Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105010/6/BR

Linz, 21.11.1997

VwSen-105010/6/BR Linz, am 21. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Friedrich N, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, AZ. VerkR96-S-17871/96-3, vom 25. September 1997, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 21. November 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtenen Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 25. September 1997 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 21. Mai 1996 um 16.30 Uhr auf der Innviertler Bundesstraße aus Richtung Wels kommend in Richtung Schärding, bei km 44.377 im Bereich Untergrießbach, Gemeinde Andorf mit dem KFZ, Kennzeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten habe, wobei diese Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Meßgerätes festgestellt worden sei.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das vorliegende Meßergebnis mittels dem geeichten Geschwindigkeitsmeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E. Es wird unter Hinweis auf eine Entscheidung des VwGH ausgeführt, daß diese Meßmethode, wenn diese von einem darin geschulten Beamten ausgeführt wird, eine taugliche Grundlage einer Geschwindigkeitsfeststellung darstelle. Die Erstbehörde ging bei ihrer Strafzumessung weder von mildernden noch von erschwerenden Umständen und von einem Monatseinkommen von 20.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung weist der Rechtsvertreter, so wie schon in der Verantwortung im erstbehördlichen Verfahren des Berufungswerbers u.a., auf einen nicht auszuschließenden Fehler bei der Anzeigeerstattung und eine nicht auszuschließende Verwechslung der Geschwindigkeitsdaten eines im Zuge dieser Amtshandlung beanstandeten anderen Kraftfahrzeuglenker hin. Er rügt Verfahrensfehler und beantragt neben der Verfahrenseinstellung die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, AZ. VerkR96-S-17871/96/3, der Erörterung des Akteninhaltes und Verlesung des im Akt erliegenden Amtssachverständigengutachtens bezüglich die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung. Ebenfalls verlesen wurde die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995. Schließlich wurde der Meldungsleger, AbtInsp. G, anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur oben genannten Zeit und Örtlichkeit seinen Pkw auf der Innviertler Bundesstraße bei Strkm 44,377 in Richtung Schärding. Dort wurde in der Zeit von 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr von zwei Gendarmeriebeamten Geschwindigkeitsmessungen mittels sogenanntem "Laser" durchgeführt (LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 5724, lt. im Akt erliegenden Eichschein geeicht bis zum 31.12.1997). Bei diesem Gerät wurden vor dem Einsatz die der Verwendungsrichtlinien entsprechenden Tests vorgenommen. Der Zeuge AbtInsp. G hielt die in Richtung Schärding fahrenden Fahrzeuglenker an, nachdem ihm diese vom Meßbeamten, RevInsp. F, über Funk mit Kennzeichen und Fahrzeugmarke vorangekündigt wurden. Die Messung folgte im gegenständlichen Fall aus einer Entfernung von 327 m, wobei der Geschwindigkeitswert 159 km/h betrug und nach Abzug der Meßfehlertoleranz von 5%, mit 151 km/h festgestellt wurde.

4.2. An diesem Meßergebnis ergeben sich für den unabhängigen Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte für Zweifel. Bereits aus dem Verfahrensakt ist umfangreich auch durch Fotobeilagen dokumentiert, daß sich diese Örtlichkeit für Messungen zweifelsfrei eignet. Der Zeuge AbtInsp. G schilderte in überzeugender Weise, daß bei dieser Messung nach einem erprobten System vorgegangen wird, und jedes ihm durchgegebene Fahrzeug vorerst in einem Handprotokoll festgehalten und im Falle einer Anzeigeerstattung auch der angehaltene Fahrzeuglenker darüber verständigt wird. Ebenfalls wurde auf den Umstand eines allfälligen Führerscheinentzuges im Falle der Überschreitung von mehr als 50 km/h hingewiesen. Der Meldungsleger war sich sicher, daß dies auch im gegenständlichen Fall so gewesen ist. Vom Meldungsleger wurde schließlich auch der Grund für die im Zusatz zum Meßprotokoll nicht zeitlich chronologisch erfaßten Fahrzeuglenker dargetan, wobei dies mit der fahrtrichtungsbedingten getrennt verlaufenden Erfassung entweder durch den Meldungsleger oder den RevInsp. F, plausibel erklärt wurde. Bereits in der schriftlichen Stellungnahme des RevInsp. F wurde die Aufbereitung der Messung umfangreich und anschaulich dargelegt. Der Straßenzug wird anschaulich in der Lichtbildbeilage, im Akt dargestellt.

4.2.1. In der Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 wird auszugsweise zur Meßmethode nachfolgendes ausgeführt: "Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P).

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist. In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt: 1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt. Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt. Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 327 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Dieses Messergebnis wertet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. als vollen Beweis für die hier verfahrensgegenständliche Übertretungshandlung.

Der Berufungswerber vermochte in diesem Verfahren keinen wirklich konkreten Anhaltspunkt dartun, daß bei dieser Messung ein Irrtum unterlaufen wäre. Wenngleich derartige Irrtümer nie gänzlich ausgeschlossen werden können und es im Verantwortungsbereich des Messenden liegt, daß die gemessene Fahrgeschwindigkeit dem richtigen Fahrzeug zugeordnet wird, so ist dabei immer auf den konkreten Fall abzustellen. Dies kann nicht dazu führen, daß, weil letztlich jedes menschliche Handeln auch immer fehlergeneigt ist, hinsichtlich eines bestimmten Ergebnisses immer von der Fehlervermutung im Hinblick auf ein unter Anwendung einer anerkannten Vorgansweise und einem darin gründenden Ergebnis, ausgegangen werden mußte. In diesem Fall konnte ein Hinweis auf einen (möglichen) Fehler nicht einmal in Ansätzen aufgezeigt werden. Der Verwaltungssenat geht daher von der Richtigkeit der Messung und deren fehlerfreien Zuordnung aus! 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Das Tatverhalten wurde von der Erstbehörde richtig subsumiert. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Grundsätzlich kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h weder mit einem "Versehen" begründbar und auch nicht mit einer sich optimal gestaltenden Fahrstrecke und einem leistungsstarken Fahrzeug entschuldbar sein. Vielmehr muß bei einer solchen Fahrgeschwindigkeit die damit einhergehende höhere Gefahrenpotenz als Tatunwertaspekt berücksichtigt werden. Während etwa ein mit 100 km/h fahrendes Fahrzeug bei einer Bremsung mit 7,5 m/sek/2 unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde nach 82 m zum Stillstand gelangt, werden aus 151 km/h heraus immerhin 163 m benötigt. Jene Stelle wo das Fahrzeug bei 100 km/h (also nach 82 m) zum Stillstand gelangt, werden bei 151 km/h noch mit 125 km/h durchfahren (Berechnung mit EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm von Prof. Dr. Gratzer, KFZ-Sachverständiger). Auch wenn konkret niemand unmittelbar nachteilig betroffen wurde, kann der Ausschöpfung des Strafrahmens noch im untersten Drittel, kein Ermessensfehler erblickt werden. Der Umstand der nicht mehr gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit läßt den spezifischen Milderungsgrund wegfallen. Dem Teilgeständnis und das doch schon längere Zurückliegen der Übertretung vermag als einen mildernden Aspekt anerkannt werden, dies vermag aber dennoch an der Höhe der Geldstrafe nichts zu ändern. Eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S wegen einer Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn von 180 bis 190 km/h, wurde bereits im Jahre 1990 als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014). Unbegründet erweist sich jedoch das Verhältnis Geldstrafe zur angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe, indem hier die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen unverhältnismäßig hoch festgesetzt wurde. Hiefür wäre eine besondere Begründung (wie etwa überdurchschnittliches geringes Einkommen) eine Grundlage. Für diese Annahme ergibt sich jedoch kein begründbarer Anhaltspunkt. Demzufolge war die Ersatzfreiheitsstrafe zur Geldstrafe in ein entsprechendes Verhältnis zu setzen (VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Beilagen Dr. B l e i e r

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