Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105070/4/BR

Linz, 10.12.1997

VwSen-105070/4/BR Linz, am 10. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn G gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 30.9.1997, Zl. VerkR96-7581-1997-O, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid vom 30. 9. 1997 wird behoben. Die Strafverfügung vom 15. 7. 1997 ist auf Grund des als rechtzeitig eingebracht zu wertenden Einspruches vom 13. 8. 1997 außer Kraft getreten. Die Erstbehörde hat nunmehr das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 49 Abs.1 und 2 § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte über den Berufungswerber mittels Strafverfügung vom 15. 7. 1997, Zl. VerkR96-7581-1997, wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S, im Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, weil er am 13. April 1997 um 12.05 Uhr, im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der A-1 - Westautobahn - als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw´s die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten hätte, wobei die Überschreitung mittels eines Meßgerätes festgestellt worden sei.

2. Diese Strafverfügung wurde nicht dem Berufungswerber persönlich, sondern durch das Organ der Post an dessen Ehefrau am 26. Juli 1997 ausgehändigt. In weiterer Folge wurde von der Zustellerin des Zustellzentrums der deutschen Post T die Unterschrift an einer Kopie des Zustellscheines vom Berufungswerber nachgeholt. Die Sendung dürfte ihm jedenfalls nicht mit dem von der Erstbehörde angenommenen Zeitpunkt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zugekommen sein. Laut Angaben des Berufungswerbers handelte es sich um den 4. August 1997.

2.1.1. Die Erstbehörde ging von der Zustellung am 26. Juli 1997 aus, nämlich dem Zeitpunkt der Ausfolgung der Strafverfügung an die Ehefrau des Berufungswerbers und wies mit dieser Begründung den am 13. August 1997 an die Erstbehörde gerichteten und mit diesem Datum dort eingelangten Einspruch als verspätet zurück.

2.2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führt der Berufungswerber durch seinen ag. Rechtsvertreter inhaltlich aus, daß bei der Zustellung ein Fehler unterlaufen sei; er beantragt die Befragung der Zustellerin, Frau U, Zustellzentrum Bahnhof in T.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Zumal nach ergänzenden Ermittlungen bereits aus Aktenlage ergibt, daß der Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung mangels eines diesbezüglichen gesonderten Antrages nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat ergänzend Beweis aufgenommen durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des oben genannten Zustellorganes der Deutschen P. 4.1. Aus dem Schreiben der Frau U, Zustellerin des Zustellzentrums Bahnhof, T, geht hervor, daß diese Sendung (gemeint die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) ohne Rückschein angekommen sei und der Zustellerin daher nicht bekannt war, daß es sich um eine eigenhändig zuzustellende Sendung gehandelt habe. Dieser Brief sei daher der Ehefrau des Berufungswerbers ausgefolgt worden. Im September sei nachträglich dann der Rückschein gekommen und sie habe gesehen, daß es sich um eine eigenhändig zuzustellende Sendung gehandelt habe. Sie habe dann vom Adressaten die Unterschrift am Rückschein nachgeholt.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Da hier erwiesen ist, daß es zu einem Fehler bei der Zustellung gekommen ist, kann hier nicht von der Zustellwirkung mit der Ausfolgung der Strafverfügung an die Ehefrau des Berufungswerbers ausgegangen werden. Strafverfügungen sind gemäß § 21 ZustG eigenhändig an den Adressaten zuzustellen (Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 1026). Da dies nachweislich mit 26. Juli 1997 nicht der Fall war, kommt als Zeitpunkt der bewirkten Zustellung jener in Betracht, wo dem Berufungswerber die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, kann hier nur das vom Berufungswerber selbst genannte Datum, nämlich der 4. August 1997, angenommen werden. Der Einspruch vom 13. August 1997 ist daher angesichts des festgestellten Sachverhaltes als rechtzeitig zu erachten. Die Berufung erweist sich demnach als begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Ausfolgung Deutschland

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