Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104892/2/Br

Linz, 03.09.1997

VwSen-104892/2/Br Linz, am 3. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M, gegen die Höhe der mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 9. Juni 1997, Zl. S-8506/ST/96, wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 verhängten Geldstrafe, zu Recht:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 300 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51 e Abs.2 VStG zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben bezeichneten Bescheid über den vom Berufungswerber gegen den mit Strafverfügung vom 2. Dezember 1996 getätigten Strafausspruch erhobenen Einspruch abweisend abgesprochen und zusätzlich 150 S als Verfahrenskosten vorgeschrieben. Mit der Strafverfügung, welche im Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs, wurde dem Berufungswerber ein Parkdelikt zur Last gelegt.

1.1. Im angefochtenen Bescheid wurde die verhängte Strafe mit der Zahl der einschlägigen Vormerkungen (insgesamt neun) als straferschwerend begründet. Die Erstbehörde ging von einem Monatseinkommen von 20.000 S, keinem Vermögen und der Sorgepflicht für zwei Kinder aus. 2. Dagegen richtet sich die fristgerecht an die Erstbehörde als Einspruch bezeichnete Berufung. Darin wird ausgeführt, daß er das bargeldlose Organmandat nicht erhalten habe und daher dieses nicht einzahlen habe können. Abschließend vermeint er, daß die hier verhängte Strafe nicht gerechtfertigt wäre.

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs.2 VStG unterbleiben, weil sich das Rechtsmittel nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

3.1. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.1.1. Der oberösterreichische Verwaltungssenat kann unter Zugrundelegung der oben genannten Strafbemessungskriterien keine fehlerhafte Handhabung des Ermessens durch die Erstbehörde hinsichtlich der Strafbemessung erkennen.

Der Berufungswerber würde die Rechtslage verkennen wenn er etwa meinen sollte, daß er einen Rechtsanspruch auf die Verhängung einer Strafe in der Höhe des bargeldlosen Organmandates hätte. Hier hat die Behörde - eben auf Grund der unterbliebenen Einzahlung - ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und zumindest zuletzt im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens die Strafe unter Anwendung des § 19 Abs.2 VStG mit 1.500 S festgesetzt. Auf Grund der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen des Berufungswerbers ist es insbesondere aus Gründen der Spezialprävention indiziert den bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen etwas mehr nach oben hin auszuschöpfen. Weil der Berufungswerber offenbar nicht geneigt zu sein scheint sich insbesondere gegenüber dem gesetzlich geschützten Rechtsgut der Ordnung auch des ruhenden Verkehrs rechtskonform verhalten zu wollen, vermag die hier verhängte Strafe keinesfalls als überhöht erachtet werden. Vielmehr ist dieses Strafausmaß eher noch als milde zu beurteilen und jedenfalls aus Gründen der Spezialprävention erforderlich. Neun einschlägige und eine Vielzahl weiterer Vormerkungen zwingen zu dieser Beurteilung. Der Berufung war demnach der Erfolg zu versagen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind gesetzlich bedingt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: § 203/2 KFG, 12 einschlägige Vorstrafen rechtfertigen eine Strafhöhe von 8.000 S.

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