Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400610/5/SR/Ri

Linz, 22.10.2001

VwSen-400610/5/SR/Ri Linz, am 22. Oktober 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des T M, geb. 8.3.1962, syrischer Staatsangehöriger, dzt. aufhältig im PGH der BPD W, Dstr., W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F F, Mag. Dr. W F, Mag. Dr. B G, G , L, vom 17. Oktober 2001 wegen der Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Recht erkannt:
 
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 11. Oktober 2001 für rechtswidrig erklärt und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
II. Der Bund hat dem Beschwerdeführer den Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand inklusive Stempelgebühren in der Höhe von 8.760 S (entspricht  636,61 Euro) binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten. Das Aufwandbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
 
Rechtsgrundlagen:
§§ 61, 69 Abs. 2, 3 und 4, 72 und 73 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 134/2000 iVm §§ 67c, 79a AVG 1991 iVm § 73 Abs.2 FrG und § 1 Z1 Aufwandersatzverordnung UNS, BGBl. Nr. 855/1995.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1. Mit Schriftsatz vom 11.10.2001, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 17.10.2001, erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) Beschwerde gemäß § 72f FrG mit der Behauptung, dass seine Anhaltung in Schubhaft über den 9.10.2001 rechtswidrig wäre.
 
In der Begründung dazu führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei syrischer Staatsangehöriger und befinde sich seit 28.12.1990 in Österreich. Sein Asylverfahren sei am 14.11.1994 abgeschlossen worden.
 
Daran hätte sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren angeschlossen, in dem ihm die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, was zur Folge gehabt hätte, dass sein aufenthaltsrechtlicher Status bis zur Entscheidung des VwGH am 7.11.1995 legal gewesen sei.
 
Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 10.8.2001, Zahl SICH 40-17.454-1996 über ihn die Schubhaft zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Österreich und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Es sei beabsichtigt, ein Aufenthaltsverbot in Österreich gegen ihn zu erlassen. Aufgrund dieses Haftbescheides der belangten Behörde befinde er sich nach wie vor in Schubhaft.
 
Am 22.8.2001 habe er bereits Beschwerde an den UVS gegen die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft erhoben. Diese Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 28.8.2001, zu VwSen-400609/Le/La, abgewiesen worden. Da nunmehr die zweimonatige Frist des § 69 Abs.2 FrG überschritten sei, würde er erneut Beschwerde an den UVS des Landes Oö. erheben.
Begründend führte der Vertreter des Bf aus, dass der ausgewiesene Vertreter mit "Fax vom 9.10.2001 von der Verlängerung der Schubhaft über T M verständigt" worden sei. Diese Verständigung hätte jedoch entgegen § 69 Abs.5 FrG außer dem Gesetzestext des § 69 Abs.4 FrG keinen Hinweis enthalten, aus welchem Grund der Bw über den "9.10.2001, d.h. über die 2-monatige Höchstgrenze der Schubhaft" angehalten werden sollte. Davon abgesehen sei die persönliche Verständigung des Bf unterblieben. Die materiellen Vorraussetzungen des § 69 Abs.4 FrG würden ebenfalls nicht vorliegen und die Verlängerung der Schubhaft könne auch nicht auf § 69 Abs.4 Z1 FrG gestützt werden, zumal der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit bereits Ende 1996 eingebracht und bis dato nicht entschieden worden wäre. Diese krasse Säumigkeit der Behörde könne nicht dazu führen, dass die Schubhaft über den Zeitraum des § 69 Abs.2 FrG hinaus aufrechterhalten werden dürfte. Die Schubhaft könne auch nicht auf § 69 Abs.4 Z3 FrG gestützt werden, da die Voraussetzung - "Einholung einer für die Durchreise erforderlichen Bewilligung" - noch nicht vorliegen würde.
 
Das beabsichtigte Aufenthaltsverbot sei noch nicht erlassen und über die Berufung gegen den Ausweisungsbescheid (vom Ende 1996) sei bislang nicht entschieden. "Möglicherweise sei diese noch nicht einmal der Berufungsbehörde vorgelegt" worden.
Gestützt auf seine begründeten Ausführungen beantragte daher der Bf, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge feststellen, dass seine Anhaltung in Schubhaft über den 9.10.2001 hinaus rechtswidrig ist.
Abschließend begehrte er Kostenersatz in Höhe von 8.760 S.
 
2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den zu Grunde liegenden Fremdenakt an den unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt, wo dieser am 22. Oktober 2001 eingelangt ist.
 
Zum Beschwerdevorbringen hat die Behörde erster Instanz eine Gegenschrift erstattet und darin mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer noch in Schubhaft befindet. Weiter hat sie ausgeführt, dass der "Genannte nach Intention der aktenführenden Fremdenbehörde bis zur Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des geplanten Aufenthaltsverbotes auch in Schubhaft bleiben" würde.
Nach Ansicht der Erstbehörde würden die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliegen. Darüber hinaus "sei die Abweisung des Antrages nach § 54 FrG (nunmehr § 75 FrG) beabsichtigt; sodann die Erwirkung eines Heimreisezertifikates bei der heimischem Vertretungsbehörde".
 
