Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400607/4/Gf/Km

Linz, 01.08.2001

VwSen-400607/4/Gf/Km Linz, am 1. August 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des J S, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Gmunden zu Recht erkannt:
 
 
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraus-setzungen weiterhin vorliegen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23. Juli 2001, Zl. Sich07/22217, wurde über den Rechtsmittelwerber, einen nigerianischen Staatsangehörigen, zur Sicherung der Vollstreckung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes im Wege der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Wels sofort vollzogen.
 
Begründend führt die belangte Behörde darin aus, dass über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und die dagegen erhobene Berufung von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich bzw. eine entsprechende Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden sei. Da sich der Rechtsmittelwerber auf Grund eigener Aussagen beharrlich weigere, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, müsse das zwischenzeitig rechtskräftige Aufenthaltsverbot sohin im Wege der zwangsweisen Abschiebung vollstreckt werden.
 
1.2. Gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft wendet sich der Rechtsmittelwerber mit der gegenständlichen, am 30. Juli 2001 eingebrachten Beschwerde. Darin bringt er vor, dass ihm seitens der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich ein einmonatiger Vollstreckungsaufschub gewährt worden sei, er sich in diesem Zeitraum selbst um die Ausstellung eines nigerianischen Reisepasses kümmern werde und sodann das Bundesgebiet freiwillig verlassen wolle.
 
2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Gmunden zu Zl. Sich07/22217; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2000 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.
 
Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie die sich daran knüpfende Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; länger als 2 Monate darf die Schubhaft nur in besonderen Fällen aufrechterhalten werden.
 
3.2. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer auch bei seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme (vgl. die NS der BPD Wels vom 30. Juli 2001, Zl. IV-1005559/FP/01) klar, nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein und nicht in seinen Heimatstaat ausreisen zu wollen; hingegen würde er allenfalls - d.h., wenn eine entsprechende rechtliche Möglichkeit besteht - entweder nach Großbritannien oder Südafrika fliegen.
 
Objektiv besehen besteht damit aber keineswegs eine hinreichende Gewähr dafür, dass der Rechtsmittelwerber - würde er in die Freiheit entlassen - auch tatsächlich das Bundesgebiet verlassen wird. Vielmehr liegt auf der Hand, dass er sich im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen - nämlich: die zwangsweise Abschiebung in seinen Heimatstaat - diesen entziehen oder er zumindest versuchen wird, sie zu erschweren, würde ihm gestattet werden, deren Setzung im Status der Freiheit abzuwarten.
 
Unter derartigen Umständen ist aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anhaltung in Schubhaft gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne z.B. VwGH v. 11. November 1993, 93/18/0417; v. 8. November 1996, 95/02/0433; v. 24. Jänner 1997, 95/02/0483; v. 27. April 2000, 99/02/0302).
 
3.3. Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen; darüber hinaus war gemäß § 73 Abs. 4 FrG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
 
4. Eine Kostenentscheidung war mangels eines darauf gerichteten Antrages und auch deshalb, weil der belangten Behörde bislang tatsächlich keine Kosten entstanden sind, nicht zu treffen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

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