Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104935/3/BR

Linz, 02.10.1997

VwSen-104935/3/BR Linz, am 2. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn R, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. September 1997, VerkR96-115-1997, wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach der am 30. September 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden ermäßigt wird.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 20 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S und im Nichteinbringungsfall fünfzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er seinen Pkw am 2. November 1996 in L gegenüber dem Haus L im Halte- und Parkverbot abgestellt gehabt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde sinngemäß aus, daß die Verantwortung des Berufungswerbers im Hinblick auf ein Abholen seiner körperbehinderten Gattin und ein Abstellen seines Fahrzeuges zu diesem Zweck, sich nicht verifizieren habe lassen. Ebenfalls habe der einschreitende Beamte keinen Behindertenausweis im Fahrzeug hinterlegt vorgefunden.

2. Der Berufungswerber führte in seiner fristgerecht per FAX übermittelten Berufung aus, daß er seiner an einer Blasenlähmung leidenden Gattin, welche völlig durchnäßt gewesen sei, beim Umziehen behilflich sein mußte. Sie sei in ihrem Zustand nicht transportierbar gewesen. Außerdem sei der Behindertenausweis sehr wohl im Fahrzeug hinterlegt gewesen.

2.1. Anläßlich der in einer anderen Sache (VwSen- 104898) am 30. September 1997 in Steyr durchgeführten Berufungsverhandlung wurde mit dem Einverständnis der Erstbehörde und des Berufungswerbers im Hinblick auf die Fristwahrung zur Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aus Wirtschaftlichkeitsgründen auch diese Sache verhandelt. Nach Erörterung der Sach- u. Rechtslage schränkte der Berufungswerber die Berufung auf das Strafausmaß ein, so daß der Schuldspruch dadurch in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Beweis wurde erhoben durch Befragung des Berufungswerbers als Beschuldigten und dessen Tochter M zwecks Ergänzung des Berufungsvorbringens. Dabei vermochte der Berufungswerber den zum Abstellen des Fahrzeuges führenden Umstand glaubhaft machen. Dargelegt wurde insbesondere, daß die Frau des Berufungswerbers körperbehindert ist und für sie ein entsprechender Ausweis ausgestellt ist. Die Gründe warum dieser Ausweis schließlich nicht im Fahrzeug sichtbar angebracht war, können angesichts der Einschränkung der Berufung dahingestellt bleiben. 4. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.ö. erwogen:

4.1. Generell ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG bei der Strafzumessung Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

4.1.1. Es kann an sich dahingestellt bleiben, ob hier überhaupt die Voraussetzungen im Sinne des § 29b StVO 1960 vorgelegen haben. Dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung müßte dieses aber wohl eher verneint werden, weil nicht jede mit einer Körperbehinderung einhergehende Tätigkeit - so wie sie in diesem Verfahren behauptet wurde - den Ausnahmetatbestand erfüllt. Dem Berufungswerber kann mangels der Voraussetzungen nach § 21 VStG keine bloße Ermahnung erteilt werden, weil mit einem Abstellen im Halteverbot grundsätzlich nicht bloß unbedeutende Folgen einhergehend erachtet werden können. Die vorliegenden Umstände stellen jedoch eine Art Zwangslage für den Berufungswerber dar, so daß der Zuwiderhandlung auf der Schuldebene eine zumindest mindernde, wenn auch keine entschuldigende Komponente zukommt. Zu bedenken ist aber andererseits auch, daß es dem Berufungswerber sehr wohl zuzumuten gewesen wäre zumindest den Behindertenausweis im Fahrzeug anzubringen und dadurch das Abstellen an der besagten Stelle im Hinblick auf die Sachlage zu verdeutlichen. Vielleicht hätte sich dadurch ein verwaltungsaufwandverursachendes Verfahren überhaupt vermeiden lassen.

4.2. Bei der Strafzumessung vermochten die glaubhaft dargelegten Umstände insoweit Berücksichtigung finden, so daß mit der nunmehr verhängten Strafe das Fehlverhalten des Berufungswerbers als tatschuldangemessen geahndet erachtet werden kann. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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