Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520776/2/Bi/Be

Linz, 19.01.2005

VwSen-520776/2/Bi/Be Linz, am 19. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, vom 19. November 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 9. November 2004, FE-658/2004, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung unter Auflagen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß §§ 24 Abs.1 Z2 iVm 8 Abs.3 Z2 und Z3 FSG die dem Berufungswerber (Bw) von der BH Freistadt am 9. Mai 2000, VerkR20-573-2000, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung durch die Auflage eingeschränkt, dass sich der Bw nach einem Zeitraum von 6 Monaten - also am
5. April 2005 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheins und eines Laborbefundes über eine Drogenharnanalyse auf THC durch einen Facharzt für Labormedizin zu unterziehen habe.

Weiters wurde gemäß § 13 Abs.2 FSG angeordnet, dass der Bw der Behörde unverzüglich den Führerschein zur Eintragung der Beschränkung bzw zur Neuausstellung vorzulegen habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 9. November 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.



Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, im Juli 2004 sei Anzeige gegen ihn gemäß § 27 SMG erstattet worden und er habe anordnungsgemäß einen Drogenharnbefund und ein psychologisches Gutachten bei der Erstinstanz eingereicht. Demnach sei bestätigt worden, dass er psychisch und physisch geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es liege auch kein Drogenproblem vor, zumal der erbrachte Urintest negativ gewesen sei. Die Anzeige sei von der Staatsanwaltschaft für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgelegt worden und es habe auch kein Grund zur Annahme bestanden, dass er einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedürfe. Das alles habe 260 Euro gekostet. Am 5. November 2004 habe ihm um 6.15 Uhr telefonisch ein Mitarbeiter der Erstinstanz erklärt, er werde einen Eintrag in die Lenkberechtigung erhalten. Er halte sich selbst geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges und nicht für suchtgefährdet, da er seither keine Cannabisprodukte mehr konsumiert habe. Da dies auch ein FA für Psychologie bzw für Labormedizin bestätigt habe, halte er es nicht für nötig, sich der ganzen Prozedur noch einmal zu unterziehen und einen Eintrag im Führerschein zu erhalten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der am 7. November 1981 geborene Bw, Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse B seit 9.5.2000 (BH Freistadt VerkR20-573-2000/FR), auf der Grundlage einer Strafanzeige - bei ihm wurden am 28. April 2004, 19.50 Uhr, in seiner Wohnung in Linz, Sandgasse 14, nach einem anonymen Hinweis 0,7g Marihuana gefunden, wobei er angab, seit 2 Jahren bis ca vor 2 Wochen, dh von ca April 2002 bis Anfang April 2004, Marihuana konsumiert zu haben - mit Bescheid der Erstinstanz vom 17. Juni 2004, FE-658/2004, gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert wurde, sich binnen 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides von einem Amtsarzt gemäß § 8 FSG zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen.

Der am 28. September 2004 im Labor Dris R durchgeführte Drogentest auf Metabolite im Harn ergab auf Cannabinoide einen negativen Befund.

Laut psychiatrischer Stellungnahme Dris A A, FA für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vom 30. September 2004 ist der Bw - ohne jede Einschränkung -geeignet, eigenverantwortlich Kraftfahrzeuge in Betrieb zu nehmen und zu lenken, wobei zugrundegelegt wird, dass er zwischen 2001 und Mai 2004 in unregelmäßigen Abständen Cannabis in geringen Mengen konsumiert habe. Dabei sei es nicht zur Ausbildung einer drogeninduzierten Psychose gekommen, sodass derzeit keine psychische Erkrankung vorliege. Dementsprechend sei auch keine Therapie erforderlich.



Gemäß dem amtsärztlichen Gutachten des Polizeiarztes Dr. F G vom 4. Oktober 2004 ist der Bw "bedingt geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter der Auflage einer "Kontrolluntersuchung auf Drogenharnanalysen auf THC durch einen Facharzt für Labormedizin in 6 Monaten". Begründet wurde dies, damit solle das weitere Konsumverhalten des Bw im Auge behalten werden, um mit hinlänglicher Sicherheit Fahrten in substanzbeeinträchtigtem Zustand ausschließen zu können. Bei entsprechender Bewährung am Ende der Beobachtungsfrist sei an eine Aufhebung dieser Bedingung zu denken.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung - ua die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG - nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 FSG in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Der Bw ist laut FA-Stellungnahme weder suchtmittelabhängig noch psychisch krank im Sinn der Erforderlichkeit einer Therapie, noch ist erweisbar, dass er mit Suchtgift gehäuften Missbrauch begangen hätte - vielmehr lassen sich die Angaben des Bw anlässlich des Vorfalls vom 28. April 2004, er habe zwischen 2001 und diesem Tag in unregelmäßigen Abständen geringe Mengen Marihuana konsumiert, nicht widerlegen und ergab sich auch bei der Untersuchung durch Dr. A nichts Gegenteiliges. In der psychiatrischen Stellungnahme ist keine Rede von der Erforderlichkeit einer Beobachtung im Sinne einer Einschränkung der Lenkberechtigung. Bloße Vorsicht allein ist kein Grund für die Vorschreibung einer solchen Auflage; eine andere Begründung wurde auch vom Polizeiarzt in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2004 nicht angeführt. Aus der Sicht des UVS liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs.5 FSG-GV damit nicht vor, weshalb auch unter Hinweis auf VwSen-520770 vom 22. November 2004 spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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