Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104963/2//BR

Linz, 07.10.1997

VwSen-104963/2//BR Linz, am 7. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P, vertreten durch Dr. J, vom 15. September 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. September 1997, VerkR96-2781-1997, zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Der Spruch hat in Abänderung nach der Wortfolge .... in der Kurzparkzone abgestellt "und die Parkscheibe bei diesem Fahrzeug nicht hinter der Windschutzscheibe, sondern hinter der Heckscheibe angebracht," zu lauten. Als Rechtsnorm ist der § 2 Abs.1 Z1 und Abs.2 Kurzparkzonen-ÜberwachungsV) zu zitieren.

II: Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG zu II: § 65 VStG Entscheidungsgründe: I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. September 1997, VerkR96-2781-1997, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 29.7.1997 um 13.21 Uhr in P, Dr. S (gegenüber der Liegenschaft M) den Pkw mit dem Kennzeichen in einer Kurzparkzone abgestellt und den Pkw nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet. 1.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde deswegen über ihn eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. 1.1.1. In ihrer Begründung ging die Erstbehörde wohl davon aus, daß die Parkscheibe hinter der Heckscheibe angebracht gewesen ist und auch dies rechtswidrig sei. Damit ist die Erstbehörde wohl im Recht, jedoch ist der Spruch des von ihr erlassenen Straferkenntnisses in diesem Punkt nicht mit der Begründung ident. Darin wurde nämlich vorgeworfen, daß die Parkscheibe nicht richtig eingestellt worden wäre. 2. In seiner Berufung vom 15. September 1997 führt der Berufungswerber aus, daß er an seinem Fahrzeug sehr wohl eine Parkscheibe angebracht gehabt habe. Der zuständige Beamte habe ihm sogar die richtige Einstellung der Parkscheibe bestätigt. Bereits anläßlich einer Rechtfertigung vom 29. Juli 1997, welche offenbar als Folge des am Fahrzeug angebracht gewesenen bargeldlosen Organmandates geleistet wurde, teilte der Berufungswerber u.a. bereits mit, daß er die Parkscheibe auf 13.15 Uhr eingestellt und gut sichtbar hinter der Heckscheibe angebracht gehabt habe. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen: 4.1. Gemäß § 2 Abs.1 Z1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (BGBl.Nr.1994/857) hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, dafür zu sorgen, daß es während der Dauer der Aufstellung dort, wo keine Gebühr zu entrichten ist, mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet ist. Gemäß § 2 Abs.2 leg.cit. ist diese Parkscheibe bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar anzubringen.....

5. Der Berufungswerber legt in seiner Verantwortung glaubhaft dar, daß er die Parkscheibe hinter der Heckscheibe angebracht hatte und erst sechs Minuten dort geparkt hatte, als an seinem Fahrzeug das bargeldlose Organmandat angebracht wurde. Offenbar hatte das Überwachungsorgan die Parkuhr - weil eben hinter der Windschutzscheibe nicht vorhanden - nicht gesehen. Feststellungen im Hinblick auf die angebliche Unterredung seitens des Berufungswerbers mit dem Überwachungsorgan können, insbesondere auch im Hinblick auf das Schreiben des Berufungswerbers vom 22. August 1997, wo er die Bitte auf Erteilung einer "Verwarnung" zum Ausdruck brachte, unterbleiben. 5.1. Im gegenständlichen Falle wird nicht bestritten, daß der Berufungswerber zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt seinen PKW in einer nichtgebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne diesen entsprechend der zitierten Verordnung vorschriftsmäßig durch Anbringen der Parkscheibe ein der gesetzlich vorgesehenen Stelle zu kennzeichnen und es ist daher dieser Umstand als erwiesen anzusehen.

5.2. Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde jedoch auch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in Abs.1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen. Diese Voraussetzungen vermag der unabhängige Verwaltungssenat im Umstand erblicken, daß der Berufungswerber einerseits die Parkzeit nicht überschritten hatte und andererseits offenbar auch keine Absicht hatte sich vorschriftswidrig zu verhalten. Als Vorwurf bleibt daher nur der Umstand, daß es dem Berufungswerber offenbar nicht bekannt war, daß die Parkscheibe nicht auch am Heckfenster angebracht werden darf. Da dies andererseits als durchaus naheliegend empfunden werden kann, vermag dieser Umstand keinen entschuldbaren Rechtsirrtum zu begründen. Diese Umstände bilden jedoch in klassischer Form die Voraussetzung für die Erteilung einer bloßen Ermahnung um in dieser Hinsicht künftighin ein rechtskonformes Verhalten beim Berufungswerber erwarten zu lassen.

6. Die Abänderung des Spruches diente der Tatumschreibung gemäß dem Beweisergebnis im Sinne des § 44a VStG. Dies war in dem hier vorgenommenen Umfang wegen der noch offenen Frist gemäß § 31 Abs.2 iVm § 32 Abs.2 VStG zulässig. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Hinterlegung, Heckscheibe, Ermahnung

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