Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420306/4/Gf/Km

Linz, 21.05.2001

VwSen-420306/4/Gf/Km Linz, am 21. Mai 2001
DVR.0690392
 

B E S C H L U S S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des W D, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Gmunden beschlossen:
 

Die Beschwerde wird in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG; § 79a Abs. 1 u. 3 AVG.
 
 
 
Begründung:
 
 
1.1. Mit seinem am 30. April 2001 zur Post gegebenen, als Maßnahmenbeschwerde i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG intendierten Schriftsatz bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass ihm seitens der BH Gmunden vor zwei Jahren der Führerschein entzogen und dessen Wiederausfolgung in rechtswidriger Weise von einer vorangehenden amtsärztlichen Untersuchung abhängig gemacht worden sei.
 
1.2. Mit h. Schreiben vom 2. Mai 2001, Zl. VwSen-420306/2/Gf/Km, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, seine Eingabe den Prozessanforderungen des § 67c Abs. 2 AVG entsprechend zu verbessern.
 
1.3. Dieser Aufforderung hat der Rechtsmittelwerber mit seinem mit "18-JUN-99" datierten, ho. am 4. Mai 2001 eingelangten Schriftsatz jedoch insofern nicht entsprochen, als daraus in Verbindung mit der ursprünglichen Eingabe weder erkennbar ist, gegen welchen konkreten Befehls- oder Zwangsakt sich der Beschwerdeführer zur Wehr zu setzen beabsichtigt, wann ein solcher gesetzt worden sein soll, worin dessen Rechtswidrigkeit gelegen sein soll, etc.
 
Im Ergebnis liegt sohin keine den Anforderungen des § 67c Abs. 2 AVG entsprechende Beschwerde i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 AVG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG vor.
 
2. Die Eingabe war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen.
 
3. Obwohl die belangte Behörde bei diesem Verfahrensergebnis gemäß § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war dem Bund als ihrem Rechtsträger dennoch kein Aufwandsersatz zuzusprechen, weil diesem hier tatsächlich keine Kosten entstanden sind.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Dr. G r o f
 
 
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