Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104845/3/BR

Linz, 13.08.1997

VwSen-104845/3/BR Linz, am 13. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 4. Juli 1997, Zl.: VerkR96-2548-1997-K, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 800 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 4. Juli 1997, Zl.: VerkR96-2548-1997-K, über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 7.2.1997 um 11.13 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der A1 bei km 169.450, in Fahrtrichtung S, den Pkw Kennz. im Bereich des VZ "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Fahrgeschwindigkeit von 154 km/h gelenkt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, daß sie die Tat auf Grund der Gendarmerieanzeige als erwiesen erachte. Straferschwerend wurde die enorme Geschwindigkeitsüberschreitung und der Umstand einer einschlägigen Vormerkung, mildernd demgegenüber kein Umstand gewertet. Die Erstbehörde ging von dzt. keinem Einkommen, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

2. Der Berufungswerber rügt in seiner am 1. August 1997 der Post zur Beförderung übergebenen und somit - entgegen dem Vorlageschreiben der Erstbehörde - fristgerecht erhobenen Berufung lediglich, daß diese Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verordnet sei.

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der hier nur auf eine Rechtsfrage eingeschränkten Berufung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-2548-1997-K. Ferner durch Beischaffung und Einsichtnahme in den Verordnungsakt des BMföWuVerk, Zl.: 138.001/107-I/31-95 v. 23. Oktober 1995.

5. Der Berufungswerber hat im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens vorerst eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 30 km/h zugestanden. In der weiteren Folge, nach Vorhalt der Aussagen der Meldungsleger, vermeinte er, er habe sich auf den Verkehr konzentriert und sei sich der Übertretung nicht bewußt. Die Meldungsleger führten unter Beilage eines mit der ProViDa-Kamera gemachten Fotos aus, daß sie die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers durch Nachfahrt auf einer Strecke von 700 m im "Zweisekundenabstand" durch Ablesen vom digitalen Tacho feststellen hätten können. Der Berufungswerber hätte ihnen gegenüber nach der Anhaltung die Überschreitung anstandslos zugegeben. Aus dem beigeschafften Verordnungsakt ergibt sich ohne jeden Zweifel, daß auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg von km 165,600 bis km 175,180 von der zuständigen Behörde eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verordnet wurde. Amtsbekannt ist, daß diese Beschränkung durch die entsprechenden Verkehrszeichen für diesen Bereich auch ordnungsgemäß kundgemacht ist.

5.1. An diesen Angaben und Feststellungen bestehen keine Zweifel. Sie werden letztlich auch vom Berufungswerber inhaltlich nicht in Abrede gestellt. Wenn der Berufungswerber sich nun mit seiner Berufung auf eine angeblich nicht bestehende Verordnung zu berufen versuchte, kann dies nur als Versuch der Bestrafung noch irgendwie zu entgehen gedeutet werden. Den Charakter eines ernsthaften Vorbringens kann dieses Rechtsmittel für sich wohl nicht in Anspruch nehmen. 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Vorweg ist festzustellen, daß es für eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv grundsätzlich keine wie immer geartete Rechtfertigung bzw. Entschuldigung gibt. Der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist mit spürbaren Strafen zu begegnen. Auch Gründe der General- und der Spezialprävention erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250). 6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.3. Konkret wird zur Strafzumessung ausgeführt, daß der Tatunwert derartiger Übertretungen hoch ist und insbesondere darin liegt, daß mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten in einem derartigen Ausmaß erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit erhöhte Unfallsneigung ausgeht. Diese gründet beispielsweise darin, daß bereits bei der Fahrgeschwindigkeit von 150 km/h der Anhalteweg um über 106 Meter verlängert ist. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 89,90 Meter beträgt, liegt dieser bei 150 km/h unter diesen Bedingungen bei über 196 Metern. Jene Stelle, wo man bei der Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit etwa 140 km/h passiert (Berechnung mittels "EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm v. Prof. Dr. Gratzer). Immerhin darf jedermann darauf Vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn andere Verkehrsteilnehmer demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten, ist es nur unschwer nachvollziehbar, daß es bei so gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen leicht zu nicht mehr beherrschbaren Konstellationen kommen kann, selbst wenn diese vom Schnellfahrer nicht unmittelbar herbeigeführt wurden. Dies sind eben dann jene Verkehrsunfälle, die sich nicht zugetragen hätten, wären die erlaubten Fahrgeschwindigkeiten eingehalten worden; die Unfallskausalität liegt - abstrakt besehen - (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung begründet. Der 7. Februar 1997 war ein Freitag, an dem um diese Zeit in diesem Bereich der A1 bereits durchaus ein starkes Verkehrsaufkommen herrscht.

6.4. Dem von der Erstbehörde festgesetzten Strafausmaß kann daher auch bei den gegenwärtig ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (Arbeitslosigkeit) objektiv nicht entgegengetreten werden. Es kann an sich dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Berufungswerbers im Hinblick auf seine Einkommenslosigkeit überhaupt stimmen, wo er sich doch bei der Anhaltung auf einen geschäftlichen Termin berufen hatte. Die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von 40 % ist daher angesichts des hohen Tatunwertes infolge hoher Fahrgeschwindigkeit und der bereits einschlägigen Vormerkung durchaus gerechtfertigt.

6.5. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen im Ausmaß von 50 km/h hat etwa auch der Verwaltungsgerichtshof bereits vor nunmehr sechs Jahren eine Strafe in der Höhe von 4.000 S als durchaus angemessen erachtet. Selbst wenn sonst keine nachteilige Folgen mit der Übertretung verbunden gewesen sind (VwGH 91/03/0014, 13.2.1991).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum