Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500088/3/Gf/Km

Linz, 21.06.2001

VwSen-500088/3/Gf/Km Linz, am 21. Juni 2001

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Langeder über die Berufung des P L, vertreten durch die RAe Dr. N N u.a., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom  4. Mai 2001, Zl. VerkGe-230239/10-2001-Ga/Re, wegen der Nichterteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes, zu Recht erkannt:
 
I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Berufungswerber die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr) befristet bis zum 31. Dezember 2001 erteilt wird.
 
II. Der Berufungswerber hat eine Abgabe in Höhe von 825 S (entspricht  59,96 Euro) zu entrichten.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG; § 78 Abs. 1 u. 2 AVG iVm § 1, § 2 u. TP 135 lit. a BVwAbgV.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 2001, Zl. VerkGe-230239/10-2001-Ga/Re, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr) abgewiesen.
 
Begründend hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, die für die angestrebte Gewerbeausübung erforderliche volle Befähigung im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2001 (im Folgenden: GewO), sei nicht gegeben. Diese liege nämlich nur im Fall der Beherrschung sämtlicher in der betreffenden "Befähigungsnachweis-Verordnung" (gemeint wohl: Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl.Nr. 221/1994, im Folgenden: BZGüVO) angeführter Sachgebiete vor. Derartiges sei aber vom Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet und sohin auch diesbezügliche Unterlagen nicht erbracht worden.
 
Bezüglich der auf eine hinreichende tatsächliche Befähigung zur Gewerbeausübung abstellenden Kriterien für eine Nachsichterteilung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO führte die belangte Behörde aus, dass jene Zusatzerfordernisse im gegenständlichen Fall nicht gegeben seien.
 
Dem Rechtsmittelwerber sei die Erbringung des Befähigungsnachweises, nämlich die Ablegung der Konzessionsprüfung, aufgrund seines Alters (43 Jahre) durchaus zumutbar, denn mangelnde Gesundheit sei weder festgestellt noch behauptet worden.
 
Demgegenüber erscheine der Einwand des Beschwerdeführers, dass er eine mehrwöchige Abwesenheit vom Betrieb zur Absolvierung eines Vorbereitungskurses organisatorisch und wirtschaftlich nicht bewältigen könne, nicht ausreichend, um sonstige, in seiner Person gelegene wichtige Gründe, die für eine angestrebte Nachsichtserteilung sprechen würden, zu begründen, zumal ein gesonderter Kursbesuch für die Erbringung des Befähigungsnachweises weder vorgeschrieben noch erforderlich sei.
 
Vielmehr sei die Erbringung des Befähigungsnachweises nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich jedermann, insbesondere auch im Berufsleben stehenden Personen, zuzumuten. Für die Ablegung der Prüfung selbst sei nur ein sehr geringer Zeitaufwand von ca. 5 bzw. 2 Stunden, aufgeteilt auf zwei Tage, erforderlich. Dieser Zeitaufwand sei dem Rechtsmittelwerber trotz seiner beruflichen Tätigkeit durchaus zumutbar, noch dazu, wo ihm schon seit Jahren bekannt gewesen sei, dass für die Erbringung des Befähigungsnachweises die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung abgelegt werden müsse.
 
Schließlich würde auch kein besonderer örtlicher Bedarf vorliegen, der für die Erteilung der Nachsicht spricht.
 
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, mit der begehrt wird, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Nachsichterteilung von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr) Folge gegeben wird.
Begründend bringt der Rechtsmittelwerber dazu im Wesentlichen vor, dass er auf Grund seines Lebenslaufes und der angegebenen Erfahrungen die Voraussetzungen der vollen Befähigung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes jedenfalls erfülle, weshalb er auch einen Rechtsanspruch auf Nachsichtserteilung habe. Aufgrund seiner näher angeführten einschlägigen und langjährigen Berufserfahrung sei die Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes gewährleistet; da er seit Jahrzehnten mit der Spezialtransportabteilung zusammenarbeite, sei er sohin sowohl mit der Durchführung von Straßentransporten als auch mit der kaufmännischen Leitung des Transportunternehmens vertraut.
 
Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei er folglich sehr wohl in der Lage, aufgrund seiner hinreichenden praktischen Erfahrung den Befähigungsnachweis durch erfolgreiche Ablegung der Prüfung zu erbringen; für eine gründliche Vorbereitung sei es jedoch unumgänglich, einen entsprechenden Vorbereitungskurs zu besuchen.
 