Mit Schreiben vom 9.10.2001 (Telekopie) wäre der ausgewiesene Vertreter von der Verlängerung der Schubhaft gemäß § 69/4/1 FrG - über die 2-Monatsfrist hinaus - verständigt worden, nachdem über den eingebrachten Antrag gemäß § 75 FrG noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Mit Bescheid vom 11.10.2001 (Telekopie) sei gegen den Bf ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot in Österreich erlassen und der Antrag gemäß § 75 FrG abgewiesen worden.
 
Die belangte Behörde hat abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.
 
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, dass der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.
 
Es ergibt sich daraus im Wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
3.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gelangte am 28.12.1990 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe einer Schlepperorganisation aus dem ehemaligen Jugoslawien kommend in das österreichische Bundesgebiet.
Er brachte daraufhin einen Asylantrag ein, der jedoch mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 5.2.1991 abgewiesen wurde; die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministers vom 1.4.1994 abgewiesen. Auch die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 7.11.1995 als unbegründet abgewiesen.
Anfangs befand sich der Beschwerdeführer in Bundesbetreuung. Ende 1994 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde abgewiesen, ebenso die dagegen eingebrachte Berufung sowie die dagegen erhobene Beschwerde an den VwGH (siehe Erkenntnis vom 30.1.1998, 96/19/3651).
 
3.2. Mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.11.1996 wurde ein Verfahren zur Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich eingeleitet und der Ausweisungsbescheid am 12.12.1996 erlassen. Über die dagegen eingebrachte Berufung wurde noch nicht entschieden.
 
Am 27.12.1996 beantragte der Beschwerdeführer schriftlich die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in seinen Heimatstaat S; über diesen Antrag wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.10.2001, Zl. SICH 40-17.454-1996 abgesprochen und festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Bf in S gemäß § 57 Abs.1 und /oder Abs.2 FrG bedroht ist. Die Abschiebung nach S wurde als zulässig erachtet.
 
3.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes vom 10.8.2001, Zl Sich 40-17.454-1996 wurde der Bf zur "Sicherung des Verfahrens - zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Österreich - und zur Sicherung der Abschiebung" in Schubhaft genommen.
 
Die Beschwerde vom 22. August 2001 wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 28. August 2001 unter der Zl. VwSen 400609/9/Le/La als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen noch vorgelegen sind.
Weiters wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.10.2001, Zl. SICH 40-17.454-1996, gegen den Bf ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot in Österreich erlassen. Mangels Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist das Aufenthaltsverbot nicht sofort vollstreckbar.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 leg.cit.).
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.
 
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.
 
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Anhaltung über den 9.10.2001 ("2-monatige Frist") hinaus behauptet und die Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
 
Der Bf wird im PGH W in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist zulässig und begründet.
 
4.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines
Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
 
4.3. Gemäß § 69 Abs 1 FrG 1997 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs.4 FrG 1997 darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs.2 leg. cit. nicht länger als 2 Monate dauern.
Wird ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 69 Abs.3 FrG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
 
§ 69 Abs.4 FrG 1997 nennt taxativ Gründe für eine Verlängerung der grundsätzlichen Schubhaftdauer von 2 Monaten. Diese die Abschiebung betreffenden Hinderungsgründe setzten voraus, dass alle sonstigen Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen (zum vergleichbaren § 48 FrG 1992 bereits VwSen-400210/5/Kl/Rd vom 14. September 1993 und VwSen-400448/3/Wei/Bk vom 6. November 1996). Die Fremdenbehörde hat jedenfalls innerhalb der Zweimonatefrist einen durchsetzbaren Administrativakt (Aufenthaltsverbot, Ausweisung) zu erlassen, widrigenfalls eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung schon begrifflich nicht denkbar ist (vgl auch § 69 Abs.3 FrG 1997) und eine Aufrechterhaltung der Schubhaft aus den Verlängerungsgründen des § 69 Abs.4 FrG 1997 ausscheidet (vgl schon VwSen-400228/3/Wei/Shn vom 11. November 1993). Diesen Standpunkt hat der Oö. Verwaltungssenat erst jüngst im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung mit Erkenntnissen vom 30. Dezember 1999, VwSen-400556/3/SR/Ri und vom 24. März 2000, VwSen-400568/4/Wei/Bk bekräftigt.
 
