Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-540346/2/Ste/Eg/Be

Linz, 20.12.2004

VwSen-540346/2/Ste/Eg/Be Linz, am 20. Dezember 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der R G Vieh- und Fleischexport GmbH. & Co KG, vertreten durch RA Dr. K W, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 13. Juli 2004, Zl. Vet-220004/6145-2004-W/Pay, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, verfügt:

Die Abgabenbehörde erster Instanz wird - nach Durchführung der notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens (insbesondere durch Einräumung des Parteiengehörs zum Gutachten der K Alpen-Treuhand GmbH vom September 2004 zur Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren in Oberösterreich) - zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung angewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 212 iVm. 208 Oö. Landesabgabenordnung 1996 - Oö. LAO 1996.

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 29. November 2004 hat die Oö. Landesregierung - Abteilung Veterinärdienst in der einleitend genannten Angelegenheit die Berufung gegen die Vorschreibung der Fleischuntersuchungsgebühr für den Zeitraum 1. bis 30. April 2004 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde dazu mitgeteilt, dass die K A-Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, als nichtamtlicher Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens im Sinn der Vorentscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats beauftragt wurde. Dieses Gutachten sei dem Unabhängigen Verwaltungssenat bereits mit eigenem Schreiben vorgelegt worden.

Wie der Begründung des angefochtenen Bescheids zu entnehmen ist, hat die Abgabenbehörde erster Instanz bei ihrer Entscheidung das genannte Gutachten (noch) nicht berücksichtigt; vielmehr wird (nur) auf ein entsprechendes Gutachten aus dem Jahr 2003 verwiesen.

2. Gemäß § 212 Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/2003 (im Folgenden: Oö. LAO 1996), kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die erstinstanzliche Abgabenbehörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, wenn § 205 Abs. 2 Oö. LAO 1996 nicht entgegensteht.

Darüber hinaus räumt § 208 Abs. 2 Oö. LAO 1996 der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Möglichkeit ein, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen zu lassen.

Aus der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass die Oö. LAO 1996 den Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis im Verfahren ein besonderes Gewicht beimisst. Wenn daher die Abgabenbehörde erster Instanz das Gutachten vom September 2004 bei ihren Entscheidungen (noch nicht berücksichtigen konnte oder) nicht berücksichtigt hat, so sprechen im vorliegenden Fall, wo § 205 Abs. 2 Oö. LAO 1996 nicht entgegensteht, die genannten Gesichtspunkte dafür, von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen. Davor ist jedenfalls das Gutachten der K vom September 2004 der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum