Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-540640/2/Ste/Wb/Be

Linz, 19.10.2005

VwSen-540640/2/Ste/Wb/Be Linz, am 19. Oktober 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der H H GmbH., Betrieb Pregarten, vertreten durch Dr. J H und Dr. T H Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 5. September 2005, Zl. Vet-220004/8293-2005, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, sämtliche Primärdaten des Gutachtens XX II offen zu legen und zu erläutern, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 - Oö. LAO 1996

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem genannten Bescheid der Oö. Landesregierung wurden der Beschwerdeführerin für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschau und Kontrolluntersuchungen im Zeitraum Juni 2005 die auf Grund des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002 (im Folgenden: Oö. FlUGG 1997), iVm. der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl.Nr. 116/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 133/2001 (im Folgenden: FlUGV), fälligen Gebühren vorgeschrieben.

Die Vorschreibung bezieht sich ausschließlich auf Kontrolluntersuchungen nach § 1 Tarifpost C 2 (Durchführung der Kontrolluntersuchung gemäß § 17 Fleischuntersuchungsgesetz iVm. § 29 Fleischuntersuchungsverordnung), wobei neunmal die Maximialgebühr nach § 1 Abs. 6 FlUGV und 96mal die Einzelgebühr (je angefangene 1/4 Stunde) verrechnet wurde.

Begründend wurde dies damit, dass die Vorschreibung der im Spruch angeführten Gebühren in den dort zitierten Rechtsvorschriften begründet ist.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung.

In ihr wird weitwendig und offenbar formularmäßig begründet, warum die Fleischuntersuchungsgebühren für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen von geschlachteten Schweinen und die Trichinenschau nach Ansicht der Berufungswerberin nicht rechtmäßig sei.

Zu den Kontrolluntersuchungen nach C 2 finden sich in der Berufung keine Ausführungen.

Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als keine höheren als die Gemeinschaftsgebühren vorgeschrieben werden und demgemäß die geforderte Einbringung dieses Differenzbetrages auszusetzen.

Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin ausdrücklich folgende Anträge:

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der Oö. Landesregierung, aus dem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig ermitteln ließ.

2.2. Von der Durchführung der ausdrücklich beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil weder die Oö. Landesabgabenordnung 1996 (vgl. § 8 Abs. 2 Oö. FlUGG 1997) noch das Oö. FlUGG 1997 selbst eine solche nicht vorsieht. Darüber hinaus steht dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG iVm. § 8 Abs. 1 Oö. FlUGG 1997 ist der Oö. Verwaltungssenat Abgabenbehörde in zweiter Instanz; soweit im Oö. FlUGG 1997 nicht anderes bestimmt ist, findet für das Verfahren die Oö. LAO 1996 Anwendung (§ 8 Abs. 2 Oö. FlUGG 1997).

Die Höhe der Gebühren ist gemäß § 2 Abs. 1 Oö. FlUGG 1997 nach der FlUGV festzusetzen; die mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Gebührensätze entsprechen - was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde - der FlUGV.

Ausgehend von diesen Gebührensätzen und den unbestrittenen Grundlagen (durchgeführten Kontrolluntersuchungen), ergibt sich für den vorliegenden Fall keine Änderung der Berechnungen der Vorschreibung, die im Übrigen von der Beschwerdeführerein inhaltlich auch gar nicht bekämpft wird.

4.1. Aus diesem Grund war daher die Berufung gemäß § 212 Abs. 2 Oö. LAO 1996 als unbegründet abzuweisen.

4.2. Der Sinn und Zweck der darüber hinaus gestellten Anträge bleibt unklar und dürfte auch auf die formularmäßige Behandlung durch den Rechtsvertreter der Berufungswerberin zurückzuführen sein; sie stehen offenbar in keinem Zusammenhang mit dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt:

Entgegen dem Antrag der Berufungswerberin war es nicht notwendig, einen zusätzlichen Zeugen zu vernehmen; dieser hätte im Übrigen nur zu Tatsachen aussagen können, die ohnehin durch die schriftlichen Beweismittel feststehen.

Zum Antrag, der Berufungswerberin die Möglichkeit zu eröffnen, bestimmte Dokumente (Klassifizierungsprotokolle) vorzulegen ist festzuhalten, dass es der Berufungswerberin im Verfahren jederzeit frei steht, alle - aus ihrer Sicht - ihren Standpunkt stützenden Beweismittel vorzulegen. Es braucht dazu weder eines besonderes Antrags noch einer wie immer gearteten Zustimmung oder Bewilligung der Behörde.

Der Antrag, der Behörde erster Instanz aufzutragen, sämtliche Primärdaten des Gutachtens XX II offen zu legen und zu erläutern, ist zurückzuweisen, weil es für einen solchen Auftrag keine gesetzliche Grundlage gibt.

4.3. Zur Entscheidung über den darüber hinaus gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung des festgesetzten Gebührenbetrags ist (vorläufig) nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern (zunächst) die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz zuständig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Wolfgang Steiner

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