4.4. Die belangte Behörde hat weder vor Ablauf der Zweimonatsfrist des § 69 Abs.2 FrG noch danach einen vollstreckbaren fremdenrechtlichen Administrativakt erlassen. Das nach Ablauf der genannten Frist am 11.10.2001 erlassene Aufenthaltsverbot ist mangels Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht sofort durchsetzbar. Der Bf kann mangels eines rechtskräftigen und/oder durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes nicht abgeschoben werden (argum. § 56 Abs.1 FrG: Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot ..... durchsetzbar ist, können von der Behörde zur Ausreise verhalten werden ((Abschiebung)) ....). Die gegenständliche Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist für sich allein kein Grund gemäß § 69 Abs.4 FrG, um die Schubhaft über die Zweimonatsfrist hinaus zu verlängern. § 69 Abs.4 FrG setzt voraus, dass ein rechtskräftiger und/oder durchsetzbarer Administrativakt vorliegt (argum.: kann .... nur deshalb nicht abgeschoben werden).
 
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Schubhaft auch nicht der Sicherung der Abschiebung dienen kann.
 
Die belangte Behörde scheint dies verkannt zu haben, da sie noch am 9.10.2001 dem Vertreter mittels Fax mitgeteilt hat, dass "die Schubhaft zur Sicherung des - aufgrund laufender Erhebungen noch nicht abgeschlossene - Verfahrens zur Erlassung eines AV in Österreich und zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 69/4/1 FrG 1997 aufrechterhalten" wird.
 
Aufgrund der absoluten Frist des § 69 Abs.2 FrG kann die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über die Zweimonatsfrist hinaus nicht aufrechterhalten werden. Von der Verlängerungsmöglichkeit ist nämlich der Zweck der "weiteren" Verfahrenssicherung nicht umfasst.
 
4.5. Die mittels Fax (vom 9.10.2001) an den Vertreter des Bf erfolgte Verständigung von der Aufrechterhaltung der Schubhaft ist nicht im Einklang mit § 69 Abs.5 FrG zu sehen.
 
Gemäß § 69 Abs.5 FrG hat die Behörde einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs.4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzten. Die bezeichnete Fax-Mitteilung an den Vertreter wird diesem Erfordernis schon alleine im Hinblick auf § 14 AVG nicht gerecht.
 
Auch wenn dieser Verstoß gegen § 69 Abs.5 FrG vorliegt, kann im gegenständlichen Verfahren nicht von einem wesentlichen Verfahrensmangel gesprochen werden. Das geforderte "niederschriftlich in Kenntnis setzen" soll dem Fremden eine effiziente Bekämpfung der weiteren Inhaftierung ermöglichen. Darüber hinaus soll er abschätzen können, ob er sich mittels Schubhaftbeschwerde erfolgreich gegen die Haftverlängerung zu Wehr setzen kann.
 
Da hier der einschreitende Rechtsanwalt - Vertreter des Bf - fristgerecht verständigt worden ist, dieser aufgrund seines Fachwissens und seiner einschlägigen Erfahrungen die weitere Vorgangsweise besser als der Bf einschätzen konnte und dies auch getan hat, ist von einem unwesentlichen Verfahrensmangel auszugehen (vgl. die ständige Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes, der selbst bei einem Unterbleiben der Verständigung einen Verfahrensmangel nur im Falle der Wesentlichkeit erblickt hat - VwGH vom 27.1.1995, 94/02/0188, 28.7.1995, 94/02/0153 u.a.).
 
4.6. Die Beschwerde ist teilweise im Recht, wenn sie die Anhaltung des Bf. in Schubhaft über die Zweimonatsfrist hinaus rügt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Frist nicht am 9.10.2001 sondern erst am 10.10.2001 abgelaufen. Nachdem der Vertreter des Bf die Rechtswidrigkeit der Schubhaft erst nach Verstreichen der "2-monatigen Frist" geltend gemacht hat, und diese unstrittig mit dem 10.10.2001 geendet hat, konnte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 73 Abs.4 FrG 1997 für die Vergangenheit nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte entscheiden.
 
Wie oben dargelegt wurde, hätte die Schubhaft im vorliegenden Fall bereits nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 69 Abs.2 FrG 1997 aufgehoben werden müssen, weil die Sicherung der Abschiebung schon zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen konnte die Anhaltung in Schubhaft erst seit 11.10.2001 für rechtswidrig erklärt werden.
 
5. Bei diesem Ergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Fremdenbehörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen des Bf gemäß § 79a AVG iVm § 73 Abs.2 FrG 1997 für den Schriftsatzaufwand und die Stempelgebühren aufzutragen. Nach der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS des Bundeskanzlers (BGBl Nr. 855/1995) beträgt der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand S 8.400, Vollmachtsgebühren von S 180,-- und die Eingabengebühr S 180,-- Bundesstempel. Insgesamt waren dem Bf daher S 8.760 zuzusprechen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 

Mag. Stierschneider
 
 

Beschlagwortung: durchsetzbares Aufenthaltsverbot, Verständigungspflicht

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