Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521060/2/Kof/He

Linz, 16.08.2005

VwSen-521060/2/Kof/He Linz, am 16. August 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JW, vertreten durch Rechtsanwälte G-L-T & P, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.7.2005, FE-684/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

§ 24 Abs.3 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25 und 29 FSG

Einer Berufung wurde gem. § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.7.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 67d Abs.3 1.Satz AVG nicht erforderlich, da der durch einen Rechtsanwalt vertretene Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat.

Der Bw lenkte am 12.5.2005 um 17.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der F...straße aus Richtung A...straße kommend in Richtung Kreuzung mit der J....straße, welche er bei Grünlicht in gerader Richtung durchfahren hatte. Dabei fuhr er zu weit links, sodass es zu einer Streifung mit einem im Gegenverkehr angehaltenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw (gelenkt von Herrn H.S.), gekommen ist.

Der Bw verschuldete dadurch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

Der Bw hat diese Streifung - nach eigenen Angaben - nicht bemerkt, sodass er nicht angehalten sondern seine Fahrt fortgesetzt hat.

Wenige Minuten später (um ca. 18.00 Uhr) lenkte der Bw seinen Pkw auf dem F...weg aus Richtung H...straße kommend zur Kreuzung mit der P...straße, auf welcher er rechtsabbiegend seine Fahrt in Richtung G...straße fortsetzen wollte.

Gleichzeitig lenkte Frau M.M. ihren dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der P...straße aus Richtung G...straße kommend in Richtung F...straße.

Der Bw geriet im Kreuzungsbereich über die Fahrbahnmitte und stieß mit der Front seines Pkw gegen den Pkw der Frau M.M.

Dabei entstand ua am Pkw des Bw erheblicher Sachschaden.

Der Bw befand sich bei diesen Fahrten bzw. Verkehrsunfällen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da der - anlässlich der Unfallaufnahme - durchgeführte Alkotest einen Atemluftalkoholgehalt von 0,95 mg/l ergeben hat.

Der Bw hat in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 27.7.2005

nicht bestritten.

Bestritten wird lediglich die Fahrerflucht (Verwaltungsübertretungen nach § 4 StVO).

Aufgrund der Vorbringen des Bw in der Berufung ist es durchaus denkbar, dass der Bw den ersten Verkehrsunfall tatsächlich nicht bemerkt hat bzw. nicht hat bemerken müssen.

Der UVS geht daher im Folgenden - ohne Präjudiz für andere Verfahren, insbesondere für ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren - davon aus, dass der Bw keine Fahrerflucht bzw. keine Verwaltungsübertretung nach § 4 StVO begangen hat.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,95 mg/l) zwei - voneinander unabhängige - Verkehrsunfälle verschuldet hat.

Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen das Lenken eines Pkw mit einem hohen Alkoholisierungsgrad (bzw. einer Alkotestverweigerung) iVm dem Verschulden eines Verkehrsunfalles Entzugsdauern von 10 bzw. 12 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen;

zB. Erkenntnisse vom 1.12.1992, 92/11/0083; vom 5.8.1997, 95/11/0350 und vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

Im vorliegenden Fall ist noch erschwerend bzw. zusätzlich zu werten, dass der Bw zwei Verkehrsunfälle verschuldet hat!

Aus diesem Grund ist die von der belangten Behörde festgesetzte Entzugsdauer als rechtmäßig zu bestätigen bzw. eine Herabsetzung nicht möglich.

Lenkt jemand ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beträgt der Alkoholisierungsgrad 0,8 mg/l oder mehr so ist gemäß § 24 Abs.3 FSG rechtlich zwingend anzuordnen

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 23.3.2004, 2004/11/0008 uva.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

Entzugsdauer bei Alkoholbeeinträchtigung sowie Verschulden von zwei Verkehrsunfällen.

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