Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520980/4/Fra/Hu

Linz, 06.07.2005

VwSen-520980/4/Fra/Hu Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung es Herrn JB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. April 2005, VerkR22-16-129-2005, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet und eingeschränkt.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

2.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

2.2. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am 21. April 2005 übernommen wurde. Die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist ist sohin am 6. Mai abgelaufen (das Fristende fiel auf den 5. Mai, da es sich um den 5. Mai jedoch um einen gesetzlichen Feiertag handelt, ist sohin der 6. Mai als Fristende anzusehen). Diese Berechnungsmethode ergibt sich aus § 33 Abs.2 AVG. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 9. Mai 2005 - sohin außerhalb der Rechtsmittelfrist - bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land persönlich abgegeben.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates am 13. Juni 2005, VwSen-520980/2/Fra/He, zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 15.6.2005 zugestellt. Es wurde dem Bw die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme des Bw beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

Da sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine unwirksame Zustellung zum dokumentierten Zeitpunkt ergeben, geht der Oö. Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum oa. Zeitpunkt aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Eine Sachentscheidung war aus den angeführten Gründen nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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