Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105092/10/BR

Linz, 22.01.1998

VwSen-105092/10/BR Linz, am 22. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dr. E gegen das Straferkenntnis in dessen Punkt 1.) der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Oktober 1997, Zl.: VerkR96-1715-1997-K, wegen Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach der am 22. Jänner 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 7.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf acht Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 700 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag. Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 30. Oktober 1997, Zl.: VerkR96-1715-1997-K, 1) wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 9.000 S und für den Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 2) wegen § 102 Abs.5 lit.b iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 300 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, und im Punkt 1) folgenden Tatvorwurf erhoben: "Sie haben am 23. Jänner 1997 um 08.33 Uhr im Gemeindegebiet von P, auf der A1, bei km 175,277, in Richtung Wien, den Kombi, Kennzeichen , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 196 km/h gelenkt." 1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im wesentlichen aus, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers LTI 20.20 TS/KM 4374 festgestellt worden sei. Die einwandfreie Funktion des Gerätes und dessen Verwendung gemäß der Richtlinie sei gewährleistet gewesen. Im Hinblick auf die Strafzumessung ging die Erstbehörde von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 90.000 S brutto und einem Vermögen im Wert von 3 Mio. Schilling, sowie von bestehenden Sorgepflichten aus. Straferschwerend wertete die Erstbehörde die zahlreichen Vormerkungen und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, mildernd demgegenüber keine Umstände. Im Hinblick auf das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe traf die Erstbehörde keine Erwägungen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht nur gegen den Punkt 1) erhobenen Berufung. Er führt darin inhaltlich sinngemäß aus, daß von einer so hohen Fahrgeschwindigkeit nicht ausgegangen werden könne. Insbesondere glaube er, daß es bei einer so hohen Fahrgeschwindigkeit gar nicht möglich gewesen wäre, ihn bis zum Anhalteort einzuholen. Ausgehend von einem geringen Überschreitungsausmaß, zum Beweis dafür er die Vernehmung eines Zeugen beantragte, sei daher die Strafhöhe entsprechend zu ermäßigen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegte Übertretung vom Berufungswerber im Ergebnis auch dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-1715-1997-K, sowie durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten RevInsp. W und Insp. H und der Vernehmung des Zeugen H. R. Der Berufungswerber verzichtete laut schriftlicher Mitteilung vom 20.1.1998 wegen Terminkollisionen auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und verwies auf seine bisherige Verantwortung. Die Erstbehörde nahm ohne Angabe von Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teil. Auszugsweise verlesen bzw. erörtert wurden auch die Verwendungsbestimmungen des Geschwindigkeitsmeßgerätes LTI 20.20 TS/KM-E.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke gelenkt. Irrtümlich übersah der Berufungswerber, welcher mit dem Zeugen am Weg zu einer um 09.00 Uhr in Linz stattfindenden Gerichtsverhandlung unterwegs war, die Autobahnausfahrt Linz. Er konnte in der Folge erst in Sattledt wieder in Richtung Linz umdrehen, wodurch er letztlich unter Zeitdruck gelangte, was zu einer von ihm selbst eingestandenen Geschwindigkeitsüberschreitung führte. Seine Fahrgeschwindigkeit wurde unter Berücksichtigung der Meßfehlertoleranz mit 196 km/h km/h mittels Lasermeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 4334, letzte Eichung 17.11.1995, auf den Standort des Gendarmeriefahrzeuges zufahrend aus einer Entfernung von 317 m festgestellt. Bereits 2,3 km vor diesem Punkt ist die Geschwindigkeitsbeschränkung "100 km/h" vorschriftsmäßig kundgemacht. Zu diesem Zeitpunkt herrschte normales Verkehrsaufkommen. Ein Hinweis auf einen Meßfehler oder eine Verwechslung des Fahrzeuges ergab sich im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht. Die Messung erfolgte durch den Zeugen H, welcher diese vom Beifahrersitz des Dienstkraftwagens aus durch das heruntergekurbelte Seitenfenster der Fahrerseite, durchführte.