Falls die volle Befähigung im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO nicht anerkannt werde, sei zumindest eine hinreichende tatsächliche Befähigung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO gegeben. Es sei davon auszugehen, dass er jedenfalls über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen zu erbringen, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden; dies sei schließlich auch bereits im Wege des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juni 1999, VerkGe-210412/10-1999-Sie/Fe, dokumentiert worden. Überdies würden keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO vorliegen.
Außerdem sei ihm die Erbringung des Befähigungsnachweises schon auf Grund seines Alters - er befinde sich derzeit im 44. Lebensjahr - nicht zuzumuten, wenn in der Praxis ein Alter von ca. 45 Jahren (plus/minus einem Jahr) als Rechtfertigung zur Erteilung einer Nachsicht üblich ist.
 
Eine Arbeitsunterbrechung, möge diese auch nur von wenigen Tagen sein, erscheine hingegen organisatorisch und wirtschaftlich deshalb nicht vertretbar, weil er im Betrieb unabkömmlich sei und überdies ein sicheres Einkommen für seine Ehefrau und seine drei Kinder zu gewährleisten habe.
 
Da die Oberösterreichische Wirtschaftskammer zudem sein Ansuchen um Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterfernverkehrs ausdrücklich befürwortet habe, sei das dementsprechende Schreiben vom 23. März 2001 sohin als Bescheinigung im Sinn des § 15 Abs. 3 Z. 2 BZGüVO zu werten und ein positiver Bescheid zu erlassen.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. VerkGe-230239/11-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998 (im Folgenden: GBefG), gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Anordnungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die GewO mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.
 
Nach § 2 Abs. 1 GBefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, wobei diese gemäß § 5 Abs. 1 GBefG nur dann erteilt werden darf, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen Gewerbes die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen.
 
Nach § 5 Abs. 4 GBefG wird die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) zur Erteilung der Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe entweder durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder durch eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung gewährleisten, nachgewiesen. Zusätzlich muss eine mindestens vierjährige Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung der Sozialversicherung belegt werden.
 
Die Sachgebiete dieser Prüfung ergeben sich aus § 5 Abs. 6 Z. 1 GBefG i.V.m. § 4 Abs. 1 BZGüVO und der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
 
Gemäß § 28 Abs. 1 GewO ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn einerseits entweder nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt oder eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen und auf der anderen Seite entweder dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist oder wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.
 
4.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass eine volle Befähigung i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO auf Grund der vom Nachsichtswerber vorgebrachten Nachweise nicht gegeben ist. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich die für eine Nachsichtserteilung erforderliche volle Befähigung nur im Fall der nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers resultierenden Beherrschung des gesamten Stoffes - umfassend die für die selbständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus allen in den betreffenden den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften angeführten Sachgebieten - vor (vgl. z.B. VwGH vom 28. August 1997, 95/04/0081).
 
Im gegebenen Zusammenhang wäre somit für die volle Befähigung der Nachweis der Beherrschung sämtlicher in der BZGüVO angeführter Sachgebiete notwendig; eine entsprechende Ausbildung wurde vom Nachsichtswerber aber nicht belegt.
 
4.2.2. Aufgrund der vom Nachsichtswerber mit seinem Antrag beigebrachten Unterlagen kommt im gegenständlichen Fall vielmehr von vornherein bloß eine Nachsichtserteilung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO in Betracht. Es war daher zu prüfen, ob angesichts der konkret vorliegenden Umstände beim Rechtsmittelwerber eine hinreichende tatsächliche Befähigung zur Gewerbeausübung angenommen werden kann.
 
4.2.2.1. Die vorangeführte Gesetzesstelle normiert diesbezüglich kumulativ eine hinreichende tatsächliche Befähigung, das Nichtvorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß § 13 GewO und das Vorliegen eines der alternativ umschriebenen Ausnahmegründe als Voraussetzungen einer Nachsichtserteilung.
 
4.2.2.1.1. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO nur dann gesprochen werden, wenn auf Grund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen oder auf Grund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl. z.B. VwGH vom 24. August 1995, 95/04/0017). Der Nachsichtswerber muss aber jedenfalls auch im Rahmen der nach § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen durch andere zu überwachen, sondern diese auch selbst zu verrichten (vgl. z.B. VwGH vom 28. Juni 1994, 94/04/0042 u. vom 12. November 1996, 96/04/0106). Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers im Einzelfall vorliegt, ist zu erwägen, welche Leistungen im Rahmen des vom Nachsichtswerber angestrebten Gewerbes in der Regel zu erbringen sind, welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufriedenstellend zu verrichten, sowie, auf welche Weise der Nachsichtswerber die von ihm behaupteten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. z.B. VwGH vom 28. Februar 1995, 94/04/0195).
 
Aufgrund des aus den Akten ersichtlichen beruflichen Werdeganges in Verbindung mit dem vorgelegten Meisterprüfungszeugnis kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu der Überzeugung, dass sich der Nachsichtswerber durch die tatsächliche Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigungen und seiner bisherigen Tätigkeiten die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen derart hinreichend aneignen konnte, dass es ihm dadurch möglich ist, das von ihm angestrebte Güterbeförderungsgewerbe entsprechend den dabei an ihn gestellten Anforderungen auszuüben:
 
So war der Berufungswerber, der im Jahr 1979 die Meisterprüfung im KFZ-Mechanikergewerbe abgelegt hat, von 1981 bis 1998 - insgesamt also 17 Jahre - als Werkstättenleiter, als Prokurist und Leiter des technischen Einkaufs einer GmbH tätig. Seit März 1998 ist der Beschwerdeführer einzelvertretungsbefugter handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Transport-GmbH. Da der Berufungswerber seit Jahren mit der Spezialtransportabteilung (Gütertransport auf der Straße in ganz Europa) zusammenarbeitet und mit der Durchführung von Straßentransporten und der unternehmerischen Leitung des Transportunternehmens seit 1998 betraut ist und er letztendlich die Gesamtverantwortung für die Transporte zu übernehmen hat, kann aufgrund dieser Umstände eine entsprechende fachliche Kenntnis objektiv besehen nicht in Abrede gestellt werden.
 
Die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erfordert eine umfangreiche Sachkenntnis, wie aus der Anlage 1 zur BZGüVO ersichtlich ist. Der Berufungswerber hat im Dezember 1979 die Meisterprüfung im KFZ-Mechanikergewerbe abgelegt. Ein Vergleich der in der damals maßgeblichen Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979 (aufgehoben durch BGBl. Nr.454/1993), angeführten Sachgebiete mit jenen in Anlage 1 der BZGüVO lässt erkennen, dass diese hinsichtlich der erforderlichen Sachkenntnisse jedenfalls in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. So hat sich der Nachsichtswerber sowohl die für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse, insbesondere im Bürgerlichen Recht, im Handels-, Gewerbe-, Steuer-, Sozialversicherungsrecht und im Arbeitsrecht (einschließlich Kollektivverträge und Organisation der Kammern der Gewerblichen Wirtschaft) als auch die für die kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes erforderlichen Kenntnisse insbesondere aus den Sachgebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kostenrechnung und der Betriebsabrechnung, sowie Grundkenntnisse über die Unternehmens- und Mitarbeiterführung angeeignet und durch Vorlage des Meisterprüfungszeugnisses bescheinigt.
 
Beim Nachsichtswerber ist somit eine hinreichende tatsächliche Befähigung i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO im Hinblick auf die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes gegeben.
 
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf zu verweisen, dass auch die Wirtschaftskammer Oberösterreich, Fachgruppe des Güterbeförderungsgewerbes, in ihrer - positiven - Stellungnahme vom 23. März 2001 vom Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung des Berufungswerbers ausgeht.
 
4.2.2.1.2. Weiters ist einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2001 zu entnehmen, dass Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO nicht vorliegen.
 
4.2.2.1.3. Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises offenbar auch nur deshalb abgewiesen, weil sie das Vorliegen eines der zusätzlich geforderten, in § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b GewO alternativ umschriebenen Ausnahmegründe verneinte.
 
4.2.2.1.3.1. Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde vertritt der Oö. Verwaltungssenat allerdings die Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein sonstiger, in der Person des Nachsichtswerbers gelegener wichtiger Grund i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO gegeben ist.
 
Die Erstbehörde verweist in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der die Erbringung des Befähigungsnachweises grundsätzlich jeder im Beruf stehenden Person zuzumuten ist.
 
Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates sind jedoch hiebei - im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - auch die Spezifika des Einzelfalles zu berücksichtigen; im Besonderen stellt danach eine über das Übliche hinausgehende berufliche Belastung einen Ausnahmegrund nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO dar (vgl. z.B. VwGH vom 16. April 1997, 95/03/0234).
 
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber nun glaubwürdig und schlüssig dargelegt, dass er derzeit auf Grund der Zusammenlegung zweier Unternehmen im Betrieb unabkömmlich und er als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Transport-GmbH insbesondere deshalb beruflich außergewöhnlich belastet ist, weil er diese Firma nach wie vor selbständig leitet. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass dem Berufungswerber gegenwärtig die formale Beibringung des Befähigungsnachweises nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass es zur gezielten Prüfungsvorbereitung sehr wohl des Besuches eines Vorbereitungskurses, der einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet, bedarf. Daher kann es für die Beurteilung der Zumutbarkeit - wenn und weil diese in Relation zur betrieblichen Unabkömmlichkeit zu setzen ist - nicht nur auf den für die Prüfung als solchen aufzuwendenden Zeitraum ankommen, sondern in diesen ist auch eine angemessene Vorbereitungszeit einzubeziehen.
 
4.2.2.1.3.2. Hingegen stellt das vom Berufungswerber eingewendete Alter im vorliegenden Fall keinen Ausnahmegrund i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO dar. Denn der Berufungswerber steht gegenwärtig im 44. Lebensjahr. Das Alter, das eine Nachsicht rechtfertigen kann, wird in der Praxis bei etwa 45 Jahren angesetzt (vgl. den DfE zur Gewerberechtsnovelle 1992). Dem Nachsichtswerber wurde jedoch schon früher, nämlich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Mai 1999, Zl. VerkGe-2302239/5-1999/Sie, die Nachsicht von der Erbringung des erforderlichen Befähigungsnachweises, allerdings befristet bis zum 31. Dezember 2000, erteilt. Er befand sich damals erst im 42. Lebensjahr, also in einem Alter, in dem ihm die erforderliche Prüfung grundsätzlich noch zuzumuten gewesen wäre. Seit diesem Zeitpunkt hat er davon Kenntnis, dass er die gegenständliche Prüfung noch ablegen muss.
 
4.2.2.1.3.3. Anzumerken ist weiters, dass solche Umstände, die nur die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Nachsichtswerbers betreffen (vgl. z.B. schon VwSlg 5308/A), keine in der Person des Nachsichtswerbers gelegene wichtige Gründe darstellen, weshalb die Tatsache, dass der Nachsichtswerber verheiratet ist und für drei minderjährige Kinder zu sorgen hat, für sich allein nicht als ein wichtiger Grund i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO angesehen werden kann (vgl. auch VwGH vom 21. September 1988, 87/03/0217).
 
4.2.2.1.4. Besondere, für eine Nachsichtserteilung sprechende örtliche Verhältnisse gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. b GewO wurden vom Berufungswerber nicht geltend gemacht.
 
4.2.3. Im Ergebnis spricht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt (nur) die berufliche Unabkömmlichkeit des Rechtsmittelwerbers - ein Umstand, der sich verhältnismäßig rasch wieder ändern kann - für eine Nachsichtserteilung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO. Davon ausgehend war - weil sich die dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Mai 1999, Zl. VerkGe-230239/5-1999/Sie, zugrunde liegenden Umstände seither de facto nicht geändert haben - die Nachsicht sohin nur befristet bis zum 31. Dezember 2001 zu erteilen.
 
4.3. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin abgeändert wird, dass dem Beschwerdeführer die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr) bis zum 31. Dezember 2001 befristet erteilt wird.
 
5. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG i.V.m. § 1 Abs. 1 BVwAbgV können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind nach § 78 Abs. 2 AVG durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend. Nach TP 135 lit. a BVwAbgV ist für die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis eine Gebühr von 825 S vorzuschreiben. Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist. Die Bundesverwaltungsabgabe wird daher mit Zustellung dieses Erkenntnisses sogleich fällig (§ 2 Abs. 1 BVwAbgV). Sie ist gemäß § 78 Abs. 4 AVG von der in I. Instanz zuständigen Behörde, somit vom Landeshauptmann von Oberösterreich, einzuheben.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 Schilling (entspricht  181, 68 Euro) zu entrichten.
 
Mag. G a l l n b r u n n e r

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