Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500090/2/Kl/Rd

Linz, 25.06.2001

VwSen-500090/2/Kl/Rd Linz, am 25. Juni 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Masseverwalters Rechtsanwalt Dr. H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 12.1.2001, VerkGe-210.746/12-2000/Sie, wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr nach GewO 1994 beschlossen:
 
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 87 Abs.1 Z2, 13 Abs.3 und 41 GewO 1994.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 12.1.2001, VerkGe-210.746/12-2000/Sie, wurde der R, die Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit 12 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güternfernverkehr)" mit dem Gewerbestandort, gemäß § 87 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.3 GewO 1994 wegen Konkurseröffnung durch Beschluss des LG Steyr vom 31.10.2000, 40 S 241/00 i, entzogen.
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung durch den Masseverwalter (im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma R) eingebracht und darin die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das gemeinschuldnerische Unternehmen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht geschlossen war und vom Masseverwalter fortgeführt wird. Die Fortführung des Unternehmens wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land angezeigt und es wurde die Fortführung auch in der Gerichtstagsatzung vom LG Steyr auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen. Es ist weiters beabsichtigt, einen Zwangsausgleichsantrag einzubringen, welcher in gemeinsamem Interesse der Gläubiger gelegen ist, da diese auf diese Art und Weise mehr erhalten würden als im Falle der Verteilung. Das Unternehmen werde vom Masseverwalter derzeit positiv fortgeführt. Der Entzugsgrund würde wegfallen, wenn ein Zwangsausgleich von den Gläubigern angenommen und vom Gericht rechtskräftig bestätigt wird.
 
3. Diese Berufung wurde neben einer Berufung der Gewerbeinhaberin vom Landeshauptmann von als belangte Behörde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
Gemäß § 41 Abs.1 Z4 GewO 1994 steht das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu. Gemäß § 44 GewO entsteht das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers und endet mit der Aufhebung des Konkurses.
 
Der fortbetriebsberechtigte Masseverwalter steht hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners in keinem Vertretungsverhältnis. Er ist bloß berechtigt, das Gewerbe nach dem Stande, in dem es sich bei Konkurseröffnung befand, für Rechnung der Konkursmasse fortzuführen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers (VwGH 20.9.1994, 94/04/0039). Während der rechtmäßigen Ausübung des Fortbetriebsrechtes ist dem eigentlichen Gewerbeinhaber die Ausübung des Gewerbes untersagt. Die Gewerbeberechtigung einer GmbH selbst endet erst mit einer allfälligen Entziehung, besteht aber neben dem Fortbetriebsrecht der Masse weiter, unbeschadet der fehlenden Berechtigung der GmbH, sie während des Konkursverfahrens auszuüben (VwGH 8.2.1994, 93/08/0161). Das Fortbetriebsrecht besteht unabhängig vom Schicksal der Gewerbeberechtigung, die dem Gewerbeinhaber des fortzubetreibenden Gewerbebetriebes zustand und wird durch deren Endigung nicht berührt (VwGH 11.5.1977, 399/76; UVS Wien 18.3.1997, 04/G/33/867/96). Dies gilt nach Auffassung des VwGH für jede Art der Endigung, einschließlich der Entziehung. Gewerberechte als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners gehören nicht zur Konkursmasse, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf diese Rechte beziehen und ihm im Verfahren nach § 87 GewO Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eines Rechtsanspruches zukommt (VwGH 5.5.1987, 86/04/0227 und VwGH vom 28.1.1997, 97/04/0007).
 
Es stand daher dem berufenden Masseverwalter hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung der in Konkurs befindlichen R keine Parteistellung und daher keine Berufungslegitimation zu. Es war daher die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.
 
 

Dr. Konrath
 

Beschlagwortung:
Masseverwalter, keine Legitimation, Gewerbeberechtigung, persönliches Recht
 

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