Noch bevor der Berufungswerber die Position des Dienstfahrzeuges erreichte, wurde bereits unter Verwendung des Blaulichtes die Nachfahrt in Richtung Linz aufgenommen. Der Berufungswerber überholte folglich das in der Beschleunigungsphase befindliche Dienstkraftfahrzeug, wobei er in dieser Phase seine Geschwindigkeit schon reduzierte. Bereits auf der Höhe der Einmündung der A25 wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers vom Gendarmeriefahrzeug eingeholt. Bereits 1,1 km nach dem Standort der Messung erfolgte bei der Ausfahrt Traun die Anhaltung des Berufungswerbers. Dabei räumte der Berufungswerber ein, daß er "viel zu schnell" gefahren wäre. Er begründete dies mit dem Versehen des Übersehens der Ausfahrt und den dadurch entstandenen Zeitdruck. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gestand der Berufungswerber jedoch schon anläßlich der Anhaltung nicht ein. 5.2. Die Meldungsleger trugen ihre Aussagen überzeugend vor. Dabei konnte durchaus auf ihre Sachkompetenz in der Bedienung des Meßgerätes geschlossen werden. Insp. H ist bereits seit mehr als drei Jahren mit dem Einsatz dieses Meßgerätes vertraut. Der vom Berufungswerber angeführte Zeuge vermochte das Meßergebnis mit seiner Aussage keineswegs in Frage zu stellen. Er gab vielmehr an, daß er typischerweise nicht immer auf den Tacho geschaut habe und er die messenden Beamten gar nicht wahrgenommen hatte. Es kann daher dem Berufungswerber mit seiner Behauptung, daß diese Fahrgeschwindigkeit nicht der Realität entsprechen könne, nicht gefolgt werden. Insbesondere erscheint es logisch, daß der Berufungswerber das Gendarmeriefahrzeug, welches ja sofort nach Feststellung einer Fahrgeschwindigkeit mit Blaulicht in Bewegung gesetzt wurde, noch vor dem Passieren dessen Standortes wahrnahm und so genügend Zeit hatte die Fahrgeschwindigkeit zu verringern. Dies bestätigte der Zeuge H, welcher während des Vorbeifahrens des Berufungswerberfahrzeuges an diesem die Bremslichter wahrnahm. Die Annahme einer Fehlanzeige wäre grundlos und würde die Meßmethode bzw. die Tauglichkeit des Lasermeßsystems an sich in Frage stellen. Von der Tauglichkeit dieses Systems ist jedoch auf Grund der entsprechenden amtlichen Zulassung auszugehen. Diesbezüglich wird nachstehend auszugsweise ausgeführt.

5.2.1. Zu den angedeuteten meßtechnischen Bedenken wird auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt: "Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P). Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist. In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt: 1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt. Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt. Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 317 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches, sodaß der Verwaltungssenat mangels eines Anhaltspunktes eines Meßfehlers von der Richtigkeit der Messung ausgeht. 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, so daß um Wiederholungen zu vermeiden auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen wird. 6.2. Der § 99 Abs.3 lit.a lautet: "Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2, 2a, b oder 4 zu bestrafen ist......." Da im angefochtenen Bescheid eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Tagen verhängt wurde, war durch diesen Spruchpunkt das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet; das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe war in ein angemessenes Verhältnis zur Geldstrafe zu setzen. Dabei muß auf Grund eines als überdurchschnittlich anzunehmenden Einkommens der Rahmen der Ersatzfreiheitsstrafe zur Geldstrafe entsprechend niedriger angesetzt werden (VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175). 6.2.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.3. Im besonderen Ausmaß tatunwerthaft ist im gegenständlichen Fall das so krasse Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nämlich um fast 100 km/h und die damit erwiesenermaßen einhergehende erhebliche Gefahrenpotentierung, welche wiederum eine erhöhte Unfallsneigung in sich birgt. Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg nahezu 400 Meter betragen hätte. Während dieser bei 130 km/h bei einer verhältnismäßig starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) nur noch 140 Meter beträgt. Jener Punkt, wo das Kfz bei 130 km/h zum Stillstand gelangt, wird (unter den gegebenen Annahmen) bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter den getätigten Annahmen noch mit über 150 km/h durchfahren (Berechnung mittels "EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm v. Prof. Dr. Gratzer). Diesem Ergebnis liegt zugunsten des Berufungswerbers schon die Berücksichtigung einer Verkehrsfehlergrenze von 7 km/h zu Grunde. Grundsätzlich darf jeder Fahrzeuglenker darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn andere Verkehrsteilnehmer demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten, ist es nur unschwer nachvollziehbar, daß es bei so eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitungen sehr leicht zu nicht mehr beherrschbaren (unfallvermeidenden) Konstellationen kommen kann. Dies sind dann eben jene Verkehrsunfälle die sich nicht zugetragen hätten, wären die Vorschriften des Straßenverkehrs eingehalten worden; die Unfallskausalität ist dann (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung gründend zu erachten. Der von der Erstbehörde verhängten Strafe wäre daher insbesondere aus generalpräventiver Sicht an sich objektiv nicht entgegenzutreten. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch von der Erstbehörde die subjektiven Tatumstände, nämlich der Umstand der übersehenen Ausfahrt und die dadurch entstandene Gefahr der Versäumung des Gerichtstermines nicht berücksichtigt. Diesem Umstand kommt auf der Ebene der subjektiven Tatschuld eine zu beachtende Bedeutung zu, welche es rechtfertigt das Ausmaß der Geldstrafe mit bloß 7.000 S festzusetzen. Ebenfalls kann keine einschlägige Vormerkung als straferschwerend gewertet werden. Die Erstbehörde hat offenbar jene aus 1991 in die Beurteilung einfließen lassen. Ebenfalls war auch die Ersatzfreiheitsstrafe - welche von der Erstbehörde offenkundig irrtümlich den gesetzlichen Rahmen überschreitend festgesetzt wurde - im Verhältnis zur nunmehrigen Geldstrafe und unter Bedachtnahme auf die Überdurchschnittlichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend niedriger, anzupassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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