Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-540269/2/WEI/Eg/An

Linz, 09.07.2004

VwSen-540269/2/WEI/Eg/An Linz, am 9. Juli 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der Fa. Z, W, A, vertreten durch die RAe Dr. J H und Mag.Dr. T H, R, W, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 13. Februar 2004, Zl. Vet-220004/4836-2004-W/Pay, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Gebühren in einer Gesamthöhe von 16.909,40 Euro festgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 212 OöLAO.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 13. Februar 2004, Zl. Vet-220004/4836-2004-W/Pay, wurden der Rechtsmittelwerberin "für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschau, Kontrolluntersuchungen und/oder sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ..... ergebenden sonstigen Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen" im Untersuchungszeitraum 1. bis 30. November 2003 Gebühren in einer Höhe von insgesamt 28.603,05 Euro vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass nach den EU-Richtlinien die Gebühren mit 1,30 Euro je Tonne Schlachtfleisch festgelegt seien, die Mitgliedstaaten jedoch höhere Gebühren vorschreiben könnten, wenn deren Kosten tatsächlich höher seien. Diesbezüglich sei mittels eines im Auftrag des Amtes der Oö. Landesregierung erstellten Gutachtens der K vom September 2003 festgestellt worden, dass bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung der nach den EU-Richtlinien festgelegte Gebührensatz insgesamt zu niedrig bemessen sei. Daher habe die belangte Behörde die in der Fleischuntersuchungsgebührenverordnung verankerten höheren Richtsätze heranzuziehen gehabt.

2. Gegen diesen ihr am 16. Februar 2004 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 8. März 2004 - und damit rechtzeitig (vgl. § 190 Abs. 1 der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 103/2003, im Folgenden: OöLAO) - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vor, dass die Vorschriften des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes und der Fleischuntersuchungsgebührenverordnung insofern im Widerspruch zu den Richtlinien 96/43/EG und 85/73/EWG stünden, als letztere keineswegs eine Ermächtigung zu einer derart umfassenden Überschreitung der Gemeinschaftsgebühr von 1,30 Euro enthielten. Tatsächlich werde ein Mindererlös bei Rindern durch die Einhebung einer überhöhten Gebühr bei Schweinen ausgeglichen, was aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig sei. Schließlich basiere das in der Bescheidbegründung erwähnte Gutachten auf einer nicht nachvollziehbaren Eckdatenerhebung; vielmehr hätten objektive Kosten festgestellt werden müssen und nicht stattdessen Versuche unternommen werden dürfen, die tatsächlichen Ausgaben zu rechtfertigen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung dahin, dass keine höheren als die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Gebühren vorgeschrieben werden, beantragt.

(Hinsichtlich des - erstmals - unter einem gestellten, auf § 160 OöLAO gegründeten Antrages auf Aussetzung der Einhebung des festgesetzten Gebührenbetrags ist nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern zunächst die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz zuständig.)

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zlen. Vet-220004/4836-2004 u. 6059-2004.

4. Über die gegenständliche Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2002 (im Folgenden: FlUGG), ist der Oö. Verwaltungssenat Abgabenbehörde in zweiter Instanz; soweit im FlUGG nicht anderes bestimmt ist, findet für das Verfahren die OöLAO Anwendung (§ 8 Abs. 2 FlUGG).

Die Höhe der Gebühren ist gemäß § 2 Abs. 1 FlUGG nach der Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl.Nr. 116/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 133/2001 (im Folgenden: FlUGV), festzusetzen.

4.2. Im h. Beschluss vom 28. Juli 2003, Zl. VwSen-540010 - mit dem im Ergebnis die Berufung gegen eine Gebührenvorschreibung mangels Bescheidqualität derselben als unzulässig zurückgewiesen wurde -, hat der Oö. Verwaltungssenat der Sache nach dargelegt, dass

"§ 5 Abs. 1 FlUGG als in Ausführung des in § 146 Abs. 1 OöLAO normierten Gesetzesvorbehalts ergangene lex specialis hinsichtlich der Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren vorsieht, dass die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse zunächst dem Abgabepflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühren nach Art und Anzahl der Tatbestände in aufgeschlüsselter Form schriftlich mitzuteilen hat; erst wenn die Einzahlung dieses Betrages nicht binnen eines Monats ab Ausfertigung dieser Mitteilung erfolgt, sind die Gebühren durch die Abgabenbehörde bescheidmäßig festzusetzen, ..... .

Auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten 'Aktes' ergibt sich - für einen Außenstehenden gerade noch nachvollziehbar -, dass die in der 'Mitteilung' i.S.d. § 5 Abs. 1 FlUGG durch die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse enthaltene Berechnung der Gebühren unter Heranziehung der Bestimmungen des § 1 TP A Z. 3 und TP B Z. 2 (unter jeweiliger Berücksichtigung eines 20%igen Abschlages gemäß § 3) sowie der TP C Z. 2 FlUGV, nicht jedoch unter Anwendung des - in den Rechtsgrundlagen des 'Bescheid'spruches unzutreffenderweise ebenfalls angeführten § 2 FlUGV - erfolgte.

Durch die vollinhaltliche Übernahme dieser Berechnung hat die belangte Behörde ihrer gesetzlich festgelegten Begründungspflicht (vgl. § 71 Abs. 3 Z. 1 OöLAO) zumindest im Ergebnis entsprochen.

Im Übrigen wird die bloße Handhabung dieser Berechnungsmethode durch die Erstinstanz auch von der Rechtsmittelwerberin selbst gar nicht bestritten.

Diese wendet sich vielmehr ausschließlich dagegen, dass die in der FlUGV festgelegten Gebührensätze insofern überhöht seien, weil die dadurch bewirkte Überschreitung der Gemeinschaftssätze in der EU-Richtlinie vom 29. Jänner 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG, RL 85/73/EWG i.d.F. 96/43/EG, ABl L 162 v. 1.7.1996, S. 1 bis 13 (im Folgenden kurz: RL 85/73/EWG), keine Deckung fände.

Nach Art. 1 bis 3 der RL 85/73/EWG haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass zur Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen für die Kosten, die durch derartige Untersuchungen und Kontrollen entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr eingehoben wird; gemäß Art. 5 Abs. 3 der RL 85/73/EWG können die Mitgliedstaaten jedoch einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühr einheben, soweit diese Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

Davon ausgehend trifft zunächst jedenfalls der von der Rechtsmittelwerberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz bloß beispielsweise erhobene Einwand zu, dass der gemeinschaftsrechtlich für Schweinefleisch (für Tiere mit einem Schlachtgewicht von über 25 kg) vorgesehene Gebührensatz von 1,30 Euro (vgl. Anh. A, Kap. I lit. c der RL 85/73/EWG) von der innerstaatlichen Regelung deutlich übertroffen wird (vgl. § 1 Abs. 1 TP A Z. 3 FlUGV: 2,17 Euro).

Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer derartigen Überschreitung hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 97/17/0501, festgestellt, dass es insbesondere darauf ankommt, dass die Abgabenbehörde bei der Festsetzung höherer innerstaatlicher Gebühren die Einhaltung des Kriteriums der tatsächlichen Untersuchungskosten auf Grund dementsprechend zweckgerichteter Sachverhaltsermittlungen plausibel zu begründen vermag. Zudem sind in diesem Zusammenhang etwa auch die Honorarsätze für Tierärzte auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, dürfen die nicht gedeckten Mehraufwendungen für die Untersuchungen bei einer Tierart nicht durch die Vorschreibung überhöhter Untersuchungskosten bei anderen Tierarten kompensiert werden, o.ä.

Derartige Kriterien lassen sich jedoch im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehen.

Zwar ist in § 1 Abs. 1 FlUGV den einzelnen Gebührentarifposten jeweils auch ein 'Anteil des Fleischuntersuchungsorgans' beigesetzt, der rd. zwischen 80% und 90% der Gebühr beträgt.

Insgesamt - der 'Akt' der belangten Behörde besteht lediglich aus der Mitteilung der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse, dem kursorischen 'Bescheid' der belangten Behörde und dem Zustellnachweis (Rückschein) - bleibt jedoch völlig offen, wie sich die tatsächlichen Untersuchungskosten, die i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der RL 85/73/EWG ein Überschreiten der Gemeinschaftsgebühren rechtfertigen sollen, zusammensetzen.

Für den Fall eines derartigen Befundes hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch im bereits zuvor zitierten Erkenntnis festgestellt, dass den im Anhang A Kapitel I der RL 85/73/EWG festgelegten Gebührensätzen eine unmittelbare, innerstaatliches Recht verdrängende Wirkung zukommt.

Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass für die Berechnung der Abgabenhöhe nicht die in § 1 Abs. 1 FlUGV festgelegten, sondern die gemeinschaftsrechtlich normierten Gebührensätze maßgeblich sind."

4.3. Mit Schreiben vom 24. November 2003, Zl. VetR-330750/5-2003-A, hat die Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht des Amtes der Oö. Landesregierung dem Oö. Verwaltungssenat ein "Gutachten zum Fleischuntersuchungsgebührengesetz im Auftrag des Veterinärdienstes der OÖ. Landesregierung September 2003" der K (im Folgenden kurz: "K") zur Kenntnisnahme übermittelt. (Ausschließlich) Darauf hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wie bereits oben unter 1. angeführt - zur Begründung der Höhe der Gebührenfestsetzung gestützt.

4.3.1. Vorweg ist hiezu aus verfahrensrechtlicher Sicht zur Klarstellung festzuhalten, dass die Oö. Landesregierung die K nicht gemäß § 138 Abs. 2 OöLAO - der die Erlassung eines entsprechenden Bescheids voraussetzt - zum (nichtamtlichen) Sachverständigen bestellt hat (vgl. z.B. VwGH v. 23. Juni 1987, 83/05/0146; VwSlg 11328 A/1984); rechtstechnisch besehen liegt sohin lediglich die Wissenserklärung einer fachkundigen Person (bzw. ein Privatgutachten, im Folgenden kurz: "Stellungnahme") vor.

4.3.2. Gemäß Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG werden die Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt, dass sie die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie die für die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können, decken. Nach Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG können die Mitgliedstaaten aber auch - unbeschadet der Wahl jener Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühr ermächtigt ist - insoweit einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren einheben, als die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

Unter dem Aspekt, dass die Festlegung einer Gemeinschaftsgebühr für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen primär den Zweck der Schaffung gleichartiger Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten verfolgt, ist jedoch an die durch Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG geschaffene Möglichkeit der Gebührenerhöhung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Dies derart, dass aus der Formulierung "sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet" in Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates gleichzeitig folgt, dass jener Mitgliedstaat, der höhere Gebühren festlegt, diese Regelung als ausschließlich durch höhere Kosten i.S.d. Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG bedingt nachzuweisen hat.

Dies deckt sich im Ergebnis auch mit der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2000/17/0203, geäußerten Rechtsauffassung, wo der VwGH nunmehr unter Hinweis auf entsprechende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes davon ausgeht, dass die RL 85/73/EWG zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine Höchstgrenze derart bildet, dass der Betroffene einer höheren Vorschreibung als der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühr dann und insoweit widersprechen kann, wenn diese Überhöhung seitens der Behörde nicht entsprechend belegt werden kann.

4.3.3. Davon ausgehend ist daher im Folgenden zu untersuchen, ob die vorzitierte Stellungnahme der K einen derartigen Nachweis zu bilden vermag.

4.3.3.1. In dieser wird vorweg resümierend ausgeführt (vgl. S. 3 f), dass die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren bei Schweinen aus drei verschiedenen Perspektiven untersucht und dabei zum einen festgestellt worden sei, dass bei Betrachtung der Einnahmen und Ausgaben der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse (im Folgenden: FlUAK) die Verwaltungskosten nicht durch Einnahmen abgedeckt werden können; die rechnerische Unterdeckung belaufe sich pro geschlachtetes/untersuchtes Schwein auf 0,11 Euro. Weiters sei von der K auf Basis entsprechender kollektivvertraglicher Werte ein Stundenhonorar für Fleischuntersuchungen in Höhe einer Stückgebühr von bloß 1,80 Euro ermittelt worden, das um 8,2% unter dem Satz der FlUGV liege. Und schließlich habe auch eine ex-post-Eckdatenerhebung des Landes Oberösterreich (gemeint: des Amtes der Oö. Landesregierung) ergeben, dass der im Jahr 2002 von Tierärzten tatsächlich erreichte durchschnittliche Stundensatz in der Regel auch noch unterhalb der in der FlUGV mit 2,17 Euro festgelegten Gebühr liege. Aus all dem folge, dass die derzeit verordnungsmäßig festgelegte Gebührenhöhe nicht einmal dazu ausreiche, die tatsächlichen Kosten der Schlachttieruntersuchung und -kontrolle zu decken, sodass im Ergebnis von einer "sogar überhöhten Gebühr" keine Rede sein könne.

4.3.3.2. Mit diesen Feststellungen über den Deckungsabgang der FlUAK und den geringen Stundensatz der Fleischuntersuchungs-Tierärzte geht die vorliegende Untersuchung jedoch am Kern der Sache vorbei, weil diese gerade nicht - vom Deckungsabgang bzw. der behaupteten Unterdotierung ausgehend - unter Bezugnahme auf die in Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG angeführten Kostenarten (Löhne, Sozialabgaben, Verwaltungskosten und Kosten für die Fortbildung des Untersuchungspersonals) die Notwendigkeit der Beibehaltung der gegenwärtigen, über der EU-Richtlinie liegenden Höhe der Gebührenfestlegung zu begründen vermag bzw. dies wenigstens versucht hätte.

Aus der auf S. 16 und 17 wiedergegebenen Bilanz (Einnahmen-/Ausgabenrechnung) der FlUAK für das Jahr 2002 (also für einen vor dem im gegenständlichen Fall maßgeblichen gelegenen Betrachtungszeitraum) geht aber immerhin hervor, dass deren Ausgabenüberschuss zu mehr als 90% (6,582.935,93 von insgesamt 7,131.590,84 Euro) und selbst beim Verwaltungskostenanteil noch zu 60% (678.296,54 von insgesamt 1,129.096,74 Euro) durch "Funktionsgebühren für Fleischuntersuchungsorgane" bedingt ist.

Selbst wenn man angesichts der Dominanz dieses Kostenfaktors an diesem Punkt die Problematik der offenkundig unberechtigten bilanzmäßigen Einbeziehung von Kosten für BSE-Untersuchungen an Rindern vernachlässigt, so lässt sich zwar aus Art. 5 Abs. 4 RL 85/73/EWG ableiten, dass sich ein Mitgliedstaat grundsätzlich auch überdurchschnittlich qualifizierter Untersuchungsorgane bedienen darf; er ist also in diesem Sinne nicht etwa nach dem Kostenminimierungsprinzip zum Einsatz des kostengünstigsten, für diese Aufgabe fachlich gerade noch tauglichen Personals verhalten. Die durch die Heranziehung vergleichsweise höher- oder gar überqualifizierter Fachkräfte verursachte Kostensteigerung darf aber in diesem Fall - soweit deren Überwälzung im Wege der Gebührenvorschreibung überhaupt zulässig ist - nur und ausschließlich durch die Untersuchung selbst begründet sein; darüber hinausgehende Kosten muss hingegen im Lichte gleicher Wettbewerbsbedingungen letztlich ein solcher Mitgliedstaat selbst tragen.

In diesem Sinne hätte daher in der vorliegenden Stellungnahme - ausgehend von jenen in Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG taxativ vorgesehenen Kostenarten - sowohl bei Fixkosten als auch bei variablen Kosten jeweils nur jener Anteil, der bei Tierärzten oder Trichinenbeschauern mit der Schlachttieruntersuchung in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, veranschlagt werden dürfen.

Dies bedeutet etwa für die auf S. 36 der Stellungnahme vorgenommene, einen zentralen Faktor der gesamten Untersuchung bildende Ermittlung der Auslastung eines Fleischuntersuchungstierarztes, dass allein aus dem (im Übrigen nicht näher nachgewiesenen) Umstand, dass in einem (oberösterreichischen ?) Großbetrieb die Höchstschlachtzahl 50 Schweine pro Stunde bzw. 250 Schweine pro Tag betragen soll, keineswegs der zwingende Schluss gezogen werden kann, dass deshalb jeder (!) Tierarzt auch tatsächlich 5 Stunden pro Tag / 25 Stunden pro Woche / 1.066 Stunden pro Jahr und damit insgesamt zu 65% seiner Tätigkeit ausschließlich mit der Schlachttieruntersuchung und -kontrolle befasst wäre. Davon ausgehend entbehren aber auch die auf diesem 2/3-Faktor fußenden Wegekostenentschädigungen (S. 33), Pflichtbeiträge zur Tierärztekammer (S. 34) und Versicherungen (S. 36) einer sachlich nachvollziehbaren Grundlage.

Als in keiner Weise belegt, sondern lediglich auf einer (telefonischen ?) "Auskunft von Dr. H W," basierend erweisen sich sodann auch die Annahmen über (bloß anteilige ?) Telefongebühren (S. 34), Kleiderreinigungskosten (S. 35) und Fortbildungskosten (S. 36).

Und schließlich stellt sich auch die im Zusammenhang mit der Ermittlung der "Personalkosten" (= Grundgehalt) der Fleischuntersuchungstierärzte (S. 30 ff) - ohne jegliche nähere Begründung - getroffene Annahme, dass davon auszugehen sei, "dass jene Mitarbeiter, die mehr als 18 Verwendungsjahre aufweisen, zahlreicher sind als jene in den einzelnen anderen Klassen", unter dem Aspekt, dass zur Berufsausübung lediglich eine einjährige Vorpraxis gefordert ist, als äußerst vage dar.

4.3.3.3. Im Hinblick auf diese bloß beispielsweise aufgezeigten Aspekte erweist sich die Stellungnahme der K insgesamt nicht als schlüssig i.S.d. Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG; ihr käme daher selbst dann, wenn es sich um ein Sachverständigengutachten i.S.d. § 138 Abs. 2 OöLAO handeln würde, nicht eine erhöhte Beweiskraft dahin, dass deren Schlussfolgerungen nur durch ein Gegengutachten entkräftet werden könnten (vgl. dazu allgemein z.B. VwGH v. 27. Mai 1987, 87/01/0022), zu.

4.4. Somit fehlt aber im Ergebnis nach wie vor ein begründeter Nachweis dafür, dass und v.a. in welcher Höhe die Fleischuntersuchung in Oberösterreich - nicht nur bei Schweinen - tatsächlich höhere als durch die Gemeinschaftsgebühren abgedeckte Kosten verursacht.

Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Berechnung der Abgabenhöhe nach § 1 Abs. 1 FlUGV in der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Pauschalgebühr ihre Grenze findet.

Davon ausgehend resultiert für den vorliegenden Fall folgende Berechnung der Abgabenvorschreibung:

Menge

Art

Rechtsgrundlage

Gebühr

12.788

Schweine m. Schlachtgew. über 25 kg

Anh. A Kap. I Z. 1 lit. c RL 85/73/EWG

16.624,40

45

ausgewachsene Rinder

Anh. A Kap. I Z. 1 lit. a RL 85/73/EWG

202,50

33

Jungrinder

Anh. A Kap. I Z. 1 lit. a RL 85/73/EWG

82,50

Summe

  

16.909,40

 

4.5. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 212 Abs. 2 OöLAO insoweit stattzugeben, als die Gebühren in einer Gesamthöhe von 16.909,40 Euro (anstatt 28.603,05 Euro) festzusetzen sind; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. W e i ß

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