Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221834/3/Ga/La

Linz, 07.05.2002

 

VwSen-221834/3/Ga/La Linz, am 7. Mai 2002

DVR.0690392

B E S C H E I D

Das in der Berufungssache E B erlassene Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22. April 2002, VwSen-221834/2/Ga/Mm, wird gemäß § 62 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) wie folgt berichtigt:

Auf Seite 1 des Erkenntnisses hat es im Zitat des angefochten gewesenen Schuldspruches in der siebten und achten Zeile der Entscheidungsgründe richtig zu lauten: ".... und somit das Gewerbe 'Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation' ausübten, ohne dass ....".

Auf Seite 4 oben des Erkenntnisses hat es in den Entscheidungsgründen richtig zu lauten: ".... kein freies Gewerbe, sondern um ein zwar nicht bewilligungspflichtiges, jedoch an den Befähigungsnachweis gebundenes Anmeldungsgewerbe. Ein solches Gewerbe ....".

Begründung:

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann (auch) der Unabhängige Verwaltungssenat an einem von ihm erlassenen Erkenntnis ua solche Unrichtigkeiten, die offenbar auf einem Versehen beruhen, jederzeit von Amts wegen berichtigen. Ein solches offenbares Versehen liegt vor, wenn die Unrichtigkeit für die Parteien klar erkennbar ist und vom Tribunal bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Erkenntnisses hätte vermieden werden können.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Berichtigung war im Interesse eines mängelfreien Erläuterungswertes der Entscheidungsgründe notwendig.

Diese Berichtigung ändert das eingangs zitierte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung; die Berichtigung bildet mit dem Erkenntnis eine Einheit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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