Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510060/3/Ga/La

Linz, 24.05.2002

VwSen-510060/3/Ga/La Linz, am 24. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Konrath, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des HB in A gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. März 2002, Zl. VerkR-270.099/66-2002-G/Ha, wegen Abweisung eines Antrages auf Erweiterung der Fahrschulbewilligung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. März 2002 wurde dem Berufungswerber die von ihm mit Schriftsatz vom 21. Februar 2002 beantragte Erweiterung auf die Klassen D und G der im Standort A, bestehenden Fahrschulbewilligung wegen Nichterfüllung der (auch) für die Erweiterung geltenden persönlichen Voraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 versagt.

Mit dem gegen diesen Bescheid erhobenen, als Berufung zu wertenden "Einspruch" geht der Bewilligungswerber auf die Versagung explicit nur soweit ein, als sie die Klasse D betrifft; diese Versagung hält er für ein Unrecht. Die Berufungs-erklärung richtet sich jedoch gegen den ganzen Bescheid. Wenigstens konkludent ist jedoch dem Rechtsmittel das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erteilung der beantragten Bewilligungserweiterung zu entnehmen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von Oberösterreich; da sich bereits aus diesem der maßgebende Sachverhalt klären ließ, mit der vorliegen-den Berufung - im Ergebnis - lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht und ein entsprechender Antrag von keiner der Verfahrensparteien gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

§ 108 Abs.3 KFG 1967 (idF der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 146/1998 und BGBl. I Nr. 116/2000) bestimmt im hier maßgeblichen Teil: "Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs.1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs.1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs.1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. .....".

Gemäß § 109 Abs.1 KFG 1967 ("Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung"; selbe Fassung wie vorhin angegeben) darf eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die gemäß lit.e dieser Vorschrift

das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben".

Die Versagung begründend führte die belangte Behörde aus:

"Herr HB hat um Erweiterung der Fahrschulberechtigung, ergänzend auf die Klassen D und G, im Standort A, angesucht, da ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 14.2.2002, VerkR-280.908/3-2002-Tau, die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse D erteilt worden sei.

Herr HB hat die Fahrschullehrerprüfung für die Klasse D am 29.1.2002 in Wien abgelegt.

...........

Hiezu wird festgestellt, dass Herrn HB die Fahrschulbewilligung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 20.12.1971, VerkR-50.943/1-1971, für die Klassen A, B und F erteilt wurde, da nach der damals geltenden Bestimmung des § 109 Abs. 5 KFG 1967 beim Erlöschen einer Fahrschulbewilligung durch Zurücklegung ein Nachkomme ersten Grades bei der Bewerbung um eine neue Fahrschulbewilligung auch dann zu berücksichtigen war, wenn dieser die im Abs. 1 lit. a und c bis h angeführten Voraussetzungen nicht erfüllte. Diese Bestimmung wurde mit der 12. KFG-Novelle ersatzlos aufgehoben, sodass ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des § 109 Abs. 1 lit.e KFG 1967 auf alle Ansuchen um eine Fahrschulbewilligung und auch auf Erweiterungen von Fahrschulbewilligungen anzuwenden sind.

Da Herr HB die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit.e KFG 1967 nicht erfüllt, konnte dem Ansuchen keine Folge gegeben werden."

Ohne den von der belangten Behörde als maßgebend angenommenen Sachverhalt - die Nichterfüllung der für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung geltenden persönlichen Voraussetzungen gemäß § 109 Abs.1 lit.e leg.cit. - zu bestreiten, trägt der Berufungswerber zur Begründung seines Rechtsmittels nur vor:

"Ich habe meine Fahrschule 1972 von meinem Vater HB in A übernommen.

Die Fahrschulbewilligung wurde mit Bscheid vom 08. Mai 1985 unter VerkR-77/1-1985-I/SC um die Führerscheingruppen C und E erweitert, sodaß ab diesem Zeitpunkt eine Fahrschulbewilligung für die Führerscheingruppen A B C E und F bestand.

Da man zu dieser Zeit unbesetzte Omnibusse (unter gewissen Voraussetzungen durften bis zu 8 Personen befördert werden) mit der Führerscheingruppe C lenken durfte, war auch das Ausbilden von Fahrzeuglenkern für die Gruppe D nie ein Problem und wurde durchgeführt.

Vor einiger Zeit wurde mir von Herrn Hofrat Dr. G mitgeteilt, daß ich nur dann Lenker von Omnibussen ausbilden darf, wenn ich meine Fahrschulberechtigung auch auf die Führerschein k l a s s e D erweitern lasse.

Herr Hofrat Dr. G teilte mir auch mit, daß ich jetzt als Inhaber einer Fahrschule die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse D brauche um die Ausdehnung meiner Fahrschulberechtigung auf die Klasse D beantragen zu können. Ich legte daraufhin die Fahrschullehrerprüfung für die Klasse D mit Erfolg ab. Per Bescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 14.02.2002 VerkR-280.908/3-2002-T wurde mir dies auch mitgeteilt. Nun suchte ich, am 21.02.2002 um die Erweiterung meiner seit 30 Jahren bestehenden Fahrschulbewilligung an, mein Ansuchen wurde aber mit oben zitierten Bescheid abgelehnt.

Nun verstehe ich die Welt nicht mehr. Fast 30 Jahre lang habe ich Kfz. - Lenker der Klasse D ausgebildet, habe, wie mir befohlen wurde, die Fahrschullehrer-berechtigung für die Führerscheinklasse D abgelegt und nun soll mir, weil ein Absatz aus dem § 109 KFG 1967 gestrichen wurde, die Ausdehnung meiner Fahrschul-genehmigung untersagt werden?

Ich bin der festen Überzeugung, daß dies ein Unrecht ist, habe ich doch mit der damals erteilten Fahrschulberechtigung für die Klassen A B C E F, Omnibuslenker ausbilden dürfen."

Ausgehend in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von der somit als erwiesen festge-stellten Nichterfüllung der bundesgesetzlich normierten persönlichen Vorausset-zungen (für die Annahme des Vorliegens oder Nichtvorliegens dieser Vorausset-zungen besteht kein Ermessen der Bewilligungsbehörde; eine Befreiung iS des § 109 Abs.2 leg.cit. wurde weder geltend gemacht noch liegt eine solche nach der Aktenlage vor), vermochte der Berufungswerber eine Fehlerhaftigkeit in der Rechtsbeurteilung durch die belangte Behörde nicht darzutun.

Soweit der Berufungswerber auf den (schon mit 1. Juli 1988 aus dem Rechts-

bestand eliminierten) Abs.5 des § 109 leg.cit. rekurriert, ist festzuhalten, dass mit jener Bestimmung selbst dann, wenn sie noch gelten würde, dem Berufungswerber nicht geholfen wäre, weil sie unter eng gesteckten Voraussetzungen Fortbetriebs- rechte betraf, die der Berufungswerber als Begünstigter nach seinem eigenen Vorbringen schon seinerzeit (im Jahr 1971) konsumiert hatte; für die nunmehr beantragte, mit dem angefochtenen Bescheid jedoch versagte Erweiterung der Fahrschulbewilligung gäbe - nach den Umständen dieses Falles - auch jene aufgehobene Bestimmung keinen tauglichen Rechtsgrund her. Auch in der Auffassung schließlich, wonach die aktuell maßgebliche, oben wiedergegebene Rechtslage (nicht nur auf die erstmalige, bestimmte Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen umfassende Fahrschulbewilligung, sondern) auch auf die Erweiterung einer Fahrschulbewilligung anzuwenden sei, war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.

Soweit der Berufungswerber mit seinem Vorbringen jedoch auszudrücken scheint, dass er sich - vor dem Hintergrund der von ihm für die Klasse D abgelegten Fahrschullehrerprüfung und damit im Zusammenhang mit der von ihm angestrebten und erhofften Erweiterung der Fahrschulbewilligung selbst - von der belangten Behörde nicht richtig, nämlich falsche Hoffnungen weckend, beraten fühle (arg.: "Nun verstehe ich die Welt nicht mehr."), war darauf vom Tribunal im Zusammenhang mit der Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht einzugehen.

Aus allen diesen Gründen erwies sich die Abweisung des Antrages des Beru-fungswerbers vom 21. Februar 2002 durch die belangte Behörde als nicht rechts-widrig. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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