Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510057/4/Gf/Km

Linz, 08.10.2001

VwSen-510057/4/Gf/Km Linz, am 8. Oktober 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Langeder über die Berufung des N J, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 2001, Zl. VerkR-290435/22-2001-Aum/Re, wegen der Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, zu Recht erkannt:
 
 
Die Berufung wird abgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG.
 
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem ihm am 7. September 2001 zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 2001, Zl. VerkR-290435/22-2001-Aum/Re, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 18. Juli 2001 auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern abgewiesen.
 
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juli 1981, Zl. VerkR-15723/5-1981-I/Tau, und vom 3. Juli 1989, Zl. VerkR-290435/12-2000-Aum/Re, erteilten Ermächtigungen zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit, nämlich wegen fortgesetzter Überschreitung des Ermächtigungsumfanges (mindestens 25 Fälle in einem Zeitraum von 15 Monaten), widerrufen worden und diese Widerrufsbescheide (des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Oktober 2000, Zl. VerkR-290435/12-2000-Aum/Re, und vom 30. April 2001, Zl. VerkR-290435/17-2001-Aum/Re) in der Folge jeweils in Rechtskraft erwachsen seien; da seither aber erst ein kurzer Zeitraum von ca. zehn bzw. vier Monaten vergangen sei, könne gegenwärtig noch keinesfalls vom (Wieder-)Vorliegen der gesetzlich geforderten Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden.
 
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. September 2001 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.
 
2.2. Inhaltlich bringt der Rechtsmittelwerber darin vor, im letzten Jahr zwar einige Überprüfungen ohne die erforderlichen technischen Einrichtungen durchgeführt, aber bereits im Oktober 2000 eine Betriebsverlegung beantragt zu haben, die jedoch seitens der Behörde "verschleppt" worden sei. Die nunmehrige Nichterteilung der Begutachtungsermächtigung für seine neue Werkstätte wirke geschäftsschädigend und existenzvernichtend, zumal seinerzeit nie inhaltlich unrichtige Gutachten erstellt, sondern lediglich aus Fahrlässigkeit nicht bloß Kraftfahrzeuge unter 2,8 t, sondern auch solche, vornehmlich vom Halter "heruntertypisierte" und damit objektiv schwer als derartige erkennbare mit einem Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 t begutachtet worden seien.
 
Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung der beantragten Ermächtigung gefordert.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. VerkR-290435-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 57a Abs. 2 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 121/1997 (im Folgenden: KFG), hat der Landeshauptmann einen Gewerbetreibenden, der zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigt ist, zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen u.a. dann zu ermächtigen, wenn dieser vertrauenswürdig ist.
 
4.2. Im gegenständlichen Fall wurden die dem Rechtsmittelwerber mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Oö. vom 30. Juli 1981, Zl. VerkR-15723/5-1981-I-Tau, und vom 3. Juli 1989, Zl. VerkR-16390/2-1989-I/Tau, erteilten Ermächtigungen zur wiederkehrenden Begutachtung von Krafträdern, Personenkraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung), Kombinationskraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung oder zur Beförderung gefährlicher Güter) und leichten Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, bzw. von Klein-LKW bis 2,8 t sowie Anhänger, wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit, nämlich deshalb, weil er - was auch von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt wird - den Ermächtigungsumfang fortgesetzt überschritten hat, widerrufen. Diese Widerrufsbescheide des Landeshauptmannes von Oö. vom 30. April 2001, Zl. VerkR-290435/17-2001-Aum/Re, bzw. vom 16. Oktober 2000, Zl. VerkR-290435/12-2000-Aum/Re, sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
 
Jene Tatsachen, auf Grund der die belangte Behörde sohin zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu auch die Belege bei H. Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 1967, 5. Aufl., Wien 1998, 367 ff) zu der Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig ist, stehen damit aber im Ergebnis allseits verbindlich fest.
 
4.3. Mit Eingabe vom 18. Juli 2001 hat der Rechtsmittelwerber darum angesucht, in seinem "Betrieb in N, die Begutachtung von Fahrzeugen durchführen zu können".
 
4.4. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
 
Eine derartige Konstellation liegt aber im gegenständlichen Fall offenkundig vor, wenn der Beschwerdeführer ca. 21/2 bzw. 9 Monate nach Rechtskraft des dementsprechenden Widerrufsbescheides neuerlich die Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung beantragt.
 
Anderes würde nur gelten, wenn sich zwischenzeitlich die Sachlage in den entscheidungsrelevanten Punkten wesentlich geändert hätte (vgl. dazu die ständige, bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Aufl., Wien 1996, 621 f, wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), hier: dass nunmehr die Vertrauenswürdigkeit des Rechtsmittelwerbers (wieder) vorliegen würde.
 
Diesbezüglich findet sich jedoch weder in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ein dementsprechender Hinweis noch wird Derartiges vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, wenn er lediglich beteuert, im Zuge der Überschreitung seines (früheren) Ermächtigungsumfanges nicht vorsätzlich, sondern bloß fahrlässig gehandelt zu haben: Dieser Einwand wäre nämlich allenfalls geeignet, (in einem Verwaltungsstrafverfahren) sein Verschulden zu mindern, nicht jedoch - wie dies nunmehr gefordert wäre - einen positiven Nachweis für seine wiedererlangte Vertrauenswürdigkeit zu liefern. In gleicher Weise vermag allein ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des (für den unmittelbar vor der Antragstellung liegenden Zeitraum rechtskräftig feststehenden) Fehlens der Vertrauenswürdigkeit evidentermaßen keinen Beleg für deren nunmehriges Gegebensein zu bilden.
 
4.5. Vor diesem Hintergrund wäre daher der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2001 von der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen gewesen; dadurch, dass die Behörde seinen Antrag unzutreffenderweise in der Sache abgewiesen hat, ist der Rechtsmittelwerber jedoch nicht in seinen Rechten verletzt worden.
 
4.6. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Mag. G a l l n b r u n n e r

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