        
Beschlagwortung: Schubhaft